Novelle des tschechischen Arbeitsgesetzbuches im Jahre 2016

Eine Novelle des tschechischen Arbeitsgesetzbuches wird seit März 2016 vorbereitet. Nähere Informationen finden Sie...

 

Prag, den 09.04.2016

 

Das Ministerium für Arbeit und Soziales bereitet eine Novelle des tschechischen Arbeitsgesetzbuches vor, deren Entwurf am 29.02.2016 veröffentlicht wurde. Zum 30.03.2016 wurde das interministerielle Anmerkungsverfahren abgeschlossen, man kann also voraussetzen, dass der Entwurf noch den Gegenstand von Anpassungen bilden wird. Der Verlauf der Vorbereitungen, Anmerkungen und neue Fassungen der Unterlage können auf der Website der tschechischen Regierung „eKLEP" verfolgt werden, auf der die Regierungsdokumente von der sog. elektronischen Bibliothek des Gesetzgebungsprozesses veröffentlicht werden: https://apps.odok.cz/veklep-detailp_p_id=material_WAR_odokkpl&p_p_lifecycle=0&p_p_state=normal&p_p_mode=view&p_p_col_id=column-1&p_p_col_count=3&_material_WAR_odokkpl_pid=RACKA7LFPYY1&tab=detail.

Die Novelle des Arbeitsgesetzbuches 2016 soll zu einer größeren Flexibilität der Beschäftigungsverhältnisse führen, zu einem besseren Schutz der Arbeitnehmer und gleichzeitig zur Senkung des Verwaltungsaufwands beitragen, der an Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Anwendung des tschechischen Arbeitsgesetzbuches gestellt wird.

 

Welche Änderungen bringt also die vorbereitete Novelle des tschechischen Arbeitsgesetzbuches?

1. Verankerung des Instituts der Top-leitenden Angestellten

 

Neu soll das Institut der Top - leitenden Angestellten als eine Sonderkategorie der leitenden Angestellten im unmittelbaren Unterstellverhältnis unter das statutarische Organ beim Arbeitgeber - einer tschechischen juristischen Person oder des tschechischen Arbeitgebers, der eine natürliche Person ist, und der ihnen unmittelbar unterstellten leitenden Angestellten entstehen, wobei als Kriterium für die Einstufung in diese Kategorie neben der Vereinbarung mit dem Arbeitgeber auch die Höhe des Durchschnittsverdienstes eingeführt wird, die jedes Jahr durch eine Regierungsverordnung zu bestimmen ist.

 

Zweck der Entstehung der neuen Regelung ist die Möglichkeit der Top - leitenden Angestellten, die Arbeitszeit im Umfang von 48 Stunden pro Woche je nach Bedarf einzuteilen, und zwar auch auf die Tage der Arbeitsruhe dafür können sie jedoch nicht mehr Überstundenarbeit und sonstige Zulagen in Anspruch nehmen.

 

2. Pluralität der Gewerkschaften in Tschechien

 

Eine weitere Änderung stellt die Regelung der Tarifverhandlungen bei jenen Arbeitgebern dar, bei denen mehrere Gewerkschaftsorganisationen tätig sind. Dadurch soll es zu einer Verstärkung der demokratischen Prinzipien kommen und in einer der möglichen Varianten zeigt sich auch die Möglichkeit der Beeinflussung der Sachlage bei einem Streit zwischen mehreren Gewerkschaftsorganisationen durch die Mitarbeiter selbst.

 

3. Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz

 

Die Novelle des Arbeitsgesetzbuches verlangt auch, dass der Arbeitnehmer seine Zustimmung zur Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz erteilen muss. Zurzeit ist die Zustimmung des Arbeitnehmers zur Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz nicht erforderlich.

 

4. Übergang von Rechten und Pflichten aus Beschäftigungsverhältnissen

 

Wenn der Arbeitnehmer die Kündigung aufgrund des Übergangs von Rechten und Pflichten aus Beschäftigungsverhältnissen oder aufgrund des Übergangs der Ausübung von Rechten und Pflichten aus Beschäftigungsverhältnissen innerhalb von 15 Tagen, nachdem er über den Übergang von Rechten und Pflichten Kenntnis erlangt hat, erklärt hat, endet sein Arbeitsverhältnis spätestens am vorhergehenden Tag vor dem Übergang der Rechte und Pflichten. Gleichzeitig kann der Arbeitnehmer, wenn es zum Übergang von Rechten und Pflichten oder zum Übergang der Wahrnehmung von Rechten und Pflichten kam, ohne dass er hiervon spätestens 30 Tage vor einem solchen Übergang der Rechte und Pflichten in Kenntnis gesetzt wurde, innerhalb von 2 Monaten nach dem Tag, an dem es zum Übergang von Rechten und Pflichten oder zum Übergang der Wahrnehmung von Rechten und Pflichten kam, die Kündigung mit einer Kündigungsfrist von 15 Tagen erklären.

 

Die neue Regelung spezifiziert des Weiteren die Bedingungen für den Übergang von Rechten und Pflichten aus Beschäftigungsverhältnissen.

 

5. Regelung bei Massenentlassungen in Tschechien

 

Die Regelung bei Massenentlassungen reagiert auf die Entwicklung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und besagt, dass bei Massenentlassungen die Anzahl der massenentlassenen Verhältnisse jeweils im einzelnen Teil des Arbeitgebers, falls der Arbeitgeber mehrere Teile hat, beurteilt werden soll.

 

Des Weiteren setzt die neue Regelung des Arbeitsgesetzbuches die Pflicht fest, in bestimmten Fällen der Gewerkschaftsorganisation und dem Beirat einen Sozialplan vorzulegen, der der Schriftform bedarf und die Informationen über die Entlassungsgründe, die Anzahl der Entlassenen, ihre Qualifikation usw. beinhalten muss.

6. Änderungen bei Vereinbarungen außerhalb des Hauptarbeitsverhältnisses

 

Die Einhaltung des höchstzulässigen Arbeitszeitumfangs soll nach der Novelle des Arbeitsgesetzbuches nur im Umfang von 26 Wochen anstatt wie früher 52 Wochen beurteilt werden.

 

Der Arbeitnehmer muss die geleistete Arbeitszeit erfassen, die Zeit zur Erholung nehmen und jener Arbeitnehmer, der aufgrund einer Vereinbarung über Arbeitstätigkeit beschäftigt ist, hat kraft Gesetzes einen Urlaubsanspruch.

 

7. Arbeitszeit

 

Die Regelung des Arbeitszeitkontos und der flexiblen Arbeitszeit gemäß der Novelle des tschechischen Arbeitsgesetzbuches erfolgt unter der gemeinsamen Bezeichnung „Sonderbetriebsarten". Zu Änderungen kommt es zum Beispiel bei der Beurteilung von Überstundenarbeit oder der Entstehung von Arbeitshindernissen.

8. Vorbeugung von arbeitsbedingtem Stress und Belästigung

 

Beim Ergreifen von Maßnahmen zur vorbeugenden Vermeidung von Risiken hat der Arbeitgeber die allgemeinen Vorbeugungsgrundsätze einzuhalten, zu denen auch die Vorbeugung von arbeitsbedingtem Stress und Belästigung jetzt zählen. Im Arbeitsgesetzbuch wird jedoch nicht angeführt, wie man überprüfen soll, dass es sich um arbeitsbedingten Stress handelt.

 

9. Urlaub

 

Die Änderung der Urlaubsregelung gemäß der Novelle des tschechischen Arbeitsgesetzbuches wird in 2 Varianten ausgearbeitet, wobei die erste Variante nicht das ganze Urlaubskonzept ändert, sondern nur Teiländerungen vornimmt. Die zweite Variante hingegen ändert den Grundsatz der Entstehung des Rechts auf Urlaub und die Form der Inanspruchnahme - sie verzichtet auf das Konzept der Berechnung der geleisteten Arbeitstage und richtet sich auf die Berechnung des Urlaubs aufgrund der geleisteten Arbeitswochen; für jede geleistete Arbeitswoche steht dem Arbeitnehmer also 1/52 des Urlaubs zu, auf den er ansonsten den Anspruch für das ganze Jahr hätte.

10. Zustellung der Schriftstücke gemäß dem tschechischen Arbeitsgesetzbuch

 

Der Arbeitnehmer hat 15 Tage anstatt 10 Tage Zeit für die Abholung eines nicht zugestellten Schriftstückes.

11. Ausübung der Arbeit außerhalb des Arbeitsplatzes des Arbeitgebers - Homeworking gemäß der Novelle des tschechischen Arbeitsgesetzbuches

 

Die neue Regelung im Arbeitsgesetzbuch soll die Flexibilität des Arbeitsverhältnisses durch die Änderungen der Regelung zur Leistung der Arbeit außerhalb des Arbeitsplatzes verstärken. Es werden die Bedingungen dafür näher spezifiziert und neu wird die Möglichkeit der Vereinbarung über die Arbeitszeiteinteilung durch den Arbeitnehmer selbst eingeführt und daraus ergeben sich die Folgen als Unmöglichkeit der Geltendmachung von einigen persönlichen Arbeitshindernissen, des Lohn- oder Gehaltsersatzes. Auf der anderen Seite muss der Arbeitgeber beim Homeworking auch die Kosten zahlen - also zum Beispiel einen Internetanschluss. Und der Arbeitgeber haftet auch für die Arbeitssicherheit, auch wenn der Arbeitnehmer die Arbeit außerhalb des Arbeitsplatzes leistet. Eine weitere Anforderung an den Arbeitgeber ist auch die Sicherstellung, dass der jeweilige Arbeitnehmer, der seine Arbeit außerhalb des Arbeitsplatzes leistet, auch die Möglichkeit hat, sich mit den anderen Mitarbeitern zu treffen.

 

In Übereinstimmung mit dem Rahmenabkommen, das zwischen den Sozialpartnern auf europäischer Ebene abgeschlossen wurde, wird auch Teleworking - die Fernarbeit geregelt.

 

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JUDr. Mojmír Ježek, Ph.D.

Managing Partner

ECOVIS ježek, advokátní kancelář s.r.o.
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