Tschechische Robotik-Rechtslage und die Reaktion der Europäischen Union auf den technischen Fortschritt diesbezüglich
Am 12.01.2017, hat das Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments einen Gesetzesentwurf genehmigt der die privatrechtliche Stellung von Robotern regelt, der noch immer eine deutliche Bestärkung für die Europäischen Kommission darstellt, einen eigenen Gesetzesantrag bezüglich Robotik und künstlicher Intelligenz einzubringen. Da es bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht zu so einem Antrag gekommen ist, müssen die Mitgliedsstaaten der EU, die oben genannten Themen Großteils über Rechtsinstitute wie der Gehilfenhaftung, die in den nationalen Rechtsordnungen vorkommen, regeln.
Nichts desto trotz stellt der genannte Gesetzesentwurf einen Meilenstein in der Entwicklung der EU-Gesetzgebung dar. Nicht nur, dass Begriffe wie „künstliche Intelligenz„ oder „Roboter“ legal-definiert wurden oder ein sogenanntes „Roboter-Register“ angedacht wurde, sondern auch auf lange Sicht, denkt der Entwurf die Schaffung eines neuen Rechtssubjekts – einer digitalen Person – an. Diese soll neben den bereits bekannten natürlichen und juristischen Personen existieren und sicherstellen, dass die komplexesten und vollständig autonomen Roboter als Rechtssubjekt für ihre Handlungen zur Verantwortung gezogen werden. Dieser Status spielt auch dann eine große Rolle, wenn der Roboter eigene Entscheidungen trifft oder selbstständig mit Dritten interagiert. Trotz des momentan noch vorherrschenden Vorbehalts eines solchen Konzepts muss man die rasche Entwicklung von fortschrittlichen autonomen Robotern bedenken. Früher oder später wird die „digitale Person“ möglicherweise die einzige Lösung darstellen.
Der Rechtsausschuss hat in dem Gesetzesentwurf auch vorgeschlagen, Begriffe wie „cyber-physisches System“, „autonome Systeme“, intelligent-autonome Roboter“ und deren Unterkategorien zu definieren. In diesem Sinne wird ein „intelligenter Roboter als eine Technologie verstanden (i) die Selbstständigkeit erlangt durch Datenaustausch mit der Umwelt und/oder durch Sensoren,(ii) die fähig ist selbstständig von Erfahrungen und Interaktionen zu lernen (fakultatives Erfordernis), (iii)fähig ist zumindest beschränkt physisch sich auszudrücken, (iv)es ihr möglich ist ihr Verhalten an die Umwelt anzupassen und auch (v) die Grunderfordernis, des Nichtvorhandenseins von Leben im biologischen Sinne, erfüllt.
Der erwähnte Gesetzesentwurf wurde trotz Kritiken am Begriff „intelligenter Roboter“ genehmigt. Die Hauptgründe der Kritik resultieren aus einer grundsätzlich reservierten Einstellung Westeuropas als auch aus der Furcht, dass intelligente Maschinen den Mensch eines Tages ersetzen könnten. Dies ist Gedanken der tief in der europäischen Kultur, im Gegensatz zu fernöstlichen Regionen, verwurzelt ist
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