Rechtliche Verantwortlichkeit von Nutzern von Robotern – künstliche Intelligenz in der Automobilbranche und in anderen Sektoren in der Tschechischen Republik.
Eine äußerst Aktuelle Fragestellung, vor allem in Bezug auf die Tschechische Republik, ist die rechtliche Handhabung von autonomen Automobilen, die nach der Ansicht der Fahrzeughersteller bereits im Jahr 2021 Eingang in unseren Alltag finden werden. Bereits jetzt sind autonome Fahrassistenten (wie ein Spurhaltesystem), auf die sich zunehmend mehr Menschen verlassen, in vielen Fahrzeugen installiert. Solche Systeme sind zwar nur teil-autonom, doch auch sie können Schäden im Falle einer Fehlfunktion verursachen. Die Idee hinter selbstfahrenden Autos ist in letztere Konsequenz immer, dass die Fahrsicherheit erhöht wird, doch die Hersteller selbst geben auch zu, dass es niemals möglich sein wird, Unfälle und Schäden vollständig auszuschließen. Unter Beachtung der momentanen Rechtslage kann man davon ausgehen, dass solange einer menschlichen Person die Kontrolle oder die Überprüfung solcher Systeme obliegt, es möglich ist die Haftungsfrage durch das Konzept der Haftung im Falle eines Schadens der durch eine Sache verursacht wurde, gem. der Sektion 2937 des tschechischen Zivilrechts, zu klären. In diesem Fall ist zuerst diejenige Person für den entstandenen Schaden haftbar, die ihre Kontroll- oder Überprüfungspflicht unterlassen hat. Ist eine solche Person nicht auszumachen, nimmt der Eigentümer der betroffenen Sache die Position des Haftenden ein. Kann eine Person nachweisen, dass der Schaden eingetreten ist obwohl sie keine ihrer Kontroll- oder Überprüfungspflichten unterlassen hat, so ist diese von der Haftung befreit.
Wenn jedoch bei einem vollständig autonomen Fahrzeug diese Kontroll- oder Überprüfungspflichten wegfallen, so wird eine mögliche Schadenshaftung in erster Linie den Hersteller des Fahrzeuges treffen. Diese Haftungsübertragung ist durch Sektion 2939, des tschechischen Zivilrechts bestimmt, die die Produkthaftung beinhaltet. Es sollte erwähnt werden, dass die Automobilproduzenten im Moment dieser Schlussfolgerung zustimmen.
Dasselbe Rechtskonzept kann auf teilweise autonom Technologien in anderen Sektoren wie automatisierte Förderbänder oder Fabriksmaschinen. Bis zu dem Zeitpunkt, bei dem diese Einrichtungen vollkommen ohne jede Art der menschlichen Kontrolle oder Überwachung ablaufen, wird derjenige den diese Pflicht trifft, im Regelfall auch die Schadenshaftung tragen. Dies trifft genau so bei den Rechtstheorien der „besonders gefährlichen Unternehmung“ als auch bei „der Haftung im Falle eines Schadenseintritts, verursacht durch eine Sache“.
In der Medizin- und Gesundheitsbranche, haben künstliche Intelligenz und neue Technologien eine enorme Entwicklung erlebt und neue Möglichkeiten für Diagnosen und Behandlungsmethoden geschaffen. Der Vorsitzende des Rechtsbüros der tschechischen Ärztekammer. JUDr. Jan Mach, gab in dem Magazin der Ärztekammer von 2015 an, dass für einen Schaden der durch eine Sache verursacht wurde aber in dessen Zusammenhang keine Kontroll- oder Überprüfungspflichten vernachlässigt wurden und die Technik bestimmungsgemäß und im Sinne der lege artis angewandt wurde, den Nutzer der Technik nicht haftungspflichtig ist. Somit geht die Haftungspflicht auf den Hersteller der jeweiligen Technik über. Hier stellt sich unter Umständen das Problem, dass für gewöhnlich Hersteller medizinischer Geraete um einiges kleinere Unternehmen sind als die oben angesprochenen Automobilerzeuger. JUDr. Jan Mach betont in diesem Zusammenhang die Wichtigkeit der Einführung eines Versicherungssystems. Ansonsten würden die Schadensersatzzahlungen im Zusammenhang mit möglichen Gesundheitsschäden von Patienten geleistet werden müssen, zur Insolvenz von einigen Herstellern medizinischer Geräte führen.
Weiters muss die Produkthaftung eines Herstellers nicht mit dem tschechischen Zivilrecht, sondern auch mit der Rechtssetzung der Europäischen Union vereinbar sein. Dies gilt insbesondere für die EU-Richtlinie 85/374 über die Harmonisierung von Gesetzen und Verordnungen der Mitgliedsstaaten betreffend die Haftung für Produktmängel. Der Artikel 6, Absatz 1 der Richtlinie besagt: „ein Produkt ist mangelhaft, wenn es nicht den Sicherheitsansprüchen, die eine Person von einem solchen Produkt, unter Berücksichtig aller Umstände, erwarten kann. Diese schließen ein: (a) die Gestalt des Produkts; (b) die bestimmungsgemäße Verwendung des Produkts; (c) der Zeitpunkt der Inverkehrbringung des Produkts“. In jedem Fall muss aber zwischen dem beklagten Mangel und dem eingetretenen Schaden ein kausaler Zusammenhang bestehen.
Auf medizinische Geräte und Techniken Bezug genommen, muss gesagt werden, dass diese in Anbetracht ihrer Funktion und der besonderen Verletzlichkeit von den betroffenen Patienten, die Sicherheitsansprüche besonders hoch sind. Vor allem, wenn man auch die Sicherheitserwartungen der Patienten an solche Geräte und Techniken mitberücksichtigt.
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