ECOVIS ježek, tschechische Rechtsanwaltskanzlei in Prag zu den aktuellen Änderungen beim Eigentumserwerb von einem Nichtberechtigten in der Tschechischen Republik durch den neuen tschechischen bürgerlichen Gesetzbuch ab dem 01.01.2014
1. EINFÜHRUNG - „NIEMAND KANN MEHR RECHTE ÜBERTRAGEN, ALS ER SELBST HAT"
Der Grundsatz, dass „niemand mehr Rechte übertragen kann, als er selbst hat", ist einer der grundlegenden Grundsätze des römischen Rechts und bildet auch einen Bestandteil der tschechischen Rechtsordnung. Dieser Grundsatz galt auch im römischen Recht nicht absolut und auch in der tschechischen Rechtsordnung gab und gibt es Ausnahmen, die es ermöglichen, eine Sache von einem Nichteigentümer (Nichtberechtigten) zu erwerben.
Bis zum 31.12.2013 waren die Bedingungen für den Eigentumserwerb von einem Nichtberechtigten in der Tschechischen Republik im Gesetz Nr. 40/1964 Slg., Bürgerliches Gesetzbuch (nachfolgend „CZ-BGB") und im Gesetz Nr. 513/1991 Slg., Handelsgesetzbuch (nachfolgend „CZ-HGB") enthalten. Mit Wirkung ab dem 01.01.2014 wird der Eigentumserwerb von jener Person, die kein Eigentumsrecht an der Sache hat, im tschechischen Recht im Gesetz Nr. 89/2012 Slg., Bürgerliches Gesetzbuch (nachfolgend „CZ-BGB-neu") geregelt.
In der Praxis spricht man vereinfacht über den Eigentumserwerb von einem Nichteigentümer, diese Bezeichnung ist jedoch ungenau. Als Beispiel kann man den Zustand nennen, wenn der Kommissionär[1] das Eigentumsrecht an einer Sache an eine andere Partei im eigenen Namen überträgt, obwohl er kein Eigentümer ist. Die Bestimmungen über den Eigentumserwerb von einem Nichtberechtigten betreffen jedoch nur jene Fälle, wenn das Eigentumsrecht jemand überträgt, der nicht nur kein Eigentümer, sondern auch nicht berechtigt ist, das Eigentumsrecht an die jeweils andere Partei zu übertragen.
ECOVIS ježek, eine tschechische Anwaltskanzlei zu den wichtigsten Änderungen beim Erwerb vom Nichteigentümer
Mojmír Ježek zu einer Reihe von Fragen, die mit dem Erwerb und Kauf von einem Nichteigentümer in Tschechien zusammenhängt. Sie erfahren mehr in diesem Artikel
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2. EIGENTUMSERWERB VON EINEM NICHTBERECHTIGTEN IN DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK BIS 31.12.2013
Bis 31.12.2013 waren in der Tschechischen Republik zwei unterschiedliche Regelungsarten für den Eigentumserwerb von einem Nichteigentümer wirksam.
2.1 Erwerb von einem Nichteigentümer im Rahmen der zivilrechtlichen Beziehungen in der tschechischen Rechtsordnung bis 31.12.2013
Das CZ-BGB ermöglichte im Großen und Ganzen den Erwerb des Eigentumsrechts von einem Unberechtigten nicht, obwohl die Rechtsprechung unter der Erfüllung bestimmter Bedingungen den Schutz der guten Sitten gewährte und dadurch auch den Erwerber, der im guten Glauben gehandelt hat, schützte. Eine Ausnahme von der allgemeinen Regel stellte nur die Bestimmung d. § 486 CZ-BGB dar, die die Möglichkeit des Erwerbs des Eigentumsrechts von einem unberechtigten Erben zugelassen hat, dem die Erbschaft vom Gericht bestätigt wurde.
2.2 Erwerb von einem Nichteigentümer im Rahmen der handelsrechtlichen Beziehungen in der tschechischen Rechtsordnung bis 31.12.2013
Das CZ-HGB ermöglichte im Rahmen der Regelung des Kaufvertrags[2] gemäß § 446 CZ-HGB den Erwerb des Eigentumsrechts durch den Käufer auch in einem solchen Fall, wenn der Verkäufer nicht der Eigentümer der verkauften Ware war, es sei denn, dass der Käufer zu dem Zeitpunkt, zu dem er das Eigentumsrecht erwerben sollte, wusste oder wissen sollte und konnte, dass der Verkäufer kein Eigentümer ist und dass er auch nicht berechtigt ist, über die Ware zum Zweck deren Verkaufs zu verfügen.[3]
Für die Regelung des Erwerbs des Eigentumsrechts war also maßgeblich, ob für die gegenständlichen privatrechtlichen Beziehungen das CZ-BGB oder das CZ-HGB Anwendung fanden. Im Anschluss daran kam es zu einer bedeutenden Unterscheidung der Stellung der Beteiligten der zivilrechtlichen und der handelsrechtlichen Beziehungen. Die abweichende Einstellung beim Erwerb des Eigentumsrechts von einem Unberechtigten in zwei grundsätzlichen Gesetzen des privaten Rechts führte zu den Überlegungen über den Verstoß gegen Art. 11 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, in dem festgesetzt wird, dass „das Eigentumsrecht der Eigentümer den gleichen gesetzlichen Umfang und Schutz hat". Obwohl das Verfassungsgericht der Tschechischen Republik in seinem Bescheid[4] judiziert, dass die Bestimmungen d. § 446 CZ-HGB in Übereinstimmung mit der Verfassungsordnung stehen, wurde unseres Erachtens in der Tat in das verfassungsrechtlich garantierte Eigentumsrecht grundlegend eingegriffen.
3. EIGENTUMSERWERB VON EINEM NICHTBERECHTIGTEN IN DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK AB DEM 01.01.2014
Das neue tschechische Bürgerliche Gesetzbuch regelt in seinen Bestimmungen d. §§ 1109 bis § 1113 CZ-BGB-neu den Erwerb des Eigentumsrechts von einem Nichtberechtigten bereits einheitlich für das ganze Privatrecht, wodurch also die Dualität beseitigt wurde, die oft zu einer zweckdienlichen Vereinbarung der Anwendbarkeit der handelsrechtlichen Regelungen auch für völlig nichtunternehmerische Beziehungen führte.
3.1 Erwerb einer Sache von einem Nichteigentümer im guten Glauben in der tschechischen Rechtsordnung ab dem 01.01.2014
Die grundlegende Bestimmung d. § 1109 CZ-BGB-neu[5] setzt fest, dass zum Eigentümer der Sache[6] derjenige wird, der die Sache erworben hat, die nicht in einem öffentlichen Verzeichnis eingetragen ist (es handelt sich also typischerweise nicht um Liegenschaften, die im Liegenschaftskataster eingetragen sind) und im Hinblick auf alle Umstände im guten Glauben vermutet hat, dass die jeweils andere Partei berechtigt ist, das Eigentumsrecht aufgrund eines ordentlichen Titels zu übertragen, wenn der Erwerb wie folgt zustande kam:
(i) in öffentlicher Versteigerung,
(ii) von einem Unternehmer bei seiner unternehmerischen Tätigkeit im Rahmen des laufenden Geschäftsverkehrs,
(iii) gegen Entgelt von einer Person, der der Eigentümer die Sache anvertraut hat,
(iv) von einem nichtberechtigten Erben, dem der Erwerb der Erbschaft bestätigt wurde,
(v) beim Handel mit einem Investitionsinstrument, Wertpapier oder einer Urkunde, die auf den Inhaber ausgestellt wurden oder
(vi) beim Handel an der Warenbörse.
In allen diesen Fällen wird der gute Glaube des Erwerbers vorausgesetzt.
Sinngemäß wie in den handelsrechtlichen Beziehungen bis 31.12.2013 wird also im Rahmen der unternehmerischen Beziehungen in der Tschechischen Republik im Sinne d. § 1109 lit. b) CZ-BGB-neu jener Erwerber geschützt, der nach allen Umständen im guten Glauben vermutet hat, dass der Übertragende berechtigt ist, das Eigentumsrecht auf den Erwerber zu übertragen. Dieser gute Glaube schützt also auch einen Gebrauchtwagenhändler, der Gebrauchtwagen von einem Unternehmer im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit erworben hat, auch wenn später ans Licht kommen sollte, dass der Verkäufer nicht der Eigentümer des Gebrauchtwagens war.
3.2 Erwerb einer gebrauchten beweglichen Sache von einem Nichteigentümer - Unternehmer, der mit gebrauchten Sachen Geschäfte macht, in der tschechischen Rechtsordnung ab dem 01.01.2014
Das neue tschechische Bürgerliche Gesetzbuch regelt in § 1110 CZ-BGB-neu[7] auch die Fälle des Erwerbs des Eigentumsrechts von einem Gebrauchtwarenhändler (typischerweise Verkauf von Gebrauchtwagen bei Gebrauchtwarenhändlern oder Verkauf von Sachen in Pfandleihe). Hierbei ist jedoch wichtig zu betonen, dass der gute Glaube des Erwerbers beim Kauf einer gebrauchten Sache von einem Unternehmer, der mit gebrauchten Sachen Geschäfte macht, faktisch keine Rolle spielt. Dem tatsächlichen Eigentümer genügt zur Geltendmachung seines Rechts auf die Herausgabe der Sache nur, wenn er nachweist, dass er die Sache durch Verlust verloren hat oder dass ihm die Sache mutwillig entnommen wurde (insbesondere durch Diebstahl), wobei er für die Geltendmachung dieses Rechts eine Frist von 3 Jahren nach dem Verlust oder der Wegnahme hat.
Die gegenständliche Bestimmung stellt ein erhebliches Risiko insbesondere für diejenigen dar, die Gebrauchtwagen und gebrauchte Sachen bei Gebrauchtwagenhändlern und in Pfandleihen kaufen, weil sie sich gegen die Ansprüche des tatsächlichen Eigentümers des Fahrzeugs nicht wirksam wehren können; dieser kann die Herausgabe des Fahrzeugs auch trotz der Tatsache, dass es zur Übergabe des Fahrzeugs an einen neuen Eigentümer und zur Zahlung des Kaufpreises kam, verlangen. Auch die Gebrauchtwagenhändler und die Institutionen, die eine Finanzierung für die Gebrauchtwagenhändler und den Kauf von Gebrauchtwagen anbieten, müssen mit einem erhöhten Risiko rechnen, dass der Kunde verpflichtet sein könnte, das vom Gebrauchtwagenhändler verkaufte Fahrzeug dem ursprünglichen Eigentümer herauszugeben und der Gebrauchtwagenhändler dann gezwungen sein wird, seinem Kunden den bezahlten Kaufpreis zurückzuzahlen und den entstandenen Schaden zu ersetzen, weil er das Eigentumsrecht auf ihn nicht übertragen hat.
Nach dem Ablauf dieser Zeit wird es im Gegenteil wieder möglich sein, das Eigentumsrecht von einem Nichteigentümer ohne weitere Bedingungen zu erwerben, was in der aktuellen Fachliteratur Fragestellungen hervorruft, ob diese Möglichkeit des Erwerbs des Eigentumsrechts auch bei gestohlenen und verlorenen Sachen in Übereinstimmung mit den grundlegenden Grundsätzen des Schutzes des Eigentumsrechts steht. Es genügte also theoretisch, eine gestohlene oder entfremdete Sache für die Zeit von 3 Jahren „geheim zu halten" und nach Ablauf dieser Zeit konnte der Eigentümer der beweglichen Sache den Verkauf bei einem Gebrauchtwagenhändler oder einer Pfandleihe nicht mehr anfechten.
3.3 Erwerb von beweglicher Sache von einem Nichteigentümer in sonstigen Fällen in der tschechischen Rechtsordnung ab dem 01.01.2014
In sonstigen Fällen wird gemäß § 1111 CZ-BGB-neu[8] der Erwerber zum Eigentümer, wenn er den guten Glauben des Übertragenden in seine Berechtigung zur Übertragung des Eigentumsrechts nachweisen kann. In diesem Zusammenhang ist es erforderlich, darauf aufmerksam zu machen, dass es sich nicht um den Nachweis über den eigenen guten Glauben, sondern um den guten Glauben des Übertragenden handelt. Wenn aber der ursprüngliche Eigentümer der Sache nachweisen sollte, dass er seine Sache verloren hat oder dass ihm die Sache durch eine Tat mit dem Charakter der absichtlichen strafbaren Handlung entnommen wurde (z.B. Diebstahl), kann er die Herausgabe der Sache auch gegenüber jener Person verlangen, die die Sache im guten Glauben erworben hat.
Dieser Zustand kann z.B. dann eintreten, wenn ein Gebrauchtwagenhändler oder ein Dritter den Gebrauchtwagen von einem Nichtunternehmer (Verbraucher) kauft und es sich dabei um eine „zivilrechtliche Beziehung" handelt, so wie sie in der Tschechischen Republik bis 31.12.2013 gültig war. Im Gegensatz zum Erwerb „von einem Unternehmer bei seiner unternehmerischen Tätigkeit im Rahmen des laufenden Geschäftsverkehrs" genügt also der gute Glaube des Erwerbers nicht für die Wahrung des Eigentumsrechts, wenn der ursprüngliche Eigentümer nachweisen kann, dass er die Sache verloren hat oder dass ihm die Sache durch eine Tat mit dem Charakter einer absichtlichen strafbaren Handlung entnommen wurde.
3.4 Erwerb einer beweglichen Sache im „bösen Glauben" in der tschechischen Rechtsordnung ab dem 01.01.2014
Auf das Eigentumsrecht oder den guten Glauben seines Vorgängers kann sich gemäß § 1112 CZ-BGB-neu[9] zu seinen Gunsten derjenige nicht berufen, der eine bewegliche Sache mit dem Wissen gewonnen hat, dass das Eigentumsrecht von einem Unberechtigten erworben wurde. Diese Regel umfasst solche Fälle, wenn eine bestimmte Person im guten Glauben eine bewegliche Sache von einem Nichtberechtigten kauft (z.B. Pfandleihe, Antiquariat usw.), rechtlich zu einem Eigentümer wird und die gleiche Sache an eine andere Person verkauft, die jedoch weiß, dass ihr Vorgänger die Sache von einem Unberechtigten zum Nachteil des wahren Eigentümers erworben hat. Ohne die ausdrückliche Regelung könnten solche Fälle nur unter Anwendung des allgemeinen rechtlichen Grundsatzes gelöst werden, der die Übereinstimmung mit den guten Sitten beachtet. Der Aspekt der guten Sitten kann aber in diesem Zusammenhang nicht ganz zuverlässig und für die Anwendungspraxis einfach begreiflich sein.
3.5 Absoluter Schutz des guten Glaubens bei spezifischen Sachen
Ohne Rücksicht auf die Berechtigung des Übertragenden zur Übertragung der Sache ist der gute Glaube des Erwerbers gemäß § 1113 CZ-BGB-neu[10] in jedem Fall beim Handel mit Investitionsinstrumenten, Wertpapieren oder Urkunden, die auf den Inhaber ausgestellt wurden, beim Erwerb von Sachen in öffentlicher Versteigerung, in Versteigerung bei der Vollstreckung der Entscheidung oder bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung durch den Verkauf von beweglichen Sachen oder beim Handel an der Warenbörse geschützt, und zwar auch dann, wenn der Übertragende ein Unternehmer - Gebrauchtwarenhändler ist oder wenn die Sachen verloren oder gestohlen sind.
4. ERWERB DES EIGENTUMSRECHTS AN DEN SACHEN, DIE IN DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK IN EINEM ÖFFENTLICHEN VERZEICHNIS ERFASST SIND
Das CZ-BGB-neu schützt alle, die im Vertrauen auf die zutreffende und vollständige Eintragung in einem öffentlichen Verzeichnis handeln (typischerweise Liegenschaftskataster). Solche Personen tragen dann keine Verantwortung für die Gründe des Rücktritts oder der Unwirksamkeit des Vertrags, der zwischen den Rechtsvorgängern abgeschlossen wurde. Wenn nämlich das Eigentumsrecht des ursprünglichen Eigentümers bevorzugt werden würde, könnte es auch die ganze Kette der nachfolgenden Verträge zerlegen, wodurch es im Widerspruch zu den grundlegenden Prinzipien der Gerechtigkeit zu einem grundsätzlichen Eingriff in die Rechtssicherheit der Käufer kommen würde.
Wenn der im öffentlichen Verzeichnis eingetragene Zustand nicht in Übereinstimmung mit dem tatsächlichen Rechtszustand steht, kommt der eingetragene Zustand demjenigen zugute, der das dingliche Recht gegen Entgelt von jener Person erworben hat, die er anhand der Eintragung im öffentlichen Verzeichnis für die dazu berechtigte Person gehalten hat.[11]
Der Schutz des guten Glaubens des Erwerbers ist im CZ-BGB-neu aber nicht uneingeschränkt. Ziel ist, dass die Eigentümer gleichzeitig auf ihre Rechte sorgfältig achten, d.h. überwachen, ob in der öffentlichen Erfassung anstatt ihnen nicht eine andere nichtberechtigte Person eingetragen ist. Wenn also der tatsächliche Eigentümer der Sache davon Kenntnis erlangt, dass die Eintragung in der Erfassung nicht den Tatsachen entspricht, kann er die Beseitigung des mangelnden Zustands und die Eintragung der sog. Anmerkung der Streitigkeit verlangen.[12] Er muss aber nachweisen, dass er bereits seine Rechte bei der zuständigen Behörde geltend macht (es handelt sich in der Regel um das Gericht). Sollte sich die betroffene Person innerhalb von 2 Monaten nicht an das Gericht wenden, wird die Anmerkung der Streitigkeit gelöscht. Die Anmerkung der Streitigkeit soll die Aufgabe des Hinweises in Bezug auf die eventuellen Erwerber der Sache, die die Eintragung betrifft, erfüllen. Wenn also jemand am Erwerb einer Sache interessiert ist, bei der im öffentlichen Verzeichnis eine solche Anmerkung vorhanden ist, so ist Vorsicht geboten. Man kann sich nämlich später nicht darauf berufen, dass man gehofft hat, die Person sei zur Übertragung der Sache berechtigt.
Im Zusammenhang mit den obigen Ausführungen dürfen wir darauf aufmerksam machen, dass die oben angeführten rechtlichen Schlussfolgerungen die Äußerungen der Anwaltskanzlei rutland ježek sind und dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass insbesondere das zuständige Gericht oder eine Verwaltungsbehörde, die sich mit den vorliegenden Fragen eventuell befassen werden, eine abweichende Auffassung vertreten können.
[1] § 2455 CZ-BGB-neu - Kommissionär ist eine Person, die sich verpflichtet, für einen anderen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung eine bestimmte Sache zu erledigen.
[2] § 446 HGB fand dementsprechend auch auf die durch den Werkvertrag begründeten Beziehungen Anwendung.
[3] Eine ähnliche Regelung, die im HGB enthalten war, haben auch weitere Rechtsvorschriften enthalten, insbesondere das Wechsel- und Scheckgesetz, das Wertpapiergesetz oder das Gesetz über die unternehmerische Tätigkeit am Kapitalmarkt.
[4] Bescheid des Verfassungsgerichts der Tschechischen Republik, Aktenzeichen Pl. ÚS 75/04.
[5] § 1109 CZ-BGB-neu: „Zum Eigentümer der Sache wird derjenige, der die Sache erworben hat, die nicht in einem öffentlichen Verzeichnis eingetragen ist und im Hinblick auf alle Umstände im guten Glauben vermutet hat, dass die jeweils andere Partei zur Übertragung des Eigentumsrechts aufgrund eines ordentlichen Titels berechtigt war, wenn der Erwerb wie folgt zustande kam
a) in öffentlicher Versteigerung,
b) von einem Unternehmer bei seiner unternehmerischen Tätigkeit im Rahmen des laufenden Geschäftsverkehrs,
c) gegen Entgelt von einer Person, der der Eigentümer die Sache anvertraut hat,
d) von einem nichtberechtigten Erben, dem der Erwerb der Erbschaft bestätigt wurde,
e) beim Handel mit einem Investitionsinstrument, Wertpapier oder einer Urkunde, die auf den Inhaber ausgestellt wurden oder
f) beim Handel auf der Warenbörse."
[6] § 489 CZ-BGB-neu setzt fest, dass die Sache alles ist, was von einer Person unterschiedlich ist und für den Bedarf der Menschen dient.
[7] § 1110 CZ-BGB-neu: „Wenn jemand im guten Glauben gegen Entgelt eine gebrauchte bewegliche Sache von einem Unternehmen erworben hat, der bei seiner unternehmerischen Tätigkeit im Rahmen des laufenden Geschäftsverkehrs mit solchen Sachen Geschäfte macht, hat er die Sache dem Eigentümer herauszugeben, der nachgewiesen hat, dass er die Sache durch Verlust verloren hat oder dass ihm die Sache mutwillig entnommen wurde und dass ab dem Verlust oder der Entnahme der Sache höchstens 3 Jahre vergangen sind."
[8] § 1111 CZ-BGB-neu: „Wenn jemand eine bewegliche Sache unter anderen Umständen erworben hat, als in §§ 1109 oder 1110 festgesetzt ist, wird er zum Eigentümer der Sache, wenn er den guten Glauben in die Berechtigung des Übertragenden zur Übertragung des Eigentumsrechts an der Sache nachgewiesen hat. Das gilt nicht, wenn der Eigentümer nachgewiesen hat, dass er die Sache durch Verlust oder durch eine Tat mit dem Charakter der absichtlichen strafbaren Handlung verloren hat."
[9] § 1112 CZ-BGB-neu: „Auf das Eigentumsrecht oder den guten Glauben seines Vorgängers kann sich zu seinem Gunsten nicht derjenige berufen, der die bewegliche Sache mit dem Wissen gewonnen hat, dass das Eigentumsrecht von einem Nichtberechtigten erworben wurde."
[10] § 1113 CZ-BGB-neu: „Die Bestimmungen d. §§ 1110 bis 1112 finden keine Anwendung, wenn es sich um Investitionsinstrument, Wertpapier oder eine Urkunde, die die auf den Inhaber ausgestellt wurden, oder um solche Sachen handelt, die in öffentlicher Versteigerung, in einer Versteigerung bei der Vollstreckung der Entscheidung oder bei der Zwangsvollstreckung durch den Verkauf von beweglichen Sachen oder beim Handel an der Warenbörse erworben wurden."
[11] § 984 CZ-BGB-neu.
[12] §§ 985 und 986 CZ-BGB-neu.
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