Änderungen im tschechischen Gesellschaftsrecht im Zuge des neuen tschechischen Kapitalgesellschaftsgesetzes – Gesetzes über Korporationen in der Tschechischen Republik (Datum des Inkrafttretens: 1.1.2014)

Die tschechische Anwaltskanzlei ECOVIS ježek aktuell zu den Änderungen im tschechischen Gesellschaftsrecht im Zuge des neuen tschechischen Kapitalgesellschaftsgesetzes - Gesetzes über Korporationen -, die in der Tschechischen Republik ab dem 1. Januar 2014 in Kraft treten sollen...

Änderungen im tschechischen Gesellschaftsrecht im Zuge des neuen tschechischen Kapitalgesellschaftsgesetzes - Gesetzes über Korporationen in der Tschechischen Republik (Datum des Inkrafttretens: 1.1.2014)

Prag, im November 2013

 

Zum 1.1.2014 hört das tschechische Handelsgesetzbuch (Ges. Nr. 513/1991 Slg. - "Ex-HGB" oder „das bisherige tschechische Handelsgesetzbuch") auf zu existieren. Einige der Rechtsbereiche, die bisher vom Ex-HGB geregelt waren, werden vom neuen Bürgerlichen Gesetzbuch (Ges. Nr. 89/2012 Slg. - "BGB-neu" oder „das neue tschechische bürgerliche Gesetzbuch") 'übernommen', andere werden schlicht hinfällig. Das neue "Gesetz über Handelskorporationen" (Ges. Nr. 90/2012 Slg.) wird diejenigen Bereiche regeln, die speziell Handelsgesellschaften und Genossenschaften betreffen (im weiteren Text bezeichnen wir es im Einklang mit seinem hauptsächlichen Regelungsgegenstand auch als "Kapitalgesellschaftsgesetz" oder „Gesetz über Korporationen"). Fragen betreffend das tschechische Handelsregister sind dem Gesetz Nr. 304/2013 Slg., über öffentliche Register juristischer und natürlicher Personen, unterworfen. Das neue Kapitalgesellschaftsgesetz bringt in Tschechien wesentliche Änderungen im Gesellschaftsrecht mit sich - und wir empfehlen von daher allen unternehmerischen Rechtsträgern, sich noch vor seinem Inkrafttreten an die neuen Anforderungen anzupassen, um den Übergang zum neuen Privatrecht so reibungslos wie möglich zu gestalten. Nachstehend möchten wir die wichtigsten dieser Änderungen kurz zusammenfassen. Diese Übersicht ist in drei Abschnitte gegliedert: allgemeine Bestimmungen des neuen Gesetzes, die Regeln betreffend die tschechische Gesellschaft mit beschränkter Haftung und die Regeln betreffend die Aktiengesellschaft in Tschechien.

1. DAS NEUE TSCHECHISCHE KAPITALGESELLSCHAFTSGESETZ - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1.1 Gründungsakte tschechischer Gesellschaften

Das neue tschechische Gesetz über Korporationen bringt neue Anforderungen an den "Gründungsakt" mit sich (eine neue Begrifflichkeit, mit der das Kapitalgesellschaftsgesetz die Gründungsurkunde einer Gesellschaft bezeichnet); alle Gründungsakte müssen den Bestimmungen des neuen Kapitalgesellschaftsgesetzes bis spätestens zum 1.7.2014 entsprechen. Einzelne Bestimmungen, die sich nicht mit den sog. zwingenden Vorschriften des Kapitalgesellschaftsgesetzes vereinbaren lassen, werden bereits zum 1.1.2014 kraft Gesetzes nichtig. Im Übrigen müssen Gesellschaften ihre Gründungsakte entsprechend an das Gesetz über Korporationen anpassen und die Neufassung innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten des tschechischen Kapitalgesellschaftsgesetzes beim Handelsregister einreichen. Unterlässt eine Gesellschaft dies, so wird ihr vom Registergericht eine Nachfrist eingeräumt werden; durch fortgesetzte Nichterfüllung der Anpassungspflicht setzt sich die Gesellschaft aber der Gefahr aus, gerichtlich aufgelöst und abgewickelt zu werden.

1.2 Vollmacht

Gemäß dem neuen tschechischen BGB müssen Vollmachten, mit denen ein Vertreter (also etwa ein Rechtsanwalt) zugunsten des Vollmachtgebers in Rechtsgeschäften tätig wird, an die spezielle Formerfordernisse gestellt werden (also z.B. die Abfassung eines notariellen Protokolls, so wie dies gerade auch für Änderungen des Gesellschaftsvertrags bzw. der Satzung gefordert wird), ebenfalls in der besagten Form (also in Form eines notariellen Protokolls!) erteilt werden. Darüber hinaus legt die enge Auslegung der einschlägigen Bestimmung des neuen tschechischen bürgerlichen Gesetzbuches nahe, dass das notarielle Protokoll zwingend von einem tschechischen Notar abzufassen wäre (wobei weiter zu beachten ist, dass tschechische Notare nur auf tschechischem Boden solche Amtshandlungen vornehmen dürfen). Es ist von daher höchst empfehlenswert, die notwendigen Schritte zur vollständigen Angleichung an das neue Kapitalgesellschaftsgesetz noch vor Inkrafttreten des BGB-neu in Angriff zu nehmen. Nur dann nämlich kommt die etwaige Vollmachterteilung ohne das lästige Erfordernis eines notariellen Protokolls aus.

1.3 Gesetzliche Rücklage tschechischer Gesellschaften

Die Pflicht zur Schaffung einer gesetzlichen Rücklage aus dem Reingewinn wird aufgehoben. Soweit die jeweilige Gesellschaft die Schaffung einer solchen Rücklage nicht in ihrem Gesellschaftsvertrag oder ihrer Satzung vorsieht, kann sie über das Kapital, welches sie nach bisheriger Rechtslage zurückbehalten musste, nunmehr frei verfügen. Allerdings müssen etwaige bestehende Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag oder der Satzung über die Rücklage zuerst aufgehoben bzw. modifiziert werden, bevor die in Rücklagen gebundenen Mittel freigegeben werden dürfen.

1.4 Unterwerfungsoption

Das neue Kapitalgesellschaftsgesetz gibt bestehenden tschechischen Gesellschaften die Wahl, ob sie lieber auch weiterhin (im möglichen Umfang) dem bisherigen tschechischen Handelsgesetzbuch unterworfen bleiben möchten oder sich der vollumfänglichen Anwendung des Kapitalgesellschaftsgesetzes unterwerfen, aber diese Wahl muss bis 1.1.2016 getroffen sein. Nach dieser Übergangsperiode von zwei Jahren ist die Unterwerfungsoption nicht mehr verfügbar. An dieser Stelle sollten wir darauf hinweisen, dass auch Gesellschaften, die sich weiter nach dem Ex-HGB richten möchten, selbstverständlich daneben die zwingenden Bestimmungen des Kapitalgesellschaftsgesetzes einhalten und ihren Gründungsakt an dieses anpassen müssen. Wir empfehlen jedenfalls dringlich, von der Unterwerfungsoption Gebrauch zu machen, nicht zuletzt deshalb, weil schwer einzuschätzen ist, zu welchem Umfang konkrete Bestimmungen des einen oder anderen Gesetzes in welcher Weise für diejenigen Gesellschaften gelten werden, die eine "Zwitterregelung" wählen (also sowohl dem Ex-HGB als auch dem neuen Gesetz über Korporationen unterworfen sein wollen). So ist es keineswegs offensichtlich, inwieweit eine Aktiengesellschaft sich auch weiterhin an § 196a Ex-HGB halten müsste - der Beschränkungen bezüglich Geschäften unter verbundenen Unternehmen auferlegt - oder z.B. an § 193 Abs. 2 Ex-HGB, worin die Zustimmung des Aufsichtsrats zu Verträgen gefordert wird, deren Wert den gesetzlichen Schwellenwert übersteigt. Der Vollständigkeit halber sei gesagt, dass wir in diesen zwei Fällen der vom Justizministerium geäußerten Meinung zuneigen, wonach diese beiden Paragraphen auch weiterhin für Gesellschaften gelten, die nicht die Unterwerfungsoption gewählt haben). Ein weiterer guter Grund, sich dem Kapitalgesellschaftsgesetz zu unterwerfen, besteht darin, dass damit die "Attraktivität" eines Unternehmens für den potenziellen Käufer gesteigert wird - denn wenn dieser sich selbst dem tschechischen Kapitalgesellschaftsgesetz unterworfen hat, wäre er bei Erwerb einer "Zwittergesellschaft" nach Ablauf der zweijährigen Übergangsfrist nicht länger in der Lage, die gesetzlichen Regelungen betreffend seine Gesellschaften konzernweit zu vereinheitlichen.

2. WESENTLICHE ÄNDERUNGEN BETREFFEND GESELLSCHAFTEN MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG NACH TSCHECHISCHEM RECHT

2.1 Stammkapital der tschechischen GmbH

Das neue tschechische Gesetz über Korporationen stellt weitaus geringere Anforderungen an die Mindestkapitaldecke: als Stammkapitaleinlage genügt schon eine einzige tschechische Krone - ein erheblicher Kontrast zur bisherigen Regelung, wonach das Mindeststammkapital mindestens 200.000 CZK (ca. 8.000 EUR) betragen musste.

2.2 Aufgehobene Bestimmungen

Das neue Kapitalgesellschaftsgesetz kennt die Regelung des § 196a des bisherigen tschechischen Handelsgesetzbuches nicht, wonach bei einer Übertragung von Vermögenswerten vom Gesellschafter auf die Gesellschaft ein Sachverständigengutachten notwendig wird. Auch ist die Verkettung von Ein-Mann-Gesellschaften nicht länger verboten. Mit Inkrafttreten des neuen Kapitalgesellschaftsgesetzes wird außerdem die bestehende Regel hinfällig, wonach ein und dieselbe natürliche Person nicht Alleingesellschafter von mehr als drei Gesellschaften mit beschränkter Haftung sein kann, sowie die Beschränkung, wonach eine GmbH nicht mehr als 50 Gesellschafter haben kann.

2.3 Geschäftsanteil

Das neue Kapitalgesellschaftsgesetz erlaubt es GmbHs, mehr als eine Art von Geschäftsanteil zu haben, und verschiedenen Anteilen verschiedene Rechte und Pflichten zuzuordnen, so etwa eine feste Gewinnbeteiligung oder eine Verpflichtung zur Erbringung von Arbeits- oder anderen Leistungen an die Gesellschaft. Der Erwerb des Anteils vom Nichteigentümer ist möglich, falls der Erwerber guten Glaubens war.

2.4 Anteilsschein an einer tschechischen GmbH

Der Gesellschaftsvertrag kann vorgeben, dass der Geschäftsanteil durch ein Wertpapier - den Anteilsschein ("kmenový list") - verbrieft wird. Dieser kann nur auf Order und mit unbeschränkter Übertragbarkeit herausgegeben werden. Anteilsscheine sind nicht zur Depotstellenverwaltung oder für Börsengänge vorgesehen. Für ihre Übertragung genügt ein mündlicher Vertrag mit Indossament und physischer Übergabe.

2.5 Übertragbarkeit des Geschäftsanteils; freiwerdende Geschäftsanteile

Das neue Gesetz über Korporationen unterstreicht das Prinzip der Übertragbarkeit des Geschäftsanteils zwischen bestehenden Gesellschaftern ohne die Intervention der Gesellschafterversammlung. Das neue Kapitalgesellschaftsgesetz räumt bestehenden Gesellschaftern kein Vorkaufsrecht am Geschäftsanteil eines aussteigenden Gesellschafters ein (so wie dies das bisherige tschechische Handelsgesetzbuch tat); die Gesellschafter können aber ein solches Vorkaufsrecht vertraglich einrichten. Für freigewordene Geschäftsanteile kommt ein neuer Ansatz zum Tragen, wonach diese nicht automatisch an die Gesellschaft verfallen. Die Gesellschaft wird vielmehr lediglich als Geschäftsbesorger tätig und muss den Anteil unverzüglich verkaufen (es sei denn, die Gesellschafter kommen überein, den jeweiligen Anteil ins Eigenkapital einfließen zu lassen).

2.6 Ausstieg aus einer tschechischen GmbH

Das neue tschechische Kapitalgesellschaftsgesetz kennt gegenüber dem bisherigen tschechischen Handelsgesetzbuch zusätzliche Gründe für den Ausstieg aus dem Unternehmen. Diese können vom Gesellschaftsvertrag abbedungen werden; die Aufnahme weiterer Gründe ist aber nicht möglich.

2.7 Zuschusspflicht außerhalb des Stammkapitals

Der Gesellschaftsvertrag kann die Gesellschafter zu Zuschüssen außerhalb des Stammkapitals verpflichten, wobei das Gesetz über Korporationen der Größe derartiger Kapitalzuschüsse keine Grenze zieht. Allerdings muss der Gesellschaftsvertrag selbst eine Obergrenze benennen. Gemäß dem Ex-HGB durften Kapitalaufstockungen höchstens 50% des Stammkapitals betragen.

2.8 Sacheinlagen

Ab dem 1.1.2014 muss der Gutachter für die Bewertung von Sacheinlagen nicht vom Gericht bestellt werden. Gemäß dem neuen Kapitalgesellschaftsgesetz ist es nicht unbedingt erforderlich, dass die Sacheinlage sich aus Vermögenswerten zusammensetzt, die die Gesellschaft für ihre unternehmerische Betätigung gebrauchen kann. Allerdings bleibt das Verbot von Sacheinlagen in Form einer Erbringung von Arbeits- oder sonstigen Leistungen für die Gesellschaft in Kraft (mit Ausnahme der Kommanditgesellschaft nach tschechischem Recht, bei der Sacheinlagen in der Form von Arbeits- oder sonstigen Leistungen zulässig sind).

2.9 Gesellschafterversammlung

Gemäß dem Kapitalgesellschaftsgesetz kann die gesetzliche Mehrheit (der Hälfte aller Stimmen) im Gesellschaftsvertrag herabgesetzt werden. Die Einladung zur Gesellschafterversammlung muss sämtliche Beschlussanträge einzeln aufführen. In der Einladung nicht genannte Tagesordnungspunkte können nur dann verhandelt werden, falls alle Gesellschafter anwesend sind und der Verhandlung des jeweiligen Tagesordnungspunkts zustimmen. Gesellschafter können die Gültigkeit von auf der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüssen nur dann anfechten, falls sie auf der Gesellschafterversammlung förmlich Protest eingelegt haben (eine Anfechtung ohne vorherigen Protest ist nur dann möglich, wenn der betreffende Gesellschafter nicht anwesend war, der Schriftführer den Protest nicht ordnungsgemäß ins Protokoll verzeichnete oder die Gründe für die Ungültigkeit des jeweiligen Beschlusses zum Zeitpunkt der Gesellschafterversammlung nicht ersichtlich waren).

2.10 Fassung von Umlaufbeschlüssen

Die Verabschiedung von Beschlüssen außerhalb der Gesellschafterversammlung ist vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag generell zulässig, muss aber in Schriftform geschehen. Die Verwendung entsprechender Technologien für die Zirkulierung des Beschlussantrags setzt nach dem neuen Kapitalgesellschaftsgesetz voraus, dass diese im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich zugelassen wurden.

3. WESENTLICHE ÄNDERUNGEN BETREFFEND AKTIENGESELLSCHAFTEN NACH TSCHECHISCHEM RECHT

3.1 Monistisches und dualistisches Modell

Das neue tschechische Gesetz über Korporationen ermöglicht es neuerdings, zwischen einem "monistischen" und einem "dualistischen" Modell der Unternehmensverfassung zu wählen. Vorher war nur das dualistische Modell zulässig. Das monistische Modell beruht auf der Einrichtung eines einzigen Gremiums, der Geschäftsleitung, welches die Kompetenzen des Vorstands sowie des Aufsichtsrats auf sich vereint. Die Geschäftsleitung wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und ernennt einen geschäftsführenden Direktor als gesetzlichen Vertreter (bei dem es sich auch um einen Außenstehenden handeln kann, der nicht zur Geschäftsleitung gehört). Der geschäftsführende Direktor handelt namens und in Vertretung der Gesellschaft im Außenverhältnis. Die Ämter des Vorsitzenden der Geschäftsleitung und des geschäftsführenden Direktors können in Personalunion von ein und derselben Person ausgeübt werden.

3.2 Gründung der Aktiengesellschaft nach tschechischem Recht

Aktiengesellschaften werden künftig nicht mehr im Wege eines öffentlichen Angebots der Zeichnung von Aktien gegründet, so dass der vormalige zweistufige Prozess keine Anwendung mehr findet; die Abfassung einer Gründungsurkunde (Satzung) ist ausreichend. Das neue Kapitalgesellschaftsgesetz führt die Möglichkeit der Gründung der AG durch einen Alleingründer ein.

3.3 Hauptversammlung

Neu gilt für alle tschechischen Aktiengesellschaften das Erfordernis einer eigenen Website; zu den dort pflichtig zu veröffentlichenden Informationen gehört auch die Einladung zur Hauptversammlung (die auf der Website bis zu dem Zeitpunkt eingestellt bleiben muss, zu dem die Hauptversammlung stattfindet). Die Einladung muss sämtliche Beschlussanträge zusammen mit deren Begründung enthalten, ebenso wie die Namen derjenigen Personen, die für die Wahrnehmung von Ämtern in den Gremien der Gesellschaft vorgeschlagen wurden.

3.4 Aktien der Aktiengesellschaft nach tschechischem Recht

Das neue Kapitalgesellschaftsgesetz ermöglicht es Aktiengesellschaften, Aktien verschiedener Gattungen herauszugeben, mit denen verschiedene Rechte verbunden sein können, so etwa eine feste Gewinnbeteiligung oder besondere Stimmrechte auf der Hauptversammlung. Im Unterschied zum bisherigen tschechischen Handelsgesetzbuch enthält das Kapitalgesellschaftsgesetz keine abschließende Aufzählung der verschiedenen Aktiengattungen. Das einzige Verbot, das auch weiterhin in Kraft bleibt, gilt für Aktien, die den Aktionär unabhängig von den Ergebniszahlen der Gesellschaft zu Zinserträgen berechtigen würden.

3.5 Inhaberaktien in tschechischen Aktiengesellschaften nach tschechischem Recht

Ab dem 1.1.2014 müssen sämtliche Inhaberaktien "immobilisiert", d.h. bei einer Depotstelle verwahrt werden. Falls die Immobilisierung nicht bis zum 1.1.2014 erfolgt ist, werden die betreffenden Aktien automatisch in Namenswertpapiere umgewandelt. Aktionäre, deren Aktien in Namensaktien umgewandelt wurden, müssen die Aktien bis zum 30.6.2014 bei der Gesellschaft vorlegen, so dass die notwendigen Informationen (also insbesondere die Identität des Aktionärs) nachgetragen werden können bzw. der Austausch gegen neue Aktienzertifikate erfolgen kann. Aktionäre, die dieser ihrer Pflicht zur Vorlage ihrer Aktien nicht nachkommen, können ihre Aktionärsrechte für die Dauer ihres Verzugs nicht ausüben, und erhalten außerdem für die Dauer des Verzugs keine Dividendenausschüttungen.

3.6 Weitere Änderungen betreffend die Aktiengesellschaft nach tschechischem Recht

Das neue Kapitalgesellschaftsgesetz befristet die Amtszeit der Mitglieder von Gesellschaftsgremien in keiner Weise (im Unterschied zum bisherigen tschechischen Handelsgesetzbuch, wo die Mitgliedschaft auf fünf Jahre befristet war). Auch müssen Gesellschaften mit einer Belegschaft von mehr als 50 Arbeitnehmern künftig keinen Arbeitnehmervertreter mehr in den Aufsichtsrat entsenden.

3.7 Sachverständigengutachten bei der Übertragung von Vermögenswerten an die Gesellschaft

Das neue tschechische Gesetz über Korporationen hat die Bestimmung des § 196a Abs. 3 Ex-HGB nicht beibehalten. Damit ist der einzige Fall, in dem noch immer ein Sachverständigengutachten erforderlich wird, der eines entgeltlichen Vermögenserwerbs vom Gründer oder Aktionär innerhalb der ersten zwei Jahre des Bestehens der Gesellschaft, und auch das nur dann, wenn der Wert des zu erwerbenden Vermögens mehr als 10% des Grundkapitals beträgt. Der Sachverständige muss nicht gerichtlich bestellt werden. Allerdings ist die Zustimmung der Hauptversammlung sowohl zur Übertragung selbst als auch zu dem für sie zu zahlenden Preis einzuholen. Falls die Hauptversammlung zusammentritt, bevor die Bewertung des Sachverständigen vorliegt, kann sie stattdessen auch eine Obergrenze für den Preis vorgeben. Bei fehlender Zustimmung der Hauptversammlung kann die Gesellschaft die Nichtigkeit des Vertrags geltend machen, und zwar innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnisnahme (spätestens aber innerhalb von 10 Jahren ab Vertragsschluss).

 

Falls Sie mehr Informationen benötigen, kommen Sie bitte jederzeit auf uns zu:

JUDr. Mojmír Ježek, Ph.D.

Managing Partner

ECOVIS ježek, advokátní kancelář s.r.o.

tschechische Rechtsanwaltskanzlei

t: +420 226 236 600

e: mojmir.jezek@ecovislegal.cz

e-mail: mojmir.jezek@ecovislegal.cz

www.ecovislegal.cz/de

Mehr über ECOVIS ježek, advokátní kancelář s.r.o., tschechische Rechtsanwaltskanzlei in Prag:

ECOVIS ježek ist eine tschechische Rechtsanwaltskanzlei mit Sitz in Prag, die sich insbesondere auf das tschechische Handels- und Immobilienrecht, die Prozessführung und das Banken- und Finanzrecht konzentriert. Mit ihrer umfassenden Bandbreite kompetent erbrachter Rechtsberatungsleistungen stellt sie eine attraktive, vollwertige Alternative für Mandanten der großen internationalen Kanzleien dar. Die langfristige erfolgreiche Zusammenarbeit mit führenden Rechtsberatungsunternehmen in den meisten europäischen Ländern und den USA (sowie weiteren Rechtsordnungen) bürgt dafür, dass die grenzübergreifende Dimension des jeweiligen Mandats stets eingehend berücksichtigt wird. Die tschechischen Rechtsanwälte von ECOVIS ježek weisen eine hervorragende Erfolgsbilanz bei der Erbringung von Beratungsleistungen an transnationale Konzerne, tschechische Großunternehmen, den Mittelstand sowie Freiberufler und Privatpersonen auf, die auf jahrelange, bei führenden Rechts- und Steuerberatungsunternehmen erworbene Erfahrung gründet. Weitere Auskünfte finden Sie unter nachstehendem Link: www.ecovislegal.cz/de..

Die auf dieser Website enthaltenen Informationen stellen eine Anwaltswerbung dar. Informationen, die auf dieser Webseite veröffentlicht werden, stellen keine Rechtsberatung dar und nichts auf dieser Website begründet das Bestehen einer Mandatsbeziehung. Vereinbaren Sie mit uns eine Rechtsberatung, bevor Sie auf Grund dessen, was Sie hier lesen, etwas unternehmen. Ergebnisse der Vergangenheit sind keine Garantie für zukünftige Ergebnisse, und frühere Ergebnisse implizieren oder prognostizieren keine zukünftigen Ergebnisse. Jeder Fall ist anders und muss nach seinen eigenen Umständen beurteilt werden.

Kommentare sind deaktiviert.