Steuerpaket 2019
Änderungen der Einkommenssteuer, der Pauschalaufwendungen, der Steuerordnung und weiterer Vorschriften beinhaltet das Steuerpaket 2019
Am 27. März 2019 wurde in der Sammlung der Gesetze das Gesetz Nr. 80/2019 Slg. verkündet, durch das einige Gesetze im Steuerbereich und einige weitere Gesetze mit allgemeinen Wirkungen ab dem 01. April 2019 geändert werden.
Für nähere Informationen zu den einzelnen Änderungen können unter anderem sonstige Informationen, die vom Finanzministerium vorbereitet wurden, verwendet werden; das Finanzministerium hat auf seiner Webseite die Unterlagen veröffentlicht, die dieses Gesetz in paraphierter Fassung mit einem Sonderteil der Vorschlagsbegründung und mit der Begründung der Abänderungsanträge beinhaltet, die in der Abgeordnetenkammer angenommen wurden. Steuerpaket 2019..
Das Steuerpaket 2019 novelliert insbesondere folgende Steuervorschriften:
- Einkommenssteuergesetz
- Gesetz über Steuer aus Glücksspielen
- Mehrwertsteuergesetz
- Insolvenzgesetz (hängt mit den Berichtigungen der Bemessungsgrundlage und mit der nachfolgenden Herabsetzung des Vorsteuerabzugs beim Schuldner zusammen)
- Verbrauchssteuergesetz
- Zollgesetz
- Steuerordnung
- Gesetz über die internationale Zusammenarbeit bei der Steuerverwaltung
- Gesetz über Finanzverwaltung
- Gesetz über Zollverwaltung
Verankerung einer allgemeinen Vorschrift zur Verhinderung von Missbrauch des Steuersystems
In § 8 des Gesetzes Nr. 280/2009 Slg., Steuerordnung, in der gültigen Fassung wurde ein neuer Absatz 4 ergänzt, der die Umsetzung der allgemeinen Vorschrift zur Verhinderung von Missbrauch des Steuersystems gemäß Art. 6 der Richtlinie ATAD darstellt und gleichzeitig ähnlich wie in weiteren europäischen Ländern die allgemeinen Vorschriften gegen Missbrauch im Steuerbereich in den Rechtsordnungen ausdrücklich verankert, und so konzipiert ist, dass das Verbot des Missbrauchs des Rechts bei allen Arten der Steuern, Gebühren und anderen ähnlichen Geldleistungen prinzipiell gleich Anwendung findet. Das neue allgemeine Verbot hat Auswirkungen sowohl auf den Missbrauch des Rechts als auch auf die Umgehung des Rechts.
„(4) Bei der Steuerverwaltung werden solche Rechtshandlungen und sonstige Tatsachen, die für die Steuerverwaltung maßgeblich sind, nicht berücksichtigt, bei denen der wesentliche Zweck darin besteht, einen steuerlichen Vorteil zu erlangen, der dem Ziel oder Zweck des geltenden Steuerrechts zuwiderläuft.“.
Im Anschluss auf den neuen § 8 Abs. 4 der Steuerordnung wurde in § 92 Abs. 5 der Steuerordnung, der die Beweisführung regelt, ein neuer Lit. f) ergänzt, in dem die Beweispflicht des Finanzamts auch in Bezug auf den Nachweis des Zwecks der Rechtshandlung und sonstiger Rechtsvorgänge ausdrücklich verankert ist, deren Zweck die Erlangung eines steuerlichen Vorteils im Widerspruch zum Sinn und Zweck der steuerlichen Rechtsvorschrift ist. Es obliegt also dem Finanzamt, den Missbrauch des Rechts oder die Umgehung des Gesetzes zu beweisen.
Das Finanzamt hat ...f) jene Tatsachen zu beweisen, die für die Beurteilung des Zwecks der Rechtshandlungen und sonstiger Tatsachen, die für die Steuerverwaltung maßgeblich sind, deren wesentlicher Zweck die Erlangung eines steuerlichen Vorteils im Widerspruch zum Sinn und Zweck der steuerlichen Rechtsvorschrift ist, maßgeblich ist.“
Neue Anzeigepflicht für Steuerpflichtige
Das Steuerpaket führt eine ganze Reihe von neuen Anzeigen ein, und zwar unter anderem (i) die Anzeige des beabsichtigten Abzugs für die Förderung der Forschung und Entwicklung von der Bemessungsgrundlage und (ii) die Anzeige über die ins Ausland fließenden Einkünfte im jeweiligen Formular für die Anzeige der steuerfreien Einkünfte gemäß § 38v des Gesetzes Nr. 586/1992 Slg., Einkommenssteuergesetz im Wortlaut der späteren Vorschriften . Die Anzeigepflicht bezieht sich auf jene Steuerpflichtige, die als Zahler von Einkünften aus den Quellen auf dem Gebiet der Tschechischen Republik an einen gebietsfremden Steuerpflichtigen gelten, bei denen die Steuer durch Abzug gemäß einem Sondersatz der Steuer erhoben wird, und zwar auch in jenem Fall, wenn diese Einkünfte von der Steuer befreit sind oder wenn ein internationales Abkommen festsetzt, dass diese Einkünfte nicht der Besteuerung in der Tschechischen Republik unterliegen. Die ins Ausland fließenden Einkünfte werden nicht gemeldet, wenn ihre Summe im jeweiligen Kalendermonat CZK 100.000 nicht überschreitet.
Erhöhung der Pauschalaufwendungen für Gewerbetreibende
Durch das Steuerpaket kommt es zur Erhöhung der Pauschalaufwendungen für Gewerbetreibende, und zwar auf das Doppelte des gegenwärtigen Zustands und die Pauschalaufwendungen werden auf das Niveau des Jahres 2016 zurückgesetzt. Die Höhe der maximalen Pauschalaufwendungen wird wie folgt festgesetzt:
- 80 % von Einkünften aus landwirtschaftlicher Produktion, Forst- und Wasserwirtschaft und von Einkünften aus dem Handwerksgewerbe, höchstens jedoch bis zu CZK 1.600.000,
- 60 % von Einkünften aus gewerblicher Tätigkeit, höchstens jedoch bis zu CZK 1.200.000,
- 30 % von Einkünften aus Miete von Gegenständen aus Betriebsvermögen, höchstens jedoch bis zu CZK 600.000,
- 40 % von sonstigen Einkünften aus selbständiger Tätigkeit, mit Ausnahme von Einkünften gemäß Absatz 1 Lit. d) und Absatz 6, höchstens können jedoch Pauschalaufwendungen bis zu einem Betrag von CZK 800.000 geltend gemacht werden.
Diese höhere Obergrenze ist zum ersten Mal für das Jahr 2019 anwendbar, d.h. in der im Jahr 2020 abgegebenen Steuererklärung.
Begrenzung der Abzugsfähigkeit überschüssiger Fremdkapitalkosten
Der neue § 23e des Einkommenssteuergesetzes beinhaltet neu im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken (ATAD) die Begrenzung der Abzugsfähigkeit der Zinsen von der Bemessungsgrundlage auf die Obergrenze von CZK 80 Mio. oder 30 % EBITDA. In Übereinstimmung mit dieser Bestimmung erhöht sich das Jahresergebnis oder die Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben des Körperschaftssteuerpflichtigen um einen Betrag in Höhe der positiven Differenz zwischen übermäßigen Fremdkapitalkosten und der Obergrenze der Abzugsfähigkeit von übermäßigen Fremdkapitalkosten, entsprechend dem höheren der beiden Werte
a) 30 % des steuerlichen Gewinns vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen, oder
b) CZK 80.000.000.
Als übermäßige Fremdkapitalkosten verstehen sich für die Zwecke der Einkommenssteuer die Fremdkapitalkosten, die als Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der steuerbaren Einnahmen gelten, nach Abzug der steuerbaren Fremdkapitaleinnahmen für den jeweiligen Veranlagungszeitraum oder für den Zeitraum, für den die Steuererklärung abzugeben ist.
Zu dem gleichen Zweck wird auch die Besteuerung bei der Verlegung des Vermögens ohne Änderung des Eigentums ins Ausland, die Besteuerung von beherrschten ausländischen Gesellschaften oder die Regeln gegen Missbrauch der Unstimmigkeiten zwischen den Steuersystemen eingeführt.
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JUDr. Mojmír Ježek, Ph.D.
ECOVIS ježek, advokátní kancelář s.r.o.
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