Verzicht des Arbeitgebers auf ein Wettbewerbsverbot im Lichte der neuesten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts 2021
Die Regelung der arbeitsrechtlichen Wettbewerbsklauseln beinhaltet in der tschechischen Rechtsordnung § 310 des Gesetzes Nr. 262/2006 Slg., Arbeitsgesetzbuch in der gültigen Fassung (nachfolgend „Arbeitsgesetzbuch“), und zwar konkret die Absätze 4 bis 6 der erwähnten Bestimmung. Der Text der Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuches lautet wie folgt:
„(4) “Der Arbeitgeber kann von der Wettbewerbsklausel nur während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses des Arbeitnehmers zurücktreten.”
(5) Der Arbeitnehmer kann die Wettbewerbsklausel kündigen, wenn ihm der Arbeitgeber seine Geldvergütung oder einen Teil davon innerhalb von 15 Tagen nach Fälligkeit nicht ausgezahlt hat; die Wettbewerbsklausel erlischt am ersten Tag des nach Zustellung der Kündigung folgenden Kalendermonats.
(6) Die Wettbewerbsklausel muss schriftlich abgeschlossen werden; Entsprechendes gilt für den Rücktritt von der Wettbewerbsklausel und für ihre Kündigung."
Bei der Auslegung des Arbeitsgesetzbuches finden des Weiteren die allgemeinen Prinzipien der Vertragsverhältnisse und die Regelungen des Schuldrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch genauso wie die Prinzipien des Arbeitsrechts Anwendung, insbesondere die Wahrnehmung des Arbeitnehmers als einer schwächeren Partei im jeweiligen Arbeitsverhältnis, die vom erhöhten Rechtsschutz profitieren soll.
Der Text des tschechischen Arbeitsgesetzbuches setzt die Pflichten des Arbeitgebers beim Rücktritt von der vereinbarten Wettbewerbsklausel nur in dem Sinne fest, dass der Rücktritt der Schriftform bedarf und während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses realisiert werden muss. Die nachstehend beschriebene Rechtsprechung des Obersten Gerichts der Tschechischen Republik geht in den Entscheidungen Geschäfts-Nr. 21 Cdo 4986/2010 und Geschäfts-Nr. 21 Cdo 4394/2010 einen Schritt weiter als diese sprachliche Auslegung und macht den gültigen Rücktritt seitens des Arbeitgebers von der Erfüllung weiterer Erfordernisse abhängig.
Die tatsächlichen Gesichtspunkte der angeführten Entscheidungen sind jedoch relativ spezifisch und es stellt sich daher die Frage, wie die gegenständliche Bestimmung d. § 310 des Arbeitsgesetzbuches ausgelegt werden soll und ob alle Schlussfolgerungen in den oben angeführten Entscheidungen einen allgemeinen Charakter haben, der auf jeden weiteren Fall des Rücktritts von der Wettbewerbsklausel bezogen werden kann, und zwar auf jenen Fall, wenn der Arbeitsvertrag klar festsetzt, dass der Arbeitgeber von der Wettbewerbsklausel aus welchem Grund auch immer oder ohne Angabe von Gründen zurücktreten kann.
Rechtsprechung des Obersten Gerichts der Tschechischen Republik
Das Oberste Gericht hat sich mit der Problematik der Auslegung d. § 310 des Arbeitsgesetzbuches und mit dem Rücktritt von der Wettbewerbsklausel in den zwei folgenden Fällen befasst.
Dem Urteil des Obersten Gerichts der Tschechischen Republik Az. 21 Cdo 4394/2010 vom 28.03.2012 wurden folgende tatsächlichen Umstände zugrunde gelegt:
- am 31.05.2004 wurde eine mündliche Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.06.2004 abgeschlossen,
- am 30.06.2004 wurde ein „Schriftstück“ über die „Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ mit der Beendigung zum 30.06.2004 unterzeichnet, der Arbeitgeber hat jedoch darin ergänzt, dass das Arbeitsverhältnis erst am 02.07.2004 enden soll,
- am 02.07.2004 hat der Arbeitgeber einseitig mitgeteilt, dass er „das Verbot aus der Wettbewerbsklausel aufhebt“.
Das Oberste Gericht der Tschechischen Republik hat also den Sachverhalt zugrunde gelegt, dass die Arbeitgeberin der Arbeitnehmerin ihren Rücktritt von der Wettbewerbsklausel später als einen Monat nach dem Zeitpunkt mitgeteilt hat, zu dem sich die Parteien des Arbeitsverhältnisses mündlich darauf geeinigt haben, dass es zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses kommt und in der Tat wurde die Mitteilung sogar erst nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses übermittelt.
Gemäß der schriftlichen Vereinbarung zwischen der Arbeitgeberin und der Arbeitnehmerin war die Arbeitgeberin außerdem „berechtigt, die Dauer des Verbots einseitig zu verkürzen oder das Verbot aufzuheben, wobei sie verpflichtet war, diese Tatsache der Klägerin mitzuteilen, und zwar spätestens bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses“. Ein schriftlicher Verzicht auf die Wettbewerbsklausel sollte also spätestens am 30.06.2004, bzw. 31.05.2004 zugestellt werden, wenn diese Vertragsbestimmung in dem Sinne breiter ausgelegt würde, dass diese Mitteilung gleichzeitig mit dem Abschluss der mündlichen Vereinbarung vom 31.05.2004 abgegeben werden sollte, als die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart wurde.
Im vorliegenden Fall hat die so datierte Aufhebung der Wettbewerbsklausel eindeutig die Arbeitnehmerin in dem Sinne beeinträchtigt, dass die Arbeitnehmerin in der Zwischenzeit zwischen der mündlichen Absprache über die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses und dem Rücktritt von der Wettbewerbsklausel seitens der Arbeitgeberin bei der Suche nach einer neuen Beschäftigung beschränkt wurde, und zwar durch die legitime Erwartung, dass sie sich für die in der Wettbewerbsklausel gekennzeichneten Positionen nicht bewerben kann und dass ihr diese Beschränkung seitens des Arbeitgebers auf die vereinbarte Art und Weise kompensiert werden soll. Aus diesem Grund hat das Oberste Gericht der Tschechischen Republik in seiner Entscheidung auch folgendes angeführt:
„Jener Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis beim bisherigen Arbeitgeber endet, wählt in der Regel noch vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinen weiteren Beruf, unternehmerische Tätigkeit oder sonstige Erwerbstätigkeit; wenn er mit seinem Arbeitgeber eine Wettbewerbsklausel vereinbart hat, muss er zwingend auch darüber nachdenken, dass er bei der Wahl seiner weiteren Erwerbstätigkeit durch die Verpflichtung aus der Wettbewerbsklausel eingeschränkt ist und dass der Arbeitgeber zum „Ausgleich“ seiner Verpflichtung einen für den Arbeitnehmer entsprechenden „Wirtschaftsvorteil“ leisten muss“ …“.
Wir sind der Auffassung, dass wenn die Arbeitnehmerin im oben erwähnten Fall über den Rücktritt von der Wettbewerbsklausel seitens der Arbeitgeberin noch während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses Kenntnis erlangt hätte und wenn sie sich bei der Auswahl ihres weiteren Berufs also nicht an die Wettbewerbsklausel gebunden gefühlt hätte, es in diesem Sinne zu keinem Nachteil oder zu keiner Benachteiligung der Arbeitnehmerin kommen würde. Das Oberste Gericht der Tschechischen Republik führt trotzdem in dieser Entscheidung über den Rahmen der Sprachfassung des Arbeitsgesetzbuches an, dass der Rücktritt von der Wettbewerbsklausel seitens des Arbeitgebers nur dann zulässig ist, wenn im Voraus solche Gründe vereinbart wurden, unter denen ein solcher Rücktritt zulässig ist. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen kann die allgemeine Verbindlichkeit einer solchen rechtlichen Auffassung zumindest für strittig gehalten werden, weil sie von der Sprachfassung des Arbeitsgesetzbuches abweicht und in einem bestimmten Maß als Verlust des verfassungsrechtlich geschützten Prinzips der Rechtssicherheit und der Auferlegung der Pflichten nur durch ein Gesetz wahrgenommen werden kann.
Dem Urteil des Obersten Gerichts der Tschechischen Republik Az. 21 Cdo 4986/2010 vom 20.09.2011 wurden folgende tatsächliche Umstände zugrunde gelegt:
- am 28.03.2008 wurde eine Kündigung seitens des Arbeitnehmers erklärt, wobei das Arbeitsverhältnis am 31.05.2008 enden sollte,
- der Arbeitsvertrag beinhaltete keine Absprachen über die Möglichkeit einer Aufhebung der Wettbewerbsklausel,
- der Arbeitgeber hat nach Erhalt der Kündigung am 27.05.2008 dem Arbeitnehmer angeblich eine Erklärung über den Rücktritt von der Wettbewerbsklausel zugestellt (dieser Umstand ist fraglich, weil es überhaupt keinen Beweis gibt, dass so etwas dem Arbeitnehmer zugestellt wurde) und in der Rücktrittserklärung wurde außerdem kein Grund angeführt.
In diesem Fall hat daher das Oberste Gericht der Tschechischen Republik den Sachverhalt zugrunde gelegt, dass im Arbeitsvertrag nicht nur die Möglichkeit für eine Aufhebung der Wettbewerbsklausel vereinbart wurde, sondern außerdem nicht nachgewiesen wurde, dass die Rücktrittserklärung dem Arbeitnehmer zugestellt wurde. Die Rücktrittserklärung wurde dabei erst nach der Erklärung der Kündigung und unmittelbar vor dem Ablauf der Kündigungsfrist wiederholt zugestellt. Die Rücktrittserklärung hat außerdem keine Abgrenzung der Gründe beinhaltet, warum von der Wettbewerbsklausel zurückgetreten wird.
Das Oberste Gericht der Tschechischen Republik hat in seiner Entscheidung unter anderem einer solchen Auslegung d. § 310 Abs. 4 des Arbeitsgesetzbuches widersprochen, die den Arbeitgeber zum Rücktritt von der Wettbewerbsklausel aus welchem Grund auch immer oder ohne Angabe von Gründen berechtigen wurde, wobei es damit argumentiert hat, dass die Angabe über den Grund des Rücktritts auch einen integralen Bestandteil jedes einseitigen Rücktritts von der Rechtshandlung bildet. Aus den tatsächlichen Umständen des Urteils ist verständlich und offensichtlich, warum das Oberste Gericht der Tschechischen Republik zu Gunsten des Arbeitnehmers geneigt hat.
Trotzdem, dementsprechend wie im oben erwähnten Urteil Az. 21 Cdo 4394/2010 vom 28.03.2012, kann man nach unserer Auffassung mit der allgemeinen Verbindlichkeit der Rechtsauffassung nicht einverstanden sein, die aufgrund dieser Fälle mit spezifischem Sachverhalt erstellt wurde und die, wenn sie auf Standardfälle angewendet würde, in ihrer Folge die Auferlegung von unangemessenen Einschränkungen zum Nachteil des Arbeitgebers und die Anfechtbarkeit des Rechts des Arbeitgebers zum Rücktritt des Arbeitgebers von der Wettbewerbsklausel bewirken kann, die ohne Weiteres in § 310 Abs. 4 des Arbeitsgesetzbuches enthalten ist.
Rücktritt in einem solchen Fall, wenn dies mit dem Arbeitnehmer vereinbart wurde
Nach unserer Auffassung sind die oben angeführten Urteile des Obersten Gerichts der Tschechischen Republik im Hinblick auf die tatsächlichen Umstände der betroffenen Fälle auszulegen und man kann daraus keine weiteren allgemeinen Bedingungen herleiten, die eingehalten werden sollen, ohne dass sie im Gesetz ausdrücklich angeführt wären. Artikel 4 der Charta der Grundrechte und Freiheiten setzt fest, dass "Pflichten nur aufgrund des Gesetzes und im Rahmen des Gesetzes und nur unter Einhaltung der Grundrechte und Freiheiten auferlegt werden können“ und deshalb können nach unserer Auffassung die Schlüsse in spezifischen Fällen nicht verallgemeinert werden, die durch den beabsichtigten Schutz des Arbeitnehmers als einer schwächeren Partei im Hinblick auf die Verletzung der vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen durch den Arbeitgeber geführt werden und dadurch den Arbeitgebern weitere Pflichten über den Rahmen d. § 310 des Arbeitsgesetzbuches hinaus festgesetzt werden.
Die oben angeführten tatsächlichen Umstände weichen von den tatsächlichen Umständen erheblich ab, die eintreten würden, wenn der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag gemeinsam die Möglichkeit des einseitigen Rücktritts von der Wettbewerbsklausel aus welchem Grund auch immer oder ohne Angabe von Gründen vereinbart hätten. In einem solchen Fall wäre der Arbeitnehmer mit diesem Recht des Arbeitgebers von Anfang an vertraut und durch die Unterzeichnung des Arbeitsvertrags würde er seine ausdrückliche Zustimmung dazu zum Ausdruck bringen.
Die Anfechtung der Geltung einer solchen Bestimmung würde eine Anfechtung der vereinbarten Vertragsabsprachen und Verpflichtungen bedeuten. Jene Bedingung, die das Oberste Gericht der Tschechischen Republik in seiner Rechtsprechung über den Rahmen der im Arbeitsgesetzbuch enthaltenen Bedingungen hinaus in dieser Hinsicht festgesetzt hat, dass der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer die Möglichkeit und die Gründe eines Rücktritts von der Wettbewerbsklausel im Arbeitsvertrag schriftlich vereinbart haben, wurde also nach unserer Auffassung erfüllt.
Selbstverständlich gilt des Weiteren die gesetzliche Voraussetzung, dass wenn es zum Rücktritt seitens des Arbeitgebers kommt, dies nur während des Bestehens des Arbeitsvertrages erfolgen kann, ansonsten würde es zu einer Verletzung des Gesetzes kommen und dann könnte die oben angeführte Argumentation des Obersten Gerichts der Tschechischen Republik geltend gemacht werden, dass der Arbeitnehmer bei der Auswahl seines weiteren Berufs durch den Rücktritt beschränkt würde.
Möglichkeiten des Arbeitgebers zum Ausstieg aus der Wettbewerbsklausel im Lichte der aktuellen Rechtsprechung des Verfassungsgerichts der Tschechischen Republik
Die oben genannten Schlussfolgerungen, die sich von den früheren Schlussfolgerungen des Obersten Gerichtshofs der Tschechischen Republik unterscheiden, wurden in der aktuellen Rechtsprechung des Verfassungsgerichts der Tschechischen Republik gezogen, das sie in seinem Beschluss vom 21. Mai 2021, Aktenzeichen II ÚS 1889/19, als unzulässige gerichtliche Rechtsgestaltung" zurückgewiesen hat. Das Bundesverfassungsgericht hat die richterliche Rechtsfortbildung durch die ordentlichen Gerichte in den genannten Fällen für verfassungswidrig gehalten, da diese keine besonders überzeugenden Argumente für ihre Auffassung vorgebracht haben.
In diesem Urteil befasste sich der Verfassungsgerichtshof mit einem Fall, in dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einer Wettbewerbsklausel ausdrücklich vereinbart hatten, dass der Arbeitgeber ohne Angabe von Gründen von der Wettbewerbsklausel zurücktreten kann. Das Verfassungsgericht vertrat den Standpunkt, dass das Gesetz das Recht des Arbeitgebers, ohne Angabe von Gründen von der Wettbewerbsklausel zurückzutreten, nicht verbietet, und dass diese Möglichkeit unseres Erachtens auch ohne die Vereinbarung eines Rücktrittsgrundes nicht theoretisch ausgeschlossen ist. Wird ein solcher Grund beim Abschluss einer Wettbewerbsklausel jedoch nicht ausdrücklich ausgehandelt, ist die Position des Arbeitgebers im Falle eines Rücktritts von einer Wettbewerbsklausel deutlich komplexer und die Bewertung eines solchen Rücktritts als rechtsmissbräuchlich oder willkürlich wahrscheinlicher. In beiden Fällen ist es jedoch erforderlich, dass ein etwaiger Rechtsmissbrauch oder eine Willkür seitens des Arbeitgebers in einem Gerichtsverfahren festgestellt und bewiesen werden muss und nicht automatisch vermutet wird. Insbesondere sind die Gerichte verpflichtet, den Zeitpunkt des Rücktritts des Arbeitgebers oder den Zeitraum zwischen dem Rücktritt von der Wettbewerbsklausel und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu berücksichtigen. Es handelt sich also um eine allgemeine Anwendung der Grundsätze der guten Sitten und des Schutzes des Arbeitnehmers als der schwächeren Partei im Arbeitsverhältnis, der sich das Verfassungsgericht anschließt.
Darüber hinaus hält der Verfassungsgerichtshof die richterliche Rechtsfortbildung durch die ordentlichen Gerichte in diesem Fall für verfassungswidrig, da diese keine besonders überzeugenden Argumente für ihre Auffassung vorgebracht haben. "Eine solche richterliche Rechtsfortbildung, wie sie die Amtsgerichte im vorliegenden Fall vorgenommen haben, kann nur dann als verfassungskonform angesehen werden, wenn der richtig definierte Sinn und Zweck der fraglichen Regelung, ihr systematischer Zusammenhang oder einer der Verfassungsgrundsätze dies gebieten."
Zusammenfassung
Auf der Grundlage der vorstehenden Beurteilung und insbesondere in Anbetracht der beträchtlichen Spezifizität des Sachverhalts in den vom Obersten Gerichtshof und anschließend vom Verfassungsgericht behandelten Fällen und der daraus folgenden Abweichung vom Wortlaut des Arbeitsgesetzes sind wir der Ansicht, dass der Rücktritt des Arbeitgebers von einem Wettbewerbsverbot gültig ist, wenn der Rücktritt vom Wettbewerbsverbot im Voraus schriftlich mit dem Arbeitnehmer vereinbart wurde und der Arbeitnehmer in seiner weiteren Wahl des Arbeitsplatzes in keiner Weise eingeschränkt wird.
Bitte beachten Sie jedoch, dass die tschechischen Gerichte im Allgemeinen zugunsten der Arbeitnehmer als der "schwächeren Partei" entscheiden und dass die Gerichte strengere Bedingungen für den Rücktritt des Arbeitgebers von Wettbewerbsverboten auferlegen können, auch wenn diese sich nicht aus dem Gesetz ergeben. Insbesondere werden sie genauer prüfen, ob die Bedingungen des Urteils des Verfassungsgerichts vom 21. Mai 2021, Rechtssache II ÚS 1889/19, in dem die Bedingungen für die Aufhebung einer Wettbewerbsklausel festgelegt sind, eingehalten werden. Wir gehen davon aus, dass sich die Herangehensweise der tschechischen Gerichte bei der Beurteilung des Rücktritts des Arbeitgebers von Wettbewerbsverboten infolge des aktuellen Urteils des Verfassungsgerichts ändern wird und dass die Auslegung des Arbeitsgesetzes die Arbeitgeber nicht darin einschränken wird, Wettbewerbsverbote in exorbitanter Weise auszuhandeln.
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