Verwendung einer heimlich aufgezeichneten Ton- oder Bildaufnahme als Beweis in einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit
Es gibt nicht sehr viele Gesetzesänderungen , die für alle tschechischen Unternehmer von allgemeiner Relevanz zum Jahresende 2019 von Relevanz sind. Aber nicht nur der tschechische Gesetzgeber, sondern auch tschechische Gerichte und Behörden können Änderungen für Unternehmer bringen. Die wichtigsten Neuigkeiten, die die Rechtsprechung der tschechischen Gerichte und Behörden in diesem Jahr gebracht hat, sind in diesem Artikel zu finden.
Verwendung einer heimlich aufgezeichneten Ton- oder Bildaufnahme als Beweis in einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit
Der Nachweis der Zuwiderhandlung des Arbeitnehmers kann kompliziert und ohne eventuelle heimlich aufgezeichnete Aufnahmen unmöglich sein. Das Urteil des Obersten Gerichts vom 14.08.2018, Az. 21 Cdo 1267/2018 befasste sich mit einem Fall, wo der Arbeitgeber heimlich Aufnahmen der Verhandlung aufgezeichnet hat, in denen der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber mit der Schädigung seiner Interessen tatsächlich gedroht hat, wenn ihm eine andere lukrative Stelle nicht sichergestellt wird. Das Oberste Gericht hat einerseits die Gültigkeit der sofortigen Aufhebung des Arbeitsverhältnisses und die Schwere der Zuwiderhandlungen des Arbeitnehmers für die sofortige Aufhebung des Arbeitsverhältnisses und andererseits die Verwendung der heimlich aufgezeichneten Aufnahmen als einen Beweis im Rahmen des Gerichtsverfahrens gelöst.
Das oberste Gericht hat bestätigt, dass „in den Beziehungen zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer immer ein Vertrauensverhältnis, die Zuverlässigkeit des Arbeitnehmers und seine Ehrlichkeit gemäß § 301 Lit. d) des Arbeitsgesetzbuches erforderlich ist, wodurch dem Arbeitnehmer gleichzeitig auferlegt wird, dass er durch sein Verhalten im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis dem Arbeitgeber keinen materiellen oder immateriellen Schaden zufügt. Ein Angriff auf das Vermögen des Arbeitgebers, sowohl unmittelbarer (z.B. durch Diebstahl, Beschädigung, Missbrauch usw.), als auch mittelbarer Art (z.B. Versuch, einen Teil des Vermögens des Arbeitgebers ohne eine angemessene Gegenleistung abzuschöpfen), stellt im Hinblick auf die Abgrenzung einer relativ unbestimmten Hypothese gemäß § 55 Abst. 1 Lit. b) des Arbeitsgesetzbuches einen insoweit maßgeblichen Umstand dar, dass er in der Regel aus sich selbst heraus für die Schlussfolgerung über eine besonders grobe Zuwiderhandlung des Arbeitnehmers in Bezug auf seine Pflichten aus den auf die von ihm zu leistende Arbeit anwendbaren Rechtsvorschriften genügend ist.“
In Bezug auf die heimlich aufgezeichneten Aufnahmen hat das Oberste Gericht in diesem konkreten Fall beschlossen, dass sie nicht verwendet werden können (der Sachverhalt wurde durch Zeugenaussagen nachgewiesen und es war deshalb nicht notwendig, eine heimlich aufgezeichnete Aufnahme als Beweis hinzu zu ziehen). Das Gericht hat aber gleichzeitig generell beschrieben, wann es möglich wäre, heimlich aufgenommene Aufzeichnungen als Beweis zu verwenden. „Eine Ton- oder Bildaufnahme, die einen Menschen oder seine persönlichen Äußerungen betrifft und die von einer privaten Person ohne Wissen der aufgezeichneten Person aufgezeichnet wurde, kann nur dann als Beweis in einem zivilrechtlichen Verfahren verwendet werden, wenn die Aufnahme zum Nachweis einer solchen Tatsache führen soll, die anderweitig nicht bewiesen werden kann (mit Hilfe von jenen Beweisen, die nicht in die absoluten Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person eingreifen) und wo auch die weiteren Umstände des Falles zu jener Schlussfolgerung führen, dass das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person vor dem Recht auf ein faires Verfahren desjenigen, für den die Verwendung des Beweises durch die Ton- oder Bildaufnahme hinsichtlich dieser Person oder ihrer persönlichen Äußerungen von Vorteil ist, nicht bevorzugt werden kann.“
In den bisherigen Urteilen gelangte das Oberste Gericht deshalb (unter der vor dem 01.01.2014 wirksamen rechtlichen Regelung) zu jenem Schluss, dass wenn der Beteiligte eines zivilrechtlichen Verfahrens zum Nachweis seiner Behauptungen einen Beweis vorschlagen sollte, der im Widerspruch zu den allgemein verbindlichen Rechtsvorschriften beschafft oder vom Beteiligten eingeholt wurde, und durch dessen Beschaffung oder Einholung die Rechte einer anderen natürlichen oder juristischen Person verletzt wurden, das Gericht einen solchen Beweis als unzulässig ansieht und nicht durchführt. Das Neue Bürgerliche Gesetzbuch erhält zwar den Schutz der Privatsphäre als einen Bestandteil des absoluten Persönlichkeitsrechts aufrecht, der Umfang der Einschränkung ist jedoch in der gegenwärtigen Regelung breiter gestaltet, da es neben der Möglichkeit der Anfertigung oder Verwendung eines Bilds, eines Schriftstücks persönlicher Natur oder einer Ton- oder Bildaufnahme aufgrund des Gesetzes für amtliche Zwecke neu die Anfertigung der Verwendung eines Bilds oder einer Ton- oder Bildaufnahme auch im Hinblick auf die Ausübung und den Schutz von sonstigen subjektiven privaten Rechten ermöglicht, und zwar in der Regel im Verfahren vor einer öffentlichen Stelle und nach den Vorschriften des öffentlichen Rechts. Diese Einschränkung ist jedoch – im Hinblick darauf, dass es sich um eine Ausnahme aus dem Persönlichkeitsrecht handelt – restriktiv auszulegen, weil es unzulässig ist, dass es möglich wäre, Bilder und Ton- oder Bildaufnahmen in Bezug auf einen Menschen oder seine persönlichen Äußerungen im Verfahren vor einer öffentlichen Stelle zu verwenden (und sie für diese Zwecke anzufertigen) immer dann (ohne Weiteres), wenn dies den Rechten oder rechtlich geschützten Interessen einer anderen Person dient. Der angeführte gesetzliche Grund für die Verwendung eines Bilds oder einer Ton- oder Bildaufnahme darf nicht im Widerspruch zu den berechtigten Interessen des Menschen unangemessen genutzt werden.
„Das grundlegende Kriterium, das zur Entscheidung über die Verwendbarkeit oder mangelnde Verwendbarkeit von Ton- oder Bildaufnahmen in Bezug auf den Menschen oder seine persönlichen Äußerungen, die von einer privaten Person ohne Wissen der aufgenommenen Person als Beweis in einem zivilrechtlichen Verfahren angefertigt wurden, führen soll, ist die Abwägung der geschützten Rechte und Interessen, die sich in dieser privaten Sphäre gegenüberstehen und die Entscheidung darüber, welche dieser Interessen im konkreten Fall ihres Konflikts überwiegend ist. Der Konflikt des Interesses am Persönlichkeitsschutz desjenigen, dessen Äußerung ohne seine Zustimmung aufgenommen wurde, mit dem Interesse am Schutz desjenigen, dessen Äußerung ohne seine Zustimmung aufgenommen wurde, mit dem Interesse am Schutz desjenigen, der diese Äußerung aufgenommen (und später verwendet) hat, kann jedoch nicht im Allgemeinen geregelt werden. Die Entscheidung darüber, inwiefern ein bestimmtes Interesse in der jeweiligen konkreten Sachlage überwiegend ist, muss dem Gericht überlassen werden, und zwar in jedem Einzelfall. Neben den Umständen, unter denen eine solche Aufnahme angefertigt wurde, sind auch die Bedeutung des durch das Recht geschützten oder anerkannten Interesses, das den Gegenstand des eigenen Verfahrens bildet, sowie die Möglichkeiten maßgeblich, die der Beteiligte, der die Informationen aus der Aufnahme geltend macht, dafür zur Verfügung hatte, um diese Informationen auf eine andere Art und Weise zu erhalten, als durch die Verletzung der Privatsphäre einer anderen Person (vgl. das Urteil des tschechischen Verfassungsgerichts vom 09.12.2014 Az. II. ÚS 1774/14). Im Hinblick darauf, dass es sich um ein außerordentliches Mittel handelt, dessen Verwendung als Beweis in einem zivilrechtlichen Verfahren nur dann in Frage kommen kann, wenn es zum Nachweis jener Tatsache führen soll, die nicht anders nachgewiesen werden kann (mit Hilfe anderer Beweise, die nicht in die absoluten Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person eingreifen), und wo auch die weiteren Umstände des Falles zu jener Schlussfolgerung führen, dass das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person vor dem Recht desjenigen, dem die Verwendung des Beweises durch eine Ton- oder Bildaufnahme in Bezug auf diese Person oder ihre persönlichen Äußerungen dient, auf ein faires Verfahren nicht bevorzugt werden kann (vgl. Artikel 36 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten).“
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JUDr. Mojmír Ježek, Ph.D.
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