Eingriffe in Mietverhältnisse der Gewerberäume aufgrund von COVID-19 in Tschechien. Bedingungen für Sonderkündigungsschutz in der Tschechischen Republik
Tschechisches Gesetz über einige Maßnahmen zur Abmilderung der Folgen der durch das neuartige Coronavirus SARS CoV-2 verursachten Epidemie für Mieter von Gewerberäumen
Am 01.04.2020 wurde von der Tschechischen Regierung der Entwurf des Gesetzes über einige Maßnahmen zur Abmilderung der Folgen der durch das neuartige Coronavirus SARS CoV-2 verursachten Epidemie für Mieter von Gewerberäumen verabschiedet, und zwar durch den Beschluss der tschechischen Regierung vom 01.04.2020 unter Nr. 380/2020. Der Entwurf dieses Gesetzes wurde entgegen dem Entwurf des Gesetzes über einige Maßnahmen zur Abmilderung der Folgen der durch das neuartige Coronavirus SARS CoV-2 verursachten Epidemie für Mieter von zur Deckung des Wohnbedarfs dienenden Räumen, für die Empfänger des Kredits aus dem staatlichen Wohnraumentwicklungsfonds und im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen, die mit der Nutzung von Wohnungen und Gewerberäumen in Wohnhäusern verbunden sind, nicht auf der Webseite der Regierung der Tschechischen Republik veröffentlicht.
Das tschechische Gesetz über einige Maßnahmen zur Abmilderung der Folgen der durch das neuartige Coronavirus SARS CoV-2 verursachten Epidemie für Mieter von Gewerberäumen einschließlich der Begründung wurde am 02.04.2020 der Abgeordnetenkammer vorgelegt und sollte in der Sitzung Nr. 44 am 07.04.2020 erörtert werden.
Der Gesetzesentwurf wurde von der Abgeordnetenkammer in der geänderten Fassung am 08.04.2020 genehmigt und soll in der 20. Senatssitzung (ab dem 16.04.2020) als Punkt Nr. 12 erörtert werden. Der tschechische Senat gab den Vorschlag mit Änderungen an die tschechische Abgeordnetenkammer zurück, die Abgeordnetenkammer behielt jedoch den ursprünglichen Wortlaut bei.
Am 27. April 2020 wurde das Gesetz Nr. 209/2020 Slg. über bestimmte Maßnahmen zur Abschwächung der Auswirkungen der SARS CoV-2-Coronavirus-Epidemie auf Mieter von Geschäftsräume in der Gesetzessammlung veröffentlicht und trat am selben Tag in Kraft.
Das neue Gesetz soll die Maßnahmen zur Abmilderung der Folgen der Epidemie für Mieter – unternehmerische Subjekte insbesondere im Hinblick auf ihre aktuelle finanzielle Lage – regeln. Es wird empfohlen, denjenigen Unternehmern/Mietern, die durch den Ausnahmezustand betroffen sind, Mietzinszahlungen für die Miete oder Untermiete von Gewerberäumen oder vom Gewerberaum zu stunden, wenn diese Räume zumindest überwiegend für die unternehmerische Tätigkeit genutzt werden. Es handelt sich um einen relativ kontroversen Entwurf, der höchstwahrscheinlich aus dem Gesetz zum Schutz von Mietern mit Wohnbedarf, kopiert wurde. Die Unternehmer sollen dabei sogar mehr als die Mieter von Wohnungen geschützt werden. Die vorgeschlagene Regelung weicht leider von der relativ einfachen deutschen Regelung ab, die höchstwahrscheinlich als Vorbild diente. Im Gegensatz zu der deutschen Regelung wird nur die Vermietung von Räumen geregelt, währenddessen die deutsche Regelung auch für die Vermietung von Grundstücken gilt.
Einschränkung der Miete, Untermiete und Verpachtung von Gewerberäumen
Die neuen Einschränkungen sollen sich auf die Miete, Untermiete oder auch auf die Verpachtung des Bereichs oder des Raums beziehen, wenn der Mietzweck der Betrieb der unternehmerischen Tätigkeit in diesem Bereich oder in diesem Raum ist und, wenn der Bereich oder der Raum zumindest überwiegend der unternehmerischen Tätigkeit dient, ohne Rücksicht darauf, ob der Mietzweck im Mietvertrag zum Ausdruck gebracht wurde. Der Entwurf bezieht sich nicht auf die Vermietung von den zur Deckung des Wohnbedarfs des Mieters dienenden Räumen, die durch ein gesondertes Gesetz geregelt wird (siehe unseren Artikel Kündigungsschutz bei Wohnungen aufgrund von COVID-19 in Tschechien).
Verbot einer Kündigung seitens des Vermieters nach dem Inkrafttreten des Gesetzes bis zum 31.12.2020 (gemäß dem ursprünglichen Gesetzesentwurf bis zum 31.03.2022) wegen Verzug bei der Zahlung des Mietzinses und der Dienstleistungen für den Zeitraum vom 12.03. bis zum 30.06.2020 (gemäß dem ursprünglichen Gesetzesentwurf bis zum 30.09.2020)
Der Vermieter ist nicht berechtigt, nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (d.h. ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des Gesetzes in der Gesetzessammlung) bis zum 31.12.2020 (gemäß dem ursprünglichen Gesetzesentwurf bis zum 31.03.2022) das Mietverhältnis nur aus jenem Grund einseitig zu beenden, dass der Mieter mit der Zahlung des Mietzinses oder der Dienstleistungen in Verzug geraten ist, wenn der Verzug
a) in der Zeit vom 12.03.2020 bis zu dem nach der Beendigung der Sofortmaßnahme bei einer Epidemie folgenden Tag, spätestens jedoch bis zum 30.06.2020 (gemäß dem ursprünglichen Gesetzesentwurf bis zum 30.09.2020), und
b) überwiegend infolge der Einschränkung aufgrund einer Sofortmaßnahme bei einer Epidemie, die ihm den Betrieb der unternehmerischen Tätigkeit unmöglich gemacht oder erheblich erschwert hat, eingetreten ist.
Von der oben angeführten Einschränkung sollte dabei das Recht des Vermieters auf Beendigung des Mietverhältnisses aus anderen Gründen, wie z.B. sonstige Verletzung des Mietvertrags durch den Mieter sowie weitere Rechte des Vermieters, die infolge des Verzugs des Mieters entstanden sind, unberührt bleiben. Die oben angeführten Einschränkungen schränken also nur einen der Kündigungsgründe für die Kündigung des Mietverhältnisses ein, und zwar wegen Nichtzahlung von Miete (gemäß dem ursprünglichen Gesetzesentwurf wurden auch Dienstleistungen berücksichtigt – dies gilt nicht mehr nach dem genehmigten Gesetzesentwurf). Sollte der Mieter sonstige Bestimmungen verletzen und/oder wenn die anderen Bedingungen für die Kündigung des Mietverhältnisses erfüllt werden, findet das Kündigungsverbot keine Anwendung auf den Mieter. Wenn also der Vermieter einen problematischen Mieter hat, der den Mietzins oder die Dienstleistungen, die nach dem 12.03.2020 zur Zahlung fällig sind, nicht zahlt, dann sollte er sich mit der Erklärung der Kündigung beeilen. Das Kündigungsverbot sollte sich nach unserer Auffassung auf eine eventuelle Verzögerung bei der Zahlung der vorhergehenden Mietzinse nicht beziehen und der Vermieter wird auch Weiterhin berechtigt sein, die Kündigung aus diesem Grund auszusprechen.
Der Entwurf des Gesetzes beinhaltet keine vorübergehenden Bestimmungen und es ist unklar, ob sich die Mieter auf das neue Gesetz rückwirkend beziehen können, wenn sie mit der Zahlung des Mietzinses zwar nach dem 12.03.2020, jedoch vor dem Inkrafttreten des eigentlichen Gesetzes in Verzug geraten sind. Im Hinblick auf die Rechtssicherheit und das Rückwirkungsverbot sollte dies nicht der Fall sein, deshalb sollten nach unserer Auffassung, die bis zum 27. April 2020 erklärten Kündigungen gültig sein, obwohl eine Kündigung nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes nicht mehr möglich sein soll.
Gemäß dem ursprünglichen Gesetzesentwurf musste der Mieter weder Gebühren noch Anzahlungen für Dienstleistungen entrichten
Im Gegensatz zum Entwurf des Gesetzes über einige Maßnahmen zur Abmilderung der Folgen der durch das neuartige Coronavirus SARS CoV-2 verursachten Epidemie für Mieter von zur Deckung des Wohnbedarfs dienenden Räumen, für die Empfänger eines Kredits aus dem staatlichen Wohnraumentwicklungsfonds und im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen, die mit der Nutzung von Wohnungen und Gewerberäumen in Wohnhäusern verbunden sind, soll sich der Entwurf des Gesetzes bei Gewerberäumen auch auf Dienstleistungen beziehen. Der Entwurf wurde in dieser ursprünglichen Fassung nicht genehmigt.
Verzugszinsen aus dem ausstehenden Mietzins fallen für den Mieter an
Der Gesetzesentwurf regelt auch nicht ausdrücklich die Auswirkungen auf Verzugszinsen. Aus diesem Grund sollte dem Vermieter ein Anspruch auf Verzugszinsen oder sonstige Sanktionen gemäß dem Mietvertrag zustehen. Die aktuelle Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen beträgt 10 % p.a., wobei vertragliche Verzugszinsen oder Geldstrafen in der Regel höher sind und daher der Verzug der Zahlung des Mietzinses für den Mieter eine weitere – relativ hohe – Belastung für die Zukunft darstellen kann, insbesondere dann, wenn eine billigere Finanzierung der Mietzinszahlungen bei einer Bank zur Verfügung stünde. Für den Vermieter können die Verzugszinsen verzögerte Zahlungen des Mietzinses, infolge der neuen gesetzlichen Regelung teilweise ausgleichen.
Streit hinsichtlich der Beurteilung von Auswirkungen der Sofortmaßnahmen auf den Mieter
Es obliegt dem Mieter, dem Vermieter innerhalb von fünfzehn Tagen, ab dem Datum der ersten Verzögerung der Mietzahlung, mit einer Sicherheit über die verfügbaren Tatsachen, die Umstände der Verzögerung gemäß der oben angeführten lit. b) schriftlich nachzuweisen.
Der Gesetzesentwurf regelt nicht die Folgen eines mangelnden Nachweises dieser Tatsachen, ggf. jenen Fall, wenn diese Tatsachen strittig sein sollten. Für den Fall von Streitigkeiten müsste darüber ein allgemeines Gericht, ggf. ein Schiedsgericht gemäß dem abgeschlossenen Mietvertrag entscheiden. Insbesondere im Falle eines Schiedsverfahrens könnte das Ergebnis relativ schnell sein.
Kündigung des Vermieters aufgrund der ausstehenden „Krisen“-Forderungen nach dem 31.12.2020 (gemäß dem ursprünglichen Gesetzesentwurf bis zum 31.03.2022)
Sollte der Mieter im Zeitraum ab dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes bis zum 31.12.2020 (gemäß dem ursprünglichen Gesetzesentwurf bis zum 31.03.2022) nicht alle Forderungen begleichen, die in der Zeit ab dem 12.03.2020 bis zum folgenden Tag nach dem Tag der Beendigung der Sofortmaßnahme betreffend die Epidemie fällig geworden sind, spätestens jedoch bis zum 30.06.2020 (gemäß dem ursprünglichen Gesetzesentwurf bis zum 30.09.2020), so steht dem Vermieter das Recht auf Kündigung des Mietverhältnisses mit einer Kündigungsfrist von fünf Tagen zu. Dieses Recht steht dem Vermieter auch in einem solchen Fall zu, wenn der Mieter erklären sollte oder, wenn es anderweitig unbestreitbar ist, dass der Mieter diese Forderungen nicht einmal in der Zeit bis zum 31.12.2020 (gemäß dem ursprünglichen Gesetzesentwurf bis zum 31.03.2022) begleichen wird. Wenn der Mietvertrag vor dem 31.12.2020 abläuft, ist der Mieter verpflichtet, alle Forderungen, die ab 12.3 fällig wurden, bis 30.6.2020 (gemäß dem ursprünglichen Vorschlag bis 30.9.2020), innerhalb von 30 Tagen nach Beendigung oder Beendigung des Mietverhältnisses zu begleichen.
Der Gesetzesentwurf erlegt dem Vermieter keine weiteren Beschränkungen auf, deshalb ist es nach unserer Auffassung möglich, dass der Vermieter die gewährte Sicherheit (Kaution) auf den eventuell ausstehenden Mietzins anrechnet. Jene Vorgehensweise kann fragwürdig sein, wenn der Vermieter die Sicherheit auf den ausstehenden Mietzins anrechnen würde und gleichzeitig eine Nachschusszahlung bis zur ursprünglichen Höhe der Sicherheit verlangen sollte und daraufhin den Mietvertrag mit der Begründung, dass es zu einer anderen erheblichen Verletzung des Mietvertrags kam, kündigen sollte, wodurch es de facto zu einer Umgehung des eigentlichen Gesetzes kommen könnte. Der Gesetzesentwurf setzt dabei in § 2 Abs. 3 ausdrücklich fest, dass „jene Vereinbarungen, die von den Bestimmungen dieses Gesetzes zum Nachteil des Mieters abweichen würden, unberücksichtigt bleiben“, deshalb könnte eine solche Vorgehensweise strittig sein.
Recht des Vermieters, die Auslösung des Mietverhältnisses nach der Beendigung des Ausnahmezustands aufgrund eigener Not zu verlangen
Gemäß § 4 des Gesetzesentwurfs kann der Vermieter nachdem die Umstände nach der oben angeführten lit. b) weggefallen sind, spätestens jedoch nach der Beendigung des Ausnahmezustands, die Auflösung des Mietverhältnisses verlangen, wenn es für ihn unzumutbar ist, die Einschränkungen im festgesetzten Umfang zu dulden, insbesondere, wenn die Vermietung seine einzige Quelle des Lebensunterhalts ist. Die ursprüngliche Erweiterung der Definition um den Begriff „sofern der Lebensunterhalt betroffen sein sollte“, wurde nicht akzeptiert, da dies insbesondere in Bezug auf jene Vermieter, die juristische Personen sind, eine schwierige Auslegungsfrage darstellen könnte.
Übereinstimmung mit der Verfassungsordnung? Gibt es andere Möglichkeiten?
Die Begründung zum Gesetzesentwurf ist im Vergleich zum Entwurf des Gesetzes hinsichtlich des Wohnbedarfs umfassender und sie führt folgendes an:
„Der Gesetzesentwurf stimmt mit der Verfassungsordnung der Tschechischen Republik überein. Im Hinblick auf die Beurteilung der Übereinstimmung der vorgeschlagenen Regelung können insbesondere Art. 1, 4 und 11 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten als relevant betrachtet werden.
Bestimmte Kriterien für die Beurteilung der vorgeschlagenen Regelung können auch in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts in Bezug auf die Problematik des regulierten Mietzinses gefunden werden (Entscheidungen Pl. ÚS 3/2000, Pl. ÚS 8/02 und Pl. ÚS 20/05). Daraus ergeben sich vor allem folgende Schlussfolgerungen:
(i) Die Vertragsfreiheit, in diesem Fall die Freiheit der Vertragsparteien, kann nur aufgrund des öffentlichen Interesses eingeschränkt werden.
(ii) Die Regulierung muss angemessen sein.
(iii) Die Regulierung darf nicht den Wesensgehalt des Eigentums betreffen (Eigentumsrecht gemäß Art. 11 EMRK).
Zum Punkt (i) kann folgendes angeführt werden. Die vorgeschlagene Maßnahme stellt eine Einschränkung der Privatautonomie in privatrechtlichen Beziehungen dar und beeinträchtigt die Gleichbehandlung der Vertragsparteien. Diese Maßnahme ist im allgemeinen Interesse geeignet, das durch die COVID-19-Epidemie hervorgerufen wurde, die zum Zeitpunkt der Vorlage der beabsichtigten Änderung erhebliche gesamtgesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen hat. Diese Situation weicht völlig von jeglichen Umständen ab, die die Vertragsparteien bei der Vereinbarung der vertraglichen Verpflichtungen normalerweise vernünftig voraussehen können. Infolge der Epidemie droht dabei ohne weiteres, dass jene Personen, die bei der Ausübung ihrer unternehmerischen Tätigkeit durch die Sofortmaßnahmen, betreffend die Epidemie, erheblich beeinträchtigt sind, ihren bisherigen Lebensunterhalt unwiderruflich verlieren.
Zum Punkt (ii) kann folgendes angeführt werden. In der Entscheidung Pl. ÚS 20/05 ÚS hat das Gericht ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass die Einschränkung des Eigentumsrechts iSv Art. 11 Abs. 4 EMRK (im vorliegenden Fall in seiner Auffassung die Mietzinsregulierung) eine Ausnahme darstellt, die „auf die dafür notwendige Zeit zeitlich begrenzt sein sollte“. In dieser Hinsicht erfüllen die vorgeschlagenen Maßnahmen diese Anforderung. Die vorgeschlagene Suspendierung des Rechts des Vermieters auf einseitige Beendigung des Mietverhältnisses sollte nur in eng abgegrenzten Fällen Anwendung finden, wenn der Mieter infolge der Sofortmaßahmen in Verzug geraten ist. Der Inhalt der Pflichten des Mieters gemäß dem materiellen Recht bleibt davon unberührt und dem Mieter wird eine Nachfrist für die Erfüllung dieser Pflichten festgesetzt. Die Laufzeit dieser Frist (bis zum 31.03.2022) zeigt sich allgemein gesehen als angemessen für die Wiederaufnahme seiner unternehmerischen Tätigkeit und für die Besorgung der Mittel für die Erfüllung aller Pflichten. Sie ist auch mit der Laufzeit ähnlicher Maßnahmen im Ausland vergleichbar (z.B. in Deutschland). Für spezifische Fälle sind ebenso Sicherungen zum Schutz des Vermieters festgesetzt, die ihm eine Kündigung oder Aufhebung des Mietverhältnisses, auch vor dem Ablauf der gesetzlich festgesetzten Zeit, ermöglichen. Die Pflicht, die jeweilige Einschränkung zu dulden, zumindest während des Bestehens des Ausnahmezustands (ggf. während des Bestehens der Sofortmaßnahmen), stellt für den Vermieter keine unangemessene Last dar. Insbesondere im Hinblick auf die Tatsache, dass die sich aus den Sofortmaßnahmen ergebenden Einschränkungen in der möglichen Nutzung des Gewerberaums zu anderen Zwecken auch den Vermieter selbst einschränken können.
Zum Punkt (iii) kann folgendes angeführt werden. Aus der Entscheidung Pl. ÚS 3/2000 ergibt sich, dass als Eingriff in den Wesensgehalt des Eigentumsrechts jene Tatsache betrachtet werden kann, dass die Preisregulierung des Mietzinses den Preis (Mietzins) der Liegenschaft in der Weise offensichtlich reduziert, dass sie sogar die Kostendeckung des Eigentümers der Liegenschaft (des Vermieters) im Hinblick auf die in die vermietete Liegenschaft aufgewendeten Kosten eliminiert. Die vorgeschlagene Regulierung beschränkt den Eigentümer vorübergehend in der Ausübung des Rechts als Eigentürmer (als Vermieter) auf die einseitige Beendigung des Mietverhältnisses und auf die sonstige Nutzung der Gewerberäume. Dieses Recht soll jedoch in einem legitimen Fall beschränkt werden, der unter dem normalen Verlauf der Ereignisse nicht eintreten würde (Verzug infolge einer Sofortmaßnahme). Ebenso ist das Recht des Vermieters, die Zahlungen für sämtliche Zahlungen, die ihm im vorliegenden Fall zustehen, zu verlangen, keinesfalls beschränkt. Die Maßnahme hat de facto nur die Form einer bloßen Verschiebung des Erhalts des Gewinns, ohne jegliche Änderung seiner Höhe. In dieser Hinsicht kann nur hilfsweise auch auf die Entscheidung des Verfassungsgerichts in der Sache der Photovoltaikanlagen hingewiesen werden (Pl. ÚS 17/11), wo das Verfassungsgericht darauf aufmerksam gemacht hat, dass es nicht im Widerspruch zum Grundsatz der Rechtssicherheit steht, wenn es infolge der Rechtsvorschriften tatsächlich zu einer Verschiebung des Erhalts des Gewinns kommt, wenn die Höhe des Gewinns von der Änderung der Vorschrift aber unberührt bleibt.
Die vorgeschlagene Maßnahme ist erforderlich und sie kann nicht ohne die Änderung der Rechtsvorschriften oder unter Verwendung einer weniger einschränkenden Maßnahme erreicht werden. Als zumindest diskutabel kann sich die Möglichkeit einer Anwendung der Bestimmung d. § 2212 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 89/2012 Slg., Bürgerliches Gesetzbuch, im Wortlaut der späteren Vorschriften (nachfolgend „o.z.“) zeigen. In dieser Hinsicht kann es strittig sein, ob die Ergreifung von Sofortmaßnahmen als Aufhebung des Mietverhältnisses durch einen Dritten (den Staat) betrachtet werden kann. Man kann auch damit polemisieren, ob es angebracht ist, dass das mit diesem Zustand verbundene Risiko der Vermieter trägt und aus diesem Grund dem Mieter eine Mietrückerstattung gewähren muss. Die vorgeschlagene Regelung, die nur in der faktischen Verschiebung der Erfüllung der Pflichten des Mieters besteht, stellt so im Hinblick auf die Rechte des Vermieters einen weniger einschränkenden Eingriff dar.
Schließlich kann im Hinblick auf die Abwägung der in Kollision stehenden Interessen festgestellt werden, dass das gesamtgesellschaftliche Interesse an einer Aufrechterhaltung der unternehmerischen Tätigkeit und ihrer ganzen Sektoren sowie das Interesse an einer Minimierung der Auswirkungen der Krise, über den Rahmen des Interesses an der vorübergehenden Anwendung einer Teilkomponente des Eigentumsrechts, die im Recht auf die einseitige Beendigung des Mietverhältnisses hinsichtlich der Gewerberäume besteht, hinausgeht.“
Wir gehen davon aus, dass der Gesetzesentwurf zu heftigen Diskussionen und Einwendungen der Eigentümer von Liegenschaften führen wird. Unter anderem auch aus dem Grund, dass er strenger ist, als der Gesetzesentwurf, der den Kündigungsschutz des Mieters für die Deckung des Wohnbedarfs bietet und unbegründet freiere Bedingungen für die Mieter – Unternehmer – festsetzt.
Der Vergleich mit der deutschen Rechtsvorschrift ist dabei nicht ganz treffend, wie im nachstehenden Text erläutert wird. Das Risiko, dass die vorgeschlagene Änderung im vorgeschlagenen Wortlaut nicht erlassen wird, ist also nach unserer Auffassung relativ groß und, wenn sie erlassen werden sollte, dann ist es fraglich, ob sie nicht zu einer ganzen Reihe von Gerichtsstreitigkeiten, einschließlich Streitigkeiten aus der Verantwortung des Staates sowie zu internationalen Schiedsverfahren, führen wird.
Gibt es in Deutschland eine abweichende Regelung des Mieter- und Vermieterschutzes?
Wenn wir in andere Länder, wie z.B. nach Deutschland blicken, wo das deutsche Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht erlassen wurde, ist seine Regelung allgemein,unterscheidet nicht zwischen den Mietverhältnissen und regelt den Kündigungsschutz nicht nur in Bezug auf alle Räume, sondern auch in Bezug auf die Grundstücke. § 2 des deutschen Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht setzt fest, dass:
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Kündigungsschutz bei Miet- und Pachtverträgen
(1) Der Vermieter kann das Mietverhältnis in Bezug auf Grundstücke oder Räume nur aus dem Grund kündigen, wenn der Mieter im Zeitraum vom 01. April 2020 bis zum 30. Juni 2020 den Mietzins auch trotz Fälligkeit nicht bezahlen sollte, wenn die Nichterfüllung auf die Folgen der COVID-19-Pandemiet zurückzuführen ist. Die Verbindung zwischen der COVID-19-Pandemie und der Nichterfüllung muss nicht nachgewiesen werden. Die übrigen Kündigungsrechte bleiben davon unberührt.
(2) Von Abs. 1 kann zum Nachteil des Mieters nicht abgewichen werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden auch auf ein Pachtverhältnis angemessene Anwendung.
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden nur bis zum 30. Juni 2022 Anwendung.“
Nähere Informationen finden Sie auch auf der Website unserer deutschen Kollegen Ist aufgrund der Corona-Pandemie jetzt im Mietrecht alles erlaubt?
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JUDr. Mojmír Ježek, Ph.D.
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