Tschechische Staatsbürgerschaft für einen voll integrierten Ausländer in der Tschechischen Republik
Ausländische Staatsbürger mit ständigem Wohnsitz in der Tschechischen Republik können die tschechische Staatsbürgerschaft beantragen, sofern alle nachstehend aufgeführten Bedingungen erfüllt sind.
Der Antragsteller kann die Gewährung der tschechischen Staatsbürgerschaft beantragen, wenn er vollständig in die tschechische Gesellschaft integriert ist, insbesondere in Bezug auf seine Familie, seine Arbeit und seine sozialen Beziehungen,
UND
der Antragsteller die nationale Sicherheit nicht gefährdet, dessen Souveränität und territoriale Integrität, die demokratischen Grundlagen, das Leben der Menschen, die Gesundheit oder die Eigentumswerte,
UND
Der Antragsteller folgende Bedingungen erfüllen kann:
1. Ständiger Wohnsitz in der Tschechischen Republik
Falls der Antragsteller nicht Staatsbürger eines EU-Mitgliedstaats ist, muss der ständige Wohnsitz mindestens 5 Jahre betragen (dieser Zeitraum umfasst den Zeitraum eines legitimen Aufenthalts in der Tschechischen Republik vor dem 18. Lebensjahr).
Wenn der Antragsteller Staatsbürger eines EU-Mitgliedstaats ist, muss der ständige Wohnsitz mindestens 3 Jahre betragen (dieser Zeitraum umfasst die Dauer eines legitimen Aufenthalts in der Tschechischen Republik vor dem 18. Lebensjahr).
Wenn der Antragsteller für einen kürzeren als den oben genannten Zeitraum einen ständigen Aufenthalt in der Tschechischen Republik hat, kann er die tschechische Staatsbürgerschaft beantragen, wenn die dem Antragsteller erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis, zusammen mit einer anderen dem Antragsteller erteilten vorübergehenden Aufenthaltserlaubnis, seinen rechtmäßigen Aufenthalt in der Tschechischen Republik für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren begründet.
Mögliche Gründe für den Verzicht auf die Voraussetzung 1: Der Antragsteller wohnt legal in der Tschechischen Republik und:
- wurde in der Tschechischen Republik geboren, oder
- war Staatsbürger der Tschechischen Republik, oder der Tschechischen Sozialistischen Republik, oder bis 1968 Staatsbürger der Tschechoslowakischen Republik oder der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik, oder
- mindestens einer seiner Eltern ist Staatsangehöriger der Tschechischen Republik, oder
- wurde von einem tschechischen Staatsbürger nach dem 18. Lebensjahr adoptiert, oder
- sein Ehepartner oder eingetragener Partner, mit dem er in einem gemeinsamen Haushalt lebt, ist tschechischer Staatsbürger, oder
- darf sich aus humanitären oder anderen Gründen in der Tschechischen Republik aufhalten, oder sein Aufenthalt im Hoheitsgebiet liegt im Interesse der Tschechischen Republik, oder
- ist zum Zeitpunkt der Antragstellung unter 18 Jahre alt, oder
- ist eine Person ohne Staatsbürgerschaft, oder hat in der Tschechischen Republik internationalen Schutz in Form von Asyl erhalten, falls die Entscheidung, diese Form des internationalen Schutzes zu gewähren, zum Zeitpunkt des Antrags, gültig ist.
2. Tatsächlicher Aufenthalt in der Tschechischen Republik
Der Antragsteller muss nachweisen, dass er sich für mindestens die Hälfte seines unter der Bedingung 1 erforderlichen Aufenthalts, tatsächlich im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik aufhält. Dieser Zeitraum umfasst:
- eine Abwesenheitszeit von höchstens 2 aufeinanderfolgenden Monaten;
- eine Abwesenheitszeit von nicht mehr als 6 aufeinanderfolgenden Monaten aus schwerwiegenden Gründen, insbesondere Schwangerschaft, Geburt, schwere Krankheit, Studium, Geschäftsreise oder Berufsausbildung.
Mögliche Gründe für den Verzicht auf Bedingung 2: Der Antragsteller hat seinen ständigen Wohnsitz in der Tschechischen Republik und:
- sein Ehepartner oder Partner, mit dem er / sie im Haushalt lebt, ist tschechischer Staatsbürger;
- ist zum Zeitpunkt der Antragstellung unter 18 Jahre alt.
3. Sauberes Strafregister (Gilt für den Antragsteller, der 15 Jahre oder älter ist)
Wenn sich der Antragsteller länger als 10 Jahre in der Tschechischen Republik aufhält, muss er nachweisen, dass er in der Tschechischen Republik nicht wegen (i) fahrlässiger Zuwiderhandlung oder wegen (ii) vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde.
Wenn der Antragsteller weniger als 10 Jahre in der Tschechischen Republik lebt, muss er nachweisen, dass
- er / sie wurde in der Tschechischen Republik nicht wegen (i) fahrlässiger Zuwiderhandlung oder wegen (ii) vorsätzlichen Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, und
- er / sie in dem Land, in dem er Staatsangehöriger ist, nicht verurteilt wurde, es sei denn, es handelt sich um einen Antragsteller, dem in der Tschechischen Republik internationaler Schutz in Form von Asyl- oder subsidiärem Schutz gewährt wurde, und wurde wegen (i) einer fahrlässigen Zuwiderhandlung, oder (ii) für vorsätzliches Verbrechen, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und
- er / sie wurde nicht in Ländern zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, in denen er sich nach dem Alter von 15 Jahren in den letzten 10 Jahren länger als 6 Monate ununterbrochen vor dem Datum des Antrags aufgehalten hat, wegen (i) einer fahrlässigen Zuwiderhandlung, oder (ii) für ein vorsätzliches Verbrechen.
Auf Bedingung 3 kann nicht verzichtet werden.
4. Fähigkeit die tschechische Sprache zu sprechen
Der Antragsteller muss nachweisen, dass er die tschechische Sprache beherrscht. Die tschechische Sprachprüfung findet am Institut für Sprach- und Vorbereitungsstudien der Karlsuniversität statt, während die folgenden Prüfungen als gleichwertig angesehen werden:
- Abiturprüfung in tschechischer Sprache;
- Tschechische Sprachprüfung an einer Sprachschule, die zur Durchführung einer staatlichen Sprachprüfung berechtigt ist;
- staatliche Abschlussprüfung, mündliche staatliche Ph.D.- oder Doktorats-Prüfung abgelegt an einer Universität im Zuge eines Studienprogrammes in der tschechischen Sprache;
- eine tschechische Sprachprüfung mit tschechischer Sprache als Fremdsprache für Stufe B1 oder höher, die von der Vereinigung der Sprachtestinstitutionen in Europa (ALTE) zertifiziert und von einem rechtmäßigen Vollmitglied dieser Vereinigung durchgeführt wird.
Der Antragsteller muss die Kenntnisse der tschechischen Sprache nicht nachweisen, wenn er/sie:
- mindestens 3 Jahre lang eine Grundschule, eine weiterführende Schule oder eine weiterführende Schule im tschechischen Sprachprogramm in tschechischer Sprache besuchte ,oder
- zum Zeitpunkt der Antragstellung jünger als 15 Jahre oder älter als 65 Jahre ist, oder
- eine körperliche oder geistige Behinderung, die ihn / sie daran hindert, Kenntnisse der tschechischen Sprache zu erwerben.
Auf Bedingung 4 kann aus Gründen verzichtet werden, die einer besonderen Berücksichtigung bedürfen.
5. Kenntnis des tschechischen Lebens und der tschechischen Institutionen
Der Antragsteller muss seine Kenntnisse des Verfassungssystems der Tschechischen Republik und seine grundlegende Ausrichtung auf die kulturell-sozialen, geografischen und historischen Realitäten der Tschechischen Republik nachweisen. Die tschechische Lebens- und Institutionsprüfung findet am Institut für Sprach- und Vorbereitungsstudien der Karlsuniversität statt.
Der Antragsteller muss die Kenntnisse des tschechischen Lebens und der tschechischen Institutionen nicht nachweisen, wenn er/sie:
- mindestens 3 Jahre lang eine Grundschule, eine weiterführende Schule oder eine weiterführende Schule im tschechischen Sprachprogramm in tschechischer Sprache besuchte, oder
- zum Zeitpunkt der Antragstellung jünger als 15 Jahre oder älter als 65 Jahre ist, oder
- eine körperliche oder geistige Behinderung, die ihn / sie daran hindert, Kenntnisse des tschechischen Lebens oder der tschechischen Institutionen zu erwerben.
Auf Bedingung 5 kann aus Gründen verzichtet werden, die einer besonderen Berücksichtigung bedürfen.
6. Erfüllung von Verpflichtungen nach tschechischem Recht
Der Antragsteller muss nachweisen, dass er in den letzten 3 Jahren die Verpflichtungen aus den Rechtsvorschriften nicht ernsthaft verletzt hat:
- Einreise und Aufenthalt von Ausländern in der Tschechischen Republik
- öffentliche Krankenversicherung
- soziale Sicherheit
- Pensionsversicherung
- Anstellung
- Steuern
- Zollabgaben
- Abgaben und Gebühren
- Unterhaltspflicht gegenüber einem Kind, das seinen ständigen Wohnsitz in der Tschechischen Republik hat
- eine gemeinnützige Verpflichtung gegenüber der Gemeinde, in der der Antragsteller registriert ist, im Falle von Verpflichtungen, die die Gemeinde im Zuge einer unabhängigen Gerichtsbarkeit auferlegt.
Mögliche Gründe für den Verzicht auf Bedingung 6: Der Antragsteller hat die schädlichen Folgen eines Verstoßes gegen die oben genannten Vorschriften beseitigt, oder wirksame Maßnahmen ergriffen, um diese Folgen zu beseitigen.
7. Nachweis des Einkommens und der Einkommensquelle (Diese Bedingung muss von einem Antragsteller über 18 Jahre erfüllt sein)
Der Antragsteller muss für den Zeitraum der letzten 3 Jahre vor dem Zeitpunkt des Antrags nachweisen:
- Höhe und Quelle des Einkommens;
- dass er / sie Steuern auf dieses Einkommen zahlt (es sei denn, eine andere Person erfüllt diese Verpflichtung, z.B. der Arbeitgeber)
- Einhaltung der Meldepflicht für den grenzüberschreitenden Verkehr
- bargeldlose Überweisungen von Geldern aus dem Ausland.
Auf Bedingung 7 kann nicht verzichtet werden.
8. Nachweis keine Last für das staatliche Sozialhilfe- und Unterstützungssystem zu sein
Der Antragsteller weist nach, dass er in den letzten drei Jahren vor dem Antragsdatum das staatliche Sozialhilfesystem oder das System der materiellen Unterstützung nicht wesentlich und ohne schwerwiegende Gründe belastet, oder genutzt hat.
Erheblicher Belastungen der Sozialhilfe bedeutet, dass der Antragsteller vorwiegend auf Leistungen aus dem staatlichen System der sozialen Unterstützung oder des Systems der Unterstützung bei materiellem Bedarf angewiesen ist, es sei denn, es handelt sich um eine Person, die von einer Beschäftigung ausgeschlossen ist:
- wegen des Gesundheitszustandes, oder
- weil diese Person sich auf eine zukünftige Beschäftigung vorbereitet, oder
- weil diese Person derzeit Mutterschafts- oder Elternurlaub nimmt, oder
- weil diese Person sich ständig um eine andere Person kümmert, die von dieser Pflege abhängig ist.
Auf Bedingung 8 kann aus Gründen verzichtet werden, die einer besonderen Berücksichtigung bedürfen.
Selbst wenn der Ausländer alle oben genannten Bedingungen erfüllen kann, hat er keinen Anspruch auf die Erteilung der tschechischen Staatsbürgerschaft. Jeder Fall unterliegt einem freien Ermessen durch das tschechische Innenministerium, und es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung der tschechischen Staatsbürgerschaft. Unsere Rechtsanwälte können Ihnen bei dem oben genannten Verfahren behilflich sein.
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