Tschechisches Gesetz über die Wiedergutmachung mit der Kirche und sechs Jahre nach ihrer Anwendung – Teil I – Besondere Feststellungsmaßnahme

Sechs Jahre Anwendung des Restitutionsgesetzes mit der Kirche.


Teil I: Besondere Feststellungsmaßnahme.

Fast einen halben Monat später - am 5. Dezember - erinnern wir uns an sechs Jahre nach der Bekanntgabe des Gesetzes über die Vermögensabrechnung mit Kirchen und Religionsgemeinschaften in der Gesetzessammlung. [1] Dieses Gesetz wird häufig als das Gesetz über die Wiedergutmachung der Kirche abgekürzt. Eine solche Bezeichnung ist jedoch nicht angemessen oder genau: Dieses Gesetz ist weder das erste noch das einzige in unserem Rechtssystem, das die kirchlichen Rückgaben regelt, und sein Geltungsbereich ist bei weitem nicht nur durch die Rückgabe erschöpft, weil zusätzlich das Gesetz vorliegt befasst sich mit ständigen Adressen und der finanziellen Trennung von Kirchen und religiösen Organisationen vom Staat. Der Gesetzgebungsprozess zur Verabschiedung dieses Gesetzes und sechs Jahre nach seiner Anwendung hat eine Reihe von Rechtsstreitigkeiten ausgelöst. Seine Verfassungsmäßigkeit wurde 2013 vom Verfassungsgericht beurteilt.

Unsere Anwaltskanzlei bringt den ersten Artikel einer Reihe von Artikeln zu wichtigen Meilensteinen der Anwendung dieses Gesetzes. Gegenstand dieser Arbeit ist die Festlegung der Handlungen berechtigter Personen nach diesem Gesetz.

ECOVIS ježek ist eine tschechische Anwaltskanzlei, die sich auf Vertretung vor den höchsten Gerichten, Verwaltungsverfahren und Rückerstattungen spezialisiert

Tomáš Nahodil verfügt über langjährige praktische Erfahrung und theoretische Kenntnisse im Bereich des Verwaltungsrechts, der Vertretung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden und Gerichten der obersten Instanz. Tomáš Nahodil ist ein anerkannter Autor einer Vielzahl von Fachpublikationen und kann Sie entsprechend Ihren Bedürfnissen rechtlich beraten.

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Gesetz über Immobiliensiedlung mit Kirchen und religiösen Gesellschaften

Das Gesetz über die Vermögensabrechnung mit Kirchen und religiösen Vereinigungen (im Folgenden als "ZoMV" bezeichnet) regelt in § 18 (1) eine besondere Art der Feststellung, die sich von der allgemeinen Feststellung eines Anspruchs nach § 80 o.s.ř unterscheidet. Berechtigte Personen - das sind Kirchen, Religionsgemeinschaften, etablierte juristische Personen oder Religiöse Matrix - haben das Recht, eine solche Klage ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der ZoMV vor dem Gericht für die Bestimmung des Eigentumsrechts des Staates unbefristet zu beantragen auf das Eigentum der eingetragenen Kirchen religiöser Gesellschaften, die vor der Wirksamkeit der ZoMV entweder von Dritten in das Eigentum des Staates überführt oder übertragen wurden, auch wenn diese Übertragung und der Übergang mit so genannten Sperrabschnitten bis zur Wirksamkeit des Gesetzes verboten waren Die ZoMV, dh die Vorschrift von Sondergesetzen, die die Übertragung von ursprünglich kirchlichem Eigentum aus dem Eigentum des Staates in das Eigentum an Dritten verbieten, bis zum Erlass spezieller Restitutionsgesetze für dieses Eigentum gilt, wie dies vor sechs Jahren durch die Erklärung der ZoMV der Fall war.

Besondere Feststellungsmaßnahme

Eine besondere Feststellungsmaßnahme gemäß § 18 Absatz 1 der ZoMV ist die allgemeine gemäß § 80 o.s.ř. unterscheidet sich insofern, als es für den Erfolg dieser Klage nicht erforderlich ist, ein übergeordnetes rechtliches Interesse an der wünschenswerten Benennung geltend zu machen. Das Interesse daran ist ausdrücklich in § 18 Absatz 1 der ZoMV geregelt. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs bezieht sich eine Klage nach § 18 Abs. 1 der ZoMV auf die allgemeine verfahrensrechtliche Bestimmung des § 80 o.s.ř. durch eine entschiedene Sondermaßnahme, zu der die befugte Person unmittelbar die ZoMV ermächtigt [2]. Der Oberste Gerichtshof entschied daher im Rechtsstreit zwischen der Provinzialen Minderheitenordnung in der Tschechischen Republik und dem staatlichen Unternehmen CT CRESTYL sro, im die Minderheiten versuchten, eine generelle Entscheidung vor dem Einfluss der ZoMV auf die Feststellung der Eigentumsrechte des Staates an vier ehemaligen, auf die ZoMV übertragenen Kirchenländern zu beantragen, die teilweise aus dem Staatseigentum in das Eigentum an der verkauften Stadt M. übergegangen waren 2010 durch Kaufvertrag der Firma CT CRESTYL s.r.o.

Falls es erforderlich ist, den Staat nach dem Urteil des Gerichts über die Feststellung einer Klage nach § 18 Absatz 1 der ZoMV durch den Eigentümer des ursprünglichen kirchlichen Vermögens zunächst zu bestimmen, weil dieses Eigentum jetzt im Besitz von ist ein Dritter, den die ZoMV für ihre Rückstellung nicht zwingend vorgeschrieben hat, gemäß § 9 (im Falle eines Antrags auf Erteilung von landwirtschaftlichen Immobilien) und § 10 (im Fall eines Antrags auf Erteilung eines Anders als landwirtschaftliches Eigentum) beginnt die ZoMV mit der Verjährungsfrist von 12 Monaten für die Einreichung eines Antrags an den Haftpflichtigen erst an dem Tag, an dem das Gericht den Eigentumsanspruch an einem solchen Fall aufgrund einer Feststellung festgestellt hat gemäß § 18 Absatz 1 der ZoMV. In diesem Fall können befugte Personen noch sechs Jahre nach Veröffentlichung der ZoMV ein Rückstellungsverfahren einleiten. Wenn jedoch die Entscheidung des Gerichts über die Feststellung eines Anspruchs nach § 18 Absatz 1 der ZoMV nicht die Einleitung des Rückstellungsverfahrens vorsieht, würden die berechtigten Personen die zwölfmonatige Verjährungsfrist für die Vorlage bei der haftenden Person durch das Gericht geltend machen Ablauf der ersten zwölf Monate des Inkrafttretens der ZoMV, dh des 31. Dezember 2013.

Schlussfolgerungen:

· Wenn sich eine Sache, die vor dem 1. Januar 2013 zum ursprünglichen Eigentum der eingetragenen Kirchen und Religionsgemeinschaften gehörte, im Besitz einer Person befindet, die die ZoMV nicht zu den Personen zählt, die für die Erteilung in Restitution erforderlich sind, kann die Berechtigte die ZoMV beanspruchen dass der Besitzer davon ein Staat ist.

· Um eine solche Klage zu erheben, ist die befugte Person direkt nach § 18 Absatz 1 der ZoMV befugt, die daher nicht unter den § 80 o.s.ř fällt. und es besteht kein Grund, ein dringendes rechtliches Interesse an seinem Erfolg geltend zu machen.

· Die ZoMV sieht keine Frist vor, bis der Begünstigte das Recht hat, eine Feststellung gemäß § 18 (1) der ZoMV als früheren Eigentümer des Falls und einen Dritten als seinen derzeitigen Eigentümer einzureichen. Die berechtigte Person kann dies auch heute noch unter ZoMV tun.

· 12-monatige Verjährungsfrist nach § 9 (bei Restitution von landwirtschaftlichem Eigentum) oder nach § 10 (bei Restitution einer anderen Sache als landwirtschaftlichem Eigentum), um einen Antrag an den Haftpflichtigen an den Berechtigten zu richten Die Rückgabe einer Sache, die zum ursprünglichen Eigentum der eingetragenen Kirchen und Religionsgemeinschaften gehört, beginnt am Tag der Rechtmäßigkeit der Entscheidung, mit der das Gericht das Eigentum des Staates an dem Fall durch das Gericht feststellt, das die Feststellung gemäß § 18 vorgenommen hat (1) der ZoMV.

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JUDr. Tomáš Nahodil

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Poznámky:

[1] Zákon č. 428/2012 Sb., o majetkovém vyrovnání s církvemi a náboženskými společnostmi a o změně některých zákonů (zákon o majetkovém vyrovnání s církvemi a náboženskými společnostmi), ve znění nálezu Ústavního soudu č. 177/2013 Sb.
[2] Rozsudek Nejvyššího soudu ČR sp. zn. 28 Cdo 3217/2014 ze dne 22.03.2016.

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