Änderung des tschechischen Strafgesetzbuches und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten 2019
Am 01. Februar 2019 tritt die Novelle des Strafgesetzbuches in Kraft (Gesetz Nr. 287/2018 Slg., durch das das Gesetz Nr. 40/2009 Slg., Strafgesetzbuch, im Wortlaut der späteren Vorschriften und einige weitere Gesetze geändert werden), die insbesondere folgende thematische Bereiche betrifft:
1. Geldwäsche,
2. Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt,
3. Terrorismus,
4. Behinderung der Justiz,
5. Bestechung,
6. beschleunigte Aufbewahrung von Daten, die im Computersystem oder auf einem Datenträger für die Zwecke eines Strafverfahrens gespeichert sind.
Straftat der Behinderung der Justiz
Das tschechische Strafgesetzbuch kriminalisiert ab sofort umfassend jene Handlung, die als Behinderung der Justiz charakterisiert werden kann. Diese Handlung wird zum Beispiel in der Slowakei oder in Deutschland bestraft und das Verbot dieser Handlung ist auch in einer ganzen Reihe von internationalen Abkommen enthalten.
Im tschechischen Strafrecht konnte diese Handlung bisher nur im Falle einer erfolgreichen „Verführung zur Behinderung der Justiz“ als Komplizenschaft in Form einer Organisatin oder Anstiftung zu einer der Straftaten gemäß §§ 345 bis 347 StGB bestraft werden. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Veranstalters oder des Anstifters wird aufgrund des Grundsatzes der Akzessorietät der Teilhaberschaft von der Verantwortlichkeit des Haupttäters abgeleitet, also z.B. eines Zeugen, der jedoch eine Falschaussage zumindest versucht haben muss. Solange der Haupttäter nicht in das Stadium des Versuchs gelangt ist, bleibt die Tat des Beteiligten völlig straffrei. Die Fälschung oder Verfälschung eines Beweismittels oder die Vorlage eines solchen Beweismittels bleibt heute faktisch ungestraft, es sei denn, es würde sich um ein Sachverständigengutachten oder eine öffentliche Urkunden handeln.
Der neue Wortlaut d. § 347a des Strafgesetzbuches „Behinderung der Justiz“
Eine Straftat der Behinderung der Justiz gemäß § 347a des Strafgesetzbuches begeht derjenige, der „zum Zweck der Eröffnung eines Verfahrens vor dem Gericht, vor einem internationalen Gerichtsorgan oder des Strafverfahrens oder in einem solchen Verfahren einen sachlichen Beweis oder Urkundenbeweis vorlegt, der von erheblicher Bedeutung für die Entscheidung ist, über den er weiß, dass er gefälscht oder verfälscht ist, mit der Absicht, dass er als echt verwendet wird oder ein solches Beweismittel fälscht oder verfälscht mit der Absicht, dass es als echt verwendet wird“ und derjenige, der „entweder selbst oder durch einen anderen einem anderen oder für einen anderen einen Vorteil gewährt, anbietet oder verspricht, zum Zweck der Begehung einer Straftat der falschen Anschuldigung (§ 345), der falschen Aussage und eines unzutreffenden Sachverständigengutachtens (§ 346) oder falschen Dolmetschens (§ 347). In Abhängigkeit von der Schwere der zugefügten Folge kann für die Begehung dieser Straftat eine Freiheitsstrafe von drei bis zehn Jahren auferlegt werden.
Legalisierung von Erträgen aus Straftaten
Die Novelle hat die Straftaten der Hehlerei und der fahrlässigen Hehlerei gemäß §§ 215 und 216 des Strafgesetzbuches aufgehoben, da die bestehenden Tatbestände dieser Straftaten in die Tatbestände der Straftaten eingegliedert wurden, die eine absichtliche und fahrlässige Legalisierung von Erträgen aus Straftaten bestrafen. Neu wird es nun also nur eine Straftat geben, die die Geldwäsche umfasst. Es werden also im Rahmen eines Tatbestands alle Typen der Handlung angeführt, die der Geldwäsche gemäß den relevanten internationalen Abkommen zugeordnet werden können.
Eine Straftat der Legalisierung von Erträgen aus Straftaten gemäß § 216 des Strafgesetzbuches begeht derjenige, der „eine Sache, die einen Ertrag aus Straftaten darstellt, die auf dem Gebiet der Tschechischen Republik oder im Ausland durch eine andere Person begangen wurden, versteckt, auf sich selbst oder auf einen anderen überträgt, aufbewahrt oder nutzt oder derjenige, der eine solche Sache mit der Absicht umwandelt, einer anderen Person zu ermöglichen, dass sie sich der Strafverfolgung, der Strafe oder der Schutzmaßnahme oder deren Vollziehung entzieht, oder der sich zur Begehung einer solchen Straftat an einer kriminellen Vereinigung beteiligt,“ und derjenige, „der die Herkunft einer Sache verschleiert, die den Ertrag aus einer strafbaren Handlung darstellt, die auf dem Gebiet der Tschechischen Republik oder im Ausland begangen wurde, insbesondere, dass er den tatsächlichen Charakter, den Standort, die Bewegung, die Verfügung über die Sache, das Eigentumsrecht oder ein anderes Recht an der Sache verbirgt oder vertuscht, oder sich anders bemüht, dass die Feststellung ihrer Herkunft erheblich erschwert oder unmöglich gemacht wird oder derjenige, der sich zur Begehung einer solchen Straftat an einer kriminellen Vereinigung beteiligt“.
Eine Straftat der fahrlässigen Legalisierung von Erträgen aus Straftaten gemäß § 217 des Strafgesetzbuches begeht derjenige „der einem anderen fahrlässig ermöglicht, die Herkunft oder die Feststellung der Herkunft einer Sache mit einem größeren Wert, die den Ertrag aus Straftaten darstellt, die auf dem Gebiet der Tschechischen Republik oder im Ausland begangen wurden, zu verschleiern, und derjenige, der fahrlässig eine Sache mit einem größeren Wert versteckt, auf sich oder auf einen anderen überträgt, aufbewahrt oder nutzt, die einen Ertrag aus Straftaten darstellt, die auf dem Gebiet der Tschechischen Republik oder im Ausland durch eine andere Person begangen wurde.“
Bei den oben angeführten Straftaten erhöht sich außerdem der Strafrahmen und es kommen besonders erschwerende Umstände hinzu.
Begriffsbestimmung der Tatwerkzeuge und Erträge aus Straftaten
Im Strafgesetzbuch wurden die Begriffe Tatwerkzeug und Ertrag aus Straftaten bisher nicht ausdrücklich bestimmt.
In Übereinstimmung mit dem neuen § 135a des Strafgesetzbuches versteht man unter „dem Tatwerkzeug jene Sache, die zur Begehung einer Straftat bestimmt oder verwendet wurde, inkl. Früchte und Nutzungen“ und in Übereinstimmung mit § 135b des Strafgesetzbuches versteht man unter dem „Ertrag aus Straftaten jeden wirtschaftlichen Vorteil, der aus einer Straftat stammt, wobei als unmittelbarer Ertrag aus einer Straftat jene Sache gilt, die durch eine Straftat oder als Entgelt für eine Straftat gewonnen wurde, inkl. Früchte und Nutzungen und als vermittelter Ertrag aus einer Strafhandlung gilt eine Sache, inkl. Früchte und Nutzungen a) die, obwohl nur teilweise, für eine Sache erworben wurde, die einen unmittelbaren Ertrag aus Straftaten bildet, b) in die jene Sache, die den unmittelbaren Ertrag aus Straftaten bildet, obwohl nur teilweise, umgewandelt wurde, oder c) zu deren Aufwertung es, obwohl nur teilweise, durch eine Sache kam, die einen unmittelbaren Ertrag aus Straftaten bildet.“
Indirekte Korruption
Der neue Wortlaut d. § 332 (Bestechung) und d. § 333 (indirekte Korruption) des Strafgesetzbuches sollte in einer Bestimmung auch indirekte Zusage, Angebot oder Gewährung eines ungerechtfertigten Vorteils sowie indirekte Forderung oder Annahme eines ungerechtfertigten Vorteils betreffen. Durch die Ergänzung des Textes dieser Tatbestände um „der entweder selbst oder durch einen anderen ein Bestechungsgeld gewährt, anbietet oder zusagt“ entfällt das Auslegungsproblem im Vergleich zu § 331 des Strafgesetzes, in dem dieser Begriff bereits enthalten war.
Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und Straßenverkehrsordnung
Ab dem 01. Januar 2019 tritt die Novelle des Gesetzes Nr. 250/2016 Slg., über die Haftung für Ordnungswidrigkeiten und Verfahren über die Ordnungswidrigkeiten in der gültigen Fassung in Kraft.
Für die Fahrer stellt eine grundsätzliche Änderung die Formulierung bei der Auferlegung von Blockstrafen gemäß § 125c Abs. 7 des Gesetzes Nr. 361/2000 Slg. über den Straßenverkehr in der gültigen Fassung dar, wobei der Text „(für eine Ordnungswidrigkeit) wird eine Strafe auferlegt“ wie folgt geändert wurde: „(für eine Ordnungswidrigkeit) kann eine Strafe auferlegt werden“ in der Weise, dass es in Übereinstimmung mit der allgemeinen Rechtsregelung möglich wird, dass Blockordnungswidrigkeiten gemäß dem Straßenverkehrsgesetz durch Vorhaltung gelöst werden können, wenn eine solche Vorgehensweise den Umständen des Falles angemessen ist. Die Polizisten müssen also nicht eine Strafe auferlegen, wie es bisher der Fall war.
Im Rahmen eines Verfahrens über Ordnungswidrigkeiten gemäß dem Gesetz über die Haftung für Ordnungswidrigkeiten sollte für den Erlass eines Vor-Ort-Beschlusses die Bedingung erfüllt werden, dass für die Erledigung der Ordnungswidrigkeit eine Vorhaltung nicht genügt. Gleichzeitig wurde die Möglichkeit weggelassen, dem Angeschuldigten durch einen Vor-Ort-Befehl eine Verwarnung aufzuerlegen. Gemäß der neuen Regelung wird es also möglich sein, durch einen Vor-Ort-Befehl nur eine Strafe aufzuerlegen.
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