Verantwortlichkeit für Roboter – Stand der Roboterautomatisierung in der Tschechischen Republik

Verantwortlichkeit für Roboter - Stand der Roboterautomatisierung in der Tschechischen Republik

 
Aus der Sicht des gültigen Rechts in der Tschechischen Republik, ein Roboter ist kein Rechtssubjekt. Daher ist eine rechtliche Verantwortlichkeit einer Maschine selbst nicht vorgesehen. Aus diesem Grund ist es notwendig, im Fall eines Fehlers, eine natürliche oder juristische Person auszumachen, die innerhalb der gesetzlichen Grenzen die Verantwortung für diesen Fehler der Maschine übernehmen muss. Im tschechischen Rechtssystem kann hier die Verwendung einer Analogie, zu verschiedenen Rechtskonzepten angedacht werden. Einerseits das Konzept der Gefährdungshaftung, insbesondere der Haftung für Schäden die durch Sachen oder durch besonders gefährliche Unternehmungen herbeigeführt wurden sowie andererseits das Prinzip „respondeat superior“, das eine Form der Gehilfenhaftung darstellt. Im Fall von einfachen Robotern ist es denkbar das Prinzip anzuwenden, dass diejenige Person für das Verhalten des Roboters verantwortlich ist, die diesen bei dessen Betriebstätigkeiten überwacht und steuert – der Eigentümer oder in anderen Fällen der Verwender (gem. Sektion 2936 des tschechischen Zivilrechts). Im Falle eines ausgereifteren und autonom agierenden Roboters erscheint dies jedoch rechtlich nicht vertretbar.
 
Wird ein Schaden durch eine besonders gefährliche Tätigkeit herbeigeführt, so ist derjenige Haftbar, der die Tätigkeit einleitete. In der tschechischen Rechtsordnung ist dies unter Sektion 2925, Absatz 1 des tschechischen Zivilrechts wie folgt ausgeführt:“Eine Person, die eine Fabrik oder eine andere Art von Einrichtung bertreibt mit welcher eine besondere Gefährlichkeit verbunden ist verpflichtet für Schäden, die durch den besonders gefährlichen Betrieb, entstanden sind aufzukommen. Eine besondere Gefährlichkeit liegt vor, wenn das mögliche Eintreten eines beträchtlichen Schadens, selbst bei Einhaltung der gebotenen Sorgfaltspflicht, nicht ausgeschlossen werden kann.“ Die aktuelle Rechtsanschauung legt diesen Absatz sehr weit aus, so dass nahezu jede Tätigkeit als besonders gefährlich gelten werden kann. Es fehlt jedoch hier an einer direkten Verbindung zur Problematik der autonomen Maschinen.
 
Durch die oben angeführte Regelung betreffend besonders gefährlichen Tätigkeiten kommt es zur sogenannten Gefährdungshaftung. Dies bedeutet, dass den Betreiber der Tätigkeit eine Pflicht zur Verantwortungsübernahme trifft, obwohl der Entstandene Schaden nicht durch sein persönliches Handeln herbeigeführt wurde. Es muss jedoch beachtet werden, dass die Gefährdungshaftung nicht unter allen Umständen greift. Kann die Person, die von der Gefährdungshaftung betroffen ist, nachweisen, dass der Schaden durch „vis-major“ oder durch eine Handlung eines Dritten, die der Betroffene unter keinen Umständen verhindern hätte können, so ist er von seiner Haftungspflicht befreit.
 
Bezogen auf die Schadenhaftung durch künstliche Intelligenz, ist dieses Rechtssystem vor allem in Verbindung mit der „deep pocket“ Theorie von Bedeutung. Diese aus dem anglo-amerikanischen Raum stammende Rechtstheorie beschreibt den Umstand, dass vermehrt die Personen zur Verantwortung gezogen werden, die auch über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Somit ist der Betreiber der autonomen Maschine eher der Hersteller oder Programmverantwortliche, als der Endnutzer. Als Konsequenz dieser Verpflichtung zur Gefahrentragung sind vorgeschriebene Versicherungen für die betroffenen Hersteller und Programmverantwortlichen denkbar. Dies würde ohne Zweifel zu einer Preiserhöhung für den Endnutzer führen.
 
Das Rechtskonzept „resondeat superior“ stammt ebenfalls aus dem anglo-amerikanischen Raum und ist auch im tschechischen Zivilrecht, den Sektionen 1935 und 2914, als Gehilfenhaftung enthalten. Diese Regelung besagt, dass eine Person, die sich zur Ausführung einer Tätigkeit eines Angestellten, Gehilfen oder eines Stellvertreters bedient, zur Ersatzleistung eines Schadens dieser untergeordneten Personen in einem solchen Ausmaß verpflichtet, als wäre der Schaden durch ihr eigenes Handeln herbeigeführt worden. Im Sinne dieser Reglung stellt die autonome Maschine den Gehilfen der Person dar, die sei einsetzt.
 
Die Rechtsprechung bezogen auf autonome Roboter und Maschinen die, unabhängig von menschlicher Führung oder Anleitung, arbeiten ist zum jetzigen Zeitpunkt noch überschaubar. Somit können wir darüber nur mutmaßen, welche der oben angeführten möglichen Herangehensweisen im Zeitalter der digitalen Revolution 4.0 die als die geeignetere angesehen wird.
 
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JUDr. Mojmír Ježek, Ph.D.

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