Änderung des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer in Tschechien

Änderung betreffend die Evidenz wirtschaftlicher Eigentümer, Bußgeld für die unterlassene Eintragung von Angaben und für die unzutreffende Eintragung und weitere Änderungen ab dem Jahr 2021



 

Regierungsentwurf des neuen Gesetzes über die Evidenz wirtschaftlicher Eigentümer

 
Im Juni 2020 hat die tschechische Regierung den vom Justizministerium vorbereiteten Entwurf des neuen Gesetzes über die Evidenz wirtschaftlicher Eigentümer der Abgeordnetenkammer vorgelegt. Das Ziel des Entwurfs ist es, die Anforderungen, die die sog. 5. EU-Geldwäscherichtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates mit sich gebracht hat, in das tschechische Recht umzusetzen und das Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit der Eintragung des wirtschaftlichen Eigentümers in das Register zu vereinfachen. Das neue Gesetz wurde am 19. Januar 2021 von der tschechischen Abgeordnetenkammer genehmigt und am 3. Februar 2021 in der tschechischen Gesetzessammlung veröffentlicht. Es tritt am 1. Juni 2021 als das neue Gesetz Nr. 37/2021 GBl. über Register der wirtschaftlichen Eigentümer in Kraft.
 
Die tschechische Abgeordnetenkammer hat gleichzeitig schon aufgrund dieser 5. EU-Geldwäscherichtlinie, die mit diesem Gesetz eng verbundene Novelle des Gesetzes Nr. 253/2008 GBl. über einige Maßnahmen gegen die Legalisierung von Erträgen aus Straftaten und die Finanzierung von Terrorismus genehmigt, die mit Wirkung ab dem 01.01.2021 als das Gesetz Nr. 527/2020 GBl., das Gesetz Nr. 253/2008 GBl., über einige Maßnahmen gegen die Legalisierung von Erträgen aus Straftaten und die Finanzierung von Terrorismus, im Wortlaut der späteren Vorschriften, und weitere damit zusammenhängende Gesetze, die Gesetze im Zusammenhang mit der Verabschiedung des Gesetzes über die Evidenz wirtschaftlicher Eigentümer und das Gesetz Nr. 186/2016 GBl. über Glücksspiele, im Wortlaut der späteren Vorschriften ändert und im Rahmen der Vorbeugung der Legalisierung von Erträgen aus Straftaten höhere Ansprüche an die Ermittlung der risikobehafteten Kunden, gerade durch die Feststellung der wirtschaftlichen Eigentümer setzt.
 

Genauere Begriffsbestimmung der Evidenz wirtschaftlicher Eigentümer in der Tschechischen Republik

 
In den Einführungsbestimmungen des Entwurfs des neuen Gesetzes über die Evidenz wirtschaftlicher Eigentümer ist der wirtschaftliche Eigentümer als eine natürliche Person, die Endbegünstigter oder eine Person mit Endeinfluss ist, festgelegt.
 
Als Endbegünstigter gilt jene Person, die entweder unmittelbar oder mittelbar durch eine andere Person oder durch eine Rechtsvereinbarung einen erheblichen Teil des Vermögensvorteils, der bei der Tätigkeit oder bei der Liquidation der juristischen Person oder der bei der Verwaltung oder dem Erlöschen der Rechtsvereinbarung gebildet wurde (nachfolgend „Vorteil“), erhalten kann, und diesen Vorteil nicht mehr weitergibt.
 
Als Person mit Endeinfluss gilt eine Person, die ohne die Weisungen einer anderen Person einen entscheidenden Einfluss in der juristischen Person oder auf die Verwaltung der Rechtsvereinbarung unmittelbar oder mittelbar geltend machen kann.
 

Begriffsbestimmung des Endbegünstigten

Als Endbegünstigter der juristischen Person gilt jede Person, die mehr als 25 % vom gesamten Vermögensvorteil, der bei der Tätigkeit oder bei der Liquidation der juristischen Person gebildet wurde, unmittelbar oder mittelbar erhalten kann, und diesen Vorteil nicht mehr weitergibt; es wird angenommen, dass der Vorteil nicht weitergegeben wird. Als Endbegünstigter einer Handelskörperschaft gilt jede Person, die das Recht auf Gewinnanteil, auf andere eigene Quellen oder auf den Liquidationserlös einer Handelskörperschaft (nachfolgend „Anteil am Vorteil“) von mehr als 25 % unmittelbar oder mittelbar hat, und diesen Anteil am Vorteil nicht mehr weitergibt; es wird angenommen, dass der Anteil am Vorteil nicht weitergegeben wird.
 
Zu Zwecken der Berechnung des indirekten Anteils am Vorteil werden im Falle der a) Verkettung die Anteile am Vorteil, auf die die verbundenen Personen oder Rechtsvereinbarungen die das Recht haben, multipliziert und im Falle der b) Verzweigung werden die Ergebnisse der Anteile am Vorteil aus den einzelnen Verkettungen zusammengezählt.

Begriffsbestimmung einer Person mit Endeinfluss

 
Als Person mit Endeinfluss in einer Handelskörperschaft gilt jede natürliche Person, die eine beherrschende Person i.S. des Gesetzes zur Regelung der Rechtsbeziehungen der Handelskörperschaften ist. Es wird angenommen, dass als Person mit Endeinfluss in einer anderen Körperschaft als in einer Handelskörperschaft und in einer Wohn- oder Sozialgenossenschaft, jede natürliche Person gilt, die Mitglied ihres statutarischen Organs ist. Darauf, dass eine natürliche Person eine Person mit Endeinfluss in der Körperschaft ist, deutet ihr unmittelbarer oder mittelbarer Anteil an Stimmrechten hin, der die Anteile an den Stimmrechten der anderen Personen deutlich überschreitet, insbesondere, wenn dieser Anteil mehr als 25 % beträgt.
 
Zu Zwecken der Berechnung der Höhe des indirekten Anteils an Stimmrechten werden im Falle
 
a) der Verkettung, die Anteile an Stimmrechten, die verbundene Personen oder eine Rechtsvereinbarung halten, multipliziert, wobei mit Ausnahme von einem Anteil an den Stimmrechten an jener Körperschaft, die den Gegenstand der Berechnung bildet, als
 
1. 100 % jener Anteile an den Stimmrechten berechnet werden, die die Vermutung einer Beherrschung i.S. des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse von Handelskörperschaften begründen, und
 
2. als 0 % der nicht in Punkt 1 angeführten Anteile berechnet werden.
 
b) der Verzweigung, die Produkte der Anteile an den Stimmrechten aus den einzelnen Verkettungen zusammengezählt.
 

Definition einer Person in der obersten Leitung

 
Als Person in der obersten Führungsebene gilt jede natürliche Person, die für die tägliche oder regelmäßige Durchführung von Führungstätigkeit der juristischen Person, wie Geschäftsleitung zu sorgen hat und dabei:
 
1. ein Mitglied des statutarischen Organs der juristischen Person oder eine Person in einer ähnlichen Position ist oder die juristische Person in diesem Organ vertritt, oder
2. dem statutarischen Organ der juristischen Person oder dessen Mitglied direkt unterstellt ist. Als Person mit Endeinfluss in einer Handelskörperschaft gilt jede natürliche Person, die die beherrschende Person gemäß dem Gesetz zur Regelung der Rechtsbeziehungen der Handelskörperschaften ist.
 
Es gilt, dass jede Person in der obersten Führungsebene einer Körperschaft ihr wirtschaftlicher Eigentümer ist,
 
a) wenn ein wirtschaftlicher Eigentümer, nicht einmal unter Anwendung gebührender Sorgfalt, die von der registrierenden Person vernünftigerweise verlangt werden kann, bestimmt werden kann oder
b) wenn eine Person, die keinen wirtschaftlichen Eigentümer hat (die Tschechische Republik und weitere im Gesetz aufgezählte spezifische Organisationen) mit Endeinfluss in der Körperschaft eine juristische Person ist.
 
Wenn die Person, die kein wirtschaftlicher Eigentümer gemäß § 7 des Gesetzes ist, mit Endeinfluss in der Körperschaft eine juristische Person ist und, wenn gleichzeitig der Endbegünstigte der Körperschaft eine andere Person ist, dann gilt, dass wirtschaftlicher Eigentümer der Körperschaft jede Person in der obersten Führungsebene dieser Körperschaft und jede natürliche Person ist, die ihr Endbegünstigter ist.
 
Wenn die Person mit Endeinfluss eine juristische Person ist, deren wirtschaftlicher Eigentümer gemäß den obigen Ausführungen ermittelt wird, dann gilt, dass jede Person in ihrer obersten Leitung auch der wirtschaftliche Eigentümer aller Körperschaften in der ihr unterstellten Verhältnisstruktur ist.
 

Definition des wirtschaftlichen Eigentümers bei einer Stiftung, einer Anstalt, einer gemeinnützigen Gesellschaft und einem Treuhandfonds

 
Es gilt, dass der wirtschaftliche Eigentümer einer Stiftung immer jene natürliche Person ist,
 
a) die der Gründer der Stiftung ist,
b) die ein Mitglied des Verwaltungsrats oder des Aufsichtsrats der Stiftung oder der Prüfer der Stiftung oder eine Person in einer ähnlichen Position ist, oder
c) die gemäß dem Errichtungsakt der Stiftung, persönlich durch den Zweck der Stiftung unterstützt wird.
 
Es gilt, dass der wirtschaftliche Eigentümer einer Anstalt oder einer gemeinnützigen Gesellschaft immer jene natürliche Person ist, die ihr
 
a) Gründer oder
b) Geschäftsleiter oder Mitglied des Verwaltungsrats oder des Aufsichtsrats oder eine Person in einer ähnlichen Position ist.
 
Es gilt, dass der wirtschaftliche Eigentümer einer Rechtsvereinbarung (eines Treuhandfonds) immer jene natürliche Person ist, die
 
a) Gründer,
b) Treuhänder,
c) zur Ausübung der Aufsicht über der Verwaltung der Rechtsvereinbarung berechtigt ist und die den Treuhänder oder den Begünstigten bestellen oder abberufen kann,
d) Begünstigter ist, oder
e) aus dem Personenkreis stammt, in deren Hauptinteresse die Rechtsvereinbarung errichtet wurde oder verwaltet wird, wenn es sich nicht um den Begünstigten handelt.
 
Wenn in einer Stiftung, einer Anstalt, einer gemeinnützigen Gesellschaft oder einem Treuhandfonds eine juristische Person ein Amt wahrnimmt, dann gilt, dass der wirtschaftliche Eigentümer der wirtschaftliche Eigentümer dieser juristischen Person ist.
 

Personen und Organisationen ohne einen wirtschaftlichen Eigentümer

 
Es gilt, dass folgende Personen und Organisationen keinen wirtschaftlichen Eigentümer haben
 
a) Staat und Gebietskörperschaft,
b) freiwilliger Gemeindeverband,
c) staatliche Zuschussorganisationen und Zuschussorganisationen einer Gebietskörperschaft,
d) schulische juristische Person, die vom Staat, von einer Gebietskörperschaft oder von einem freiwilligen Gemeindeverband errichtet wurde,
e) öffentliches Forschungsinstitut,
f) eine juristische Person, die durch ein Gesetz oder ein internationales Abkommen errichtet wurde,
g) Staatsbetrieb und Nationalbetrieb,
h) Bezirks- oder Regionalkammer oder eine integrierte Gemeinschaft gemäß einem anderen Gesetz,
i) Europäischer Verbund für territoriale Zusammenarbeit,
j) politische Partei und politische Bewegung,
k) Kirche und Religionsgemeinschaft und sonstige juristische Personen gemäß dem Gesetz zur Regelung von Kirchen und Religionsgemeinschaften,
l) Gewerkschaftsorganisation oder Organisation der Arbeitgeber,
m) Jagdgemeinschaft,
n) Eigentümergemeinschaft,
o) eine juristische Person, an der alle Anteile am Vorteil und an den Stimmrechten die Tschechische Republik, ein Kreis oder eine Gemeinde unmittelbar oder mittelbar hält, und
p) eine gemeinnützige Gesellschaft und Anstalt, deren Gründer die Tschechische Republik, ein Kreis oder eine Gemeinde ist.  

Registrierende Person und Pflicht zur Aufzeichnung der Schritte zum Zweck der Feststellung und Identifizierung der Person des wirtschaftlichen Eigentümers

 
Die registrierende Person ist eine juristische Person, die einen wirtschaftlichen Eigentümer hat oder ein Treuhänder oder eine Person in einer ähnlichen Position bei einem ausländischen Treuhandfond (nachfolgend „Treuhänder“) einer Rechtsvereinbarung ist.
 
Die registrierende Person hat die Pflicht, vollständige, genaue und aktuelle Angaben über ihren wirtschaftlichen Eigentümer oder über den wirtschaftlichen Eigentümer der Rechtsvereinbarung zu erheben und aufzuzeichnen. Es handelt sich insbesondere um folgende Angaben:
 
a) Name und Adresse des Daueraufenthalts, gegebenenfalls auch des Wohnsitzes, wenn er von der Adresse des Daueraufenthalts abweicht, Geburtsdatum, Geburtsnummer oder ein ähnliches eindeutiges Erkennungsmerkmal, wenn dieses zugeteilt wurde und die Staatsangehörigkeit des wirtschaftlichen Eigentümers,
b) Angabe über die Natur der Position des wirtschaftlichen Eigentümers,
c) Angabe über die Größe des unmittelbaren oder mittelbaren Anteils des wirtschaftlichen Eigentümers, wenn dieser Anteil seine Position begründet,
d) Angabe über die Tatsache, die die Position des wirtschaftlichen Eigentümers begründet, wenn diese Position nicht durch den Anteil begründet ist,
e) Beschreibung der Struktur der Beziehungen – wenn es diese gibt, einschließlich der Angaben im Umfang gemäß Lit. h) und i) über die juristischen Personen oder Rechtsvereinbarungen in der Struktur der Beziehungen und der Namen von natürlichen Personen, die in der Struktur der Beziehungen selbständig auftreten,
f) Tag, ab dem die natürliche Person als wirtschaftlicher Eigentümer gilt
g) Tag, bis zu dem die natürliche Person wirtschaftlicher Eigentümer war.
 
Die registrierende Person hat des Weiteren die Pflicht, die bei der Feststellung des wirtschaftlichen Eigentümers ergriffenen Schritte in jenen Fällen aufzuzeichnen, wenn als wirtschaftlicher Eigentümer der Körperschaft eine Person in der obersten Leitung bestimmt wurde, Die festgestellten Angaben sind während der Zeit, während der die natürliche Person der wirtschaftliche Eigentümer ist, und des Weiteren 10 Jahre nach dem Erlöschen ihrer Position als wirtschaftlicher Eigentümer aufzubewahren.
 
Die registrierende Person ist auch verpflichtet, bei Aufforderung, die oben angeführten Angaben der verpflichteten Person i.S. des Gesetzes zur Regelung von einigen Maßnahmen gegen die Legalisierung von Erträgen aus Straftaten und die Finanzierung von Terrorismus oder auf Weisung der Behörde für Finanzanalysen, einem Gericht, einer Strafverfolgungsbehörde, einer Behörde der Finanzverwaltung der Tschechischen Republik und einer Behörde der Zollverwaltung der Tschechischen Republik offenzulegen.
 
Die registrierende Person hat dafür zu sorgen, dass die gültigen Angaben über ihren wirtschaftlichen Eigentümer oder den wirtschaftlichen Eigentümer der Rechtsvereinbarung dem tatsächlichen Zustand entsprechen. Den Antrag auf Eröffnung des Verfahrens über die Eintragung des wirtschaftlichen Eigentümers bei einem Gericht oder einem Notar muss sie unverzüglich nach der Entstehung der maßgeblichen Tatsache stellen (nach den vorübergehenden Bestimmungen, innerhalb von 6 Monaten; nach dem Inkrafttreten des Gesetzes, wenn für sie keine Angaben eingetragen sind und innerhalb von 1 Jahr, wenn es sich um die Aktualisierung der bereits eingetragenen Angaben handelt). Diese Pflicht gilt auch dann als erfüllt, wenn es zu einer automatischen Fortschreibung der Angaben kam.
 
Die registrierende Person hat gegenüber dem wirtschaftlichen Eigentümer, dem Endbegünstigten, der Person mit Endeinfluss und der Person, durch die der Endbegünstigte einen Vorteil erhalten kann oder der Person mit Endeinfluss, Anspruch auf die Gewährung der erforderlichen Informationen, einschließlich der Offenlegung der Entstehung ihrer Position, um ihre Pflichten zu erfüllen.
 

Öffentlicher Zutritt zu den Angaben über den wirtschaftlichen Eigentümer

 
Die Angaben über den wirtschaftlichen Eigentümer sind im Register der wirtschaftlichen Eigentümer nicht nur für die gesamte Zeit des Bestehens der betroffenen Person, sondern mindestens 5 Jahre nach dem Tag des Erlöschens der juristischen Person oder der Rechtsvereinbarung zugänglich.  
Jeder ist berechtigt, durch die Webseite des Innenministeriums den Auszug der gültigen Angaben aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer in folgendem Umfang einzuholen:
 
- bei einer juristischen Person:
1. Name, Staat des Wohnsitzes, Geburtsjahr und -monat, Staatsangehörigkeit des wirtschaftlichen Eigentümers,
2. Angaben über die Natur der Position des wirtschaftlichen Eigentümers, über die Größe des unmittelbaren oder mittelbaren Anteils des wirtschaftlichen Eigentümers, wenn dieser Anteil seine Position begründet, der Tag, ab dem die natürliche Person wirtschaftlicher Eigentümer ist und der Tag, bis zu dem die natürliche Person wirtschaftlicher Eigentümer war, und
3. gegebenenfalls weitere Angaben im Umfang von Name und Adresse des Aufenthaltsorts, gegebenenfalls auch Wohnsitz, wenn er von der Adresse des Aufenthaltsorts abweicht, Geburtsdatum, Geburtsnummer oder ein ähnliches eindeutiges Erkennungsmerkmal, wenn dieses zugeteilt wurde und die Staatsangehörigkeit des wirtschaftlichen Eigentümers, zu deren Offenlegung der wirtschaftliche Eigentümer seine Zustimmung erteilt hat, oder weitere Angaben, die bereits in einem öffentlichen Register veröffentlicht sind und die automatisch fortgeschrieben wurden, und
 
- bei einer Rechtsvereinbarung im Umfang von Name und Adresse des Aufenthaltsorts, gegebenenfalls auch des Wohnsitzes, wenn er von der Adresse des Aufenthaltsorts abweicht, Geburtsdatum, Geburtsnummer oder ein ähnliches eindeutiges Erkennungsmerkmal, wenn dieses zugeteilt wurde und die Staatsangehörigkeit des wirtschaftlichen Eigentümers, zu deren Offenlegung der wirtschaftliche Eigentümer seine Zustimmung erteilt hat oder weitere Angaben, die bereits in einem öffentlichen Register veröffentlicht sind und die automatisch fortgeschrieben wurden,
 
- Angaben über die Tatsache, die die Position des wirtschaftlichen Eigentümers begründet, wenn sie nicht durch einen Anteil begründet ist und die Beschreibung der Struktur der Beziehungen, wenn es sie gibt, einschließlich der Angaben im Umfang des Namens der juristischen Person oder Bezeichnung der Rechtsvereinbarung, um deren wirtschaftlichen Eigentümer es sich handelt und Identifikationsnummer der juristischen Person oder der Rechtsvereinbarung, um deren wirtschaftlichen Eigentümer es sich handelt, wenn sie ihnen zugeteilt wurde, über juristische Personen oder Rechtsvereinbarungen in der Struktur der Beziehungen und der Namen natürlicher Personen, die in der Struktur der Beziehungen selbständig auftreten, deren Veröffentlichung die registrierende Person vorgeschlagen oder beantragt hat oder die das Ergebnis einer automatischen Fortschreibung bilden; und
 
- Angaben über den Tag, zu dem die Eintragung oder automatische Fortschreibung vorgenommen wurde, den Zeitpunkt, zu dem die gültigen Angaben offengelegt wurden und über die Anmerkung über Unstimmigkeiten.
 
Über die Website des Ministeriums wird jedem die Möglichkeit geboten, eine Bestätigung einzuholen, dass im Register der wirtschaftlichen Eigentümer über den wirtschaftlichen Eigentümer der juristischen Person oder der Rechtsvereinbarung keine Angabe geführt wird.
 
Das Unzugänglichmachen von öffentlich zugänglichen Daten ist nur aufgrund einer Gerichtsentscheidung auf Antrag der registrierenden Person oder einer im Register der wirtschaftlichen Eigentümer als wirtschaftlicher Eigentümer eingetragenen Person zulässig, wenn es nicht im Widerspruch zu öffentlichen Interessen steht und wenn es sich um eine nicht völlig geschäftsfähige Person handelt und in berücksichtigungswürdigen Fällen.
 

Zutritt zu einigen Angaben über den wirtschaftlichen Eigentümer der Rechtsvereinbarung

 
Das Gericht ermöglicht es, einen elektronischen Teilauszug der gültigen Angaben aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer in folgendem Umfang einzuholen: Name, Staat des Wohnsitzes, Geburtsjahr und -monat und Staatsangehörigkeit des wirtschaftlichen Eigentümers der Rechtsvereinbarung sowie von Angaben über die Natur der Position des wirtschaftlichen Eigentümers, über die Größe des unmittelbaren oder mittelbaren Anteils des wirtschaftlichen Eigentümers, wenn dieser Anteil seine Position begründet, über die Tatsache, die die Position des wirtschaftlichen Eigentümers begründet, wenn sie nicht nur den Anteil begründet, Beschreibung der Struktur der Beziehungen, wenn es diese gibt, einschließlich der Angaben in der Struktur der Beziehungen der Namen der natürlichen Personen, die in der Struktur der Beziehungen selbständig auftreten, des Tages, ab dem die natürliche Person wirtschaftlicher Eigentümer ist, des Tages, bis zu dem die natürliche Person wirtschaftlicher Eigentümer war, Name der juristischen Person oder Bezeichnung der Rechtsvereinbarung, um deren wirtschaftlichen Eigentümer es sich handelt, Identifikationsnummer der juristischen Person oder der Rechtsvereinbarung, um deren wirtschaftlichen Eigentümer es sich handelt, wenn sie ihnen zugeteilt wurde, demjenigen, der
 
a) ein Interesse im Zusammenhang mit der Vorbeugung der Straftaten Legalisierung von Erträgen aus Straftaten, fahrlässige Legalisierung von Erträgen aus Straftaten und deren Ausgangsstraftaten und der Straftaten von Terrorismusfinanzierung und der Förderung und Propaganda von Terrorismus glaubhaft macht, oder
 
b) dies in Bezug auf die Rechtsvereinbarung beantragt, durch die der Endbegünstigte den Vorteil erhalten kann oder die Person mit Endeinfluss ihren Einfluss auf eine ausländische juristische Person mit Sitz außerhalb eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union ausüben kann.
 

Zutritt zu allen Angaben über den wirtschaftlichen Eigentümer

 
Das Gericht ermöglicht die Einholung des vollständigen Auszugs der gültigen Angaben und der Angaben, die aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer ersatzlos oder mit der Ersetzung durch neue Angaben gelöscht wurden:
 
a) jener Person, die im Register der wirtschaftlichen Eigentümer als wirtschaftlicher Eigentümer eingetragen ist,
b) jener Person, die den Antrag auf Eröffnung des Verfahrens über die Eintragung gestellt hat, zu dem sie gemäß § 26 des Gesetzes berechtigt ist, und
c) der registrierenden Person.
 
Das Ministerium ermöglicht in der Form, die einen Fernzugang ermöglicht, die Einholung des vollständigen Auszugs der gültigen Angaben und der Angaben, die aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer ersatzlos oder mit der Ersetzung durch neue Angaben gelöscht wurden,
 
a) einem Gericht oder einem Insolvenzverwalter zu Zwecken eines Gerichtsverfahrens,
b) einem Notar zu Zwecken der Eintragung,
c) einer Strafverfolgungsbehörde zu Zwecken des Strafverfahrens und der Staatsanwaltschaft, auch für die Zwecke der Wahrnehmung von anderen als strafrechtlichen Befugnissen,
d) einer Steuerbehörde, Abgabenbehörde oder einer Behörde für eine andere ähnliche Geldleistung für Zwecke zu deren Verwaltung,
e) einer Verwaltungsbehörde für die Zwecke eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens,
f) einem Nachrichtendienst für die Zwecke der Erfüllung der Aufgaben gemäß dem Gesetz zur Regelung der Tätigkeit der Nachrichtendienste,
g) der Behörde für Finanzanalyse, der Tschechischen Nationalbank und weiteren Behörden bei der Wahrnehmung von Tätigkeiten gemäß dem Gesetz zur Regelung von einigen Maßnahmen gegen die Legalisierung von Erträgen aus Straftaten und Terrorismusfinanzierung oder dem Gesetz zur Regelung der Durchführung von internationalen Sanktionen zum Zweck der Erhaltung des internationalen Friedens und der Sicherheit, des Schutzes grundlegender Menschenrechte und der Bekämpfung von Terrorismus,
h) der Tschechischen Nationalbank bei der Beaufsichtigung der auf dem Finanzmarkt tätigen Personen und bei der Ausübung der Tätigkeiten gemäß dem Gesetz zur Regelung der Sanierungsverfahren und dem Krisenmanagement auf dem Finanzmarkt,
i) dem Nationalen Sicherheitsbüro, dem Innenministerium oder dem Nachrichtendienst für die Zwecke eines Sicherheitsverfahrens i.S. des Gesetzes zur Regelung des Schutzes von Verschlusssachen und der Sicherheitsleistungsfähigkeit,
j) der Obersten Rechnungsprüfungsbehörde zu Zwecken der Wahrnehmung ihrer Befugnisse,
k) dem Finanzministerium zu Zwecken der Wahrnehmung seiner Befugnisse gemäß dem Gesetz zur Regelung von Glücksspielen,
l) dem Amt für die Vertretung des Staates in Vermögenssachen zu Zwecken der Wahrnehmung seiner Befugnisse,
m) dem staatlichen Grundstücksamt zu Zwecken der Wahrnehmung seiner Befugnisse gemäß den Rechtsvorschriften, auf deren Grundlage das staatliche Grundstücksamt über das Vermögen des Staates verfügt,
n) dem Amt für die Aufsicht über das Wirtschaften der politischen Parteien und der politischen Bewegungen zu Zwecken der Wahrnehmung seiner Befugnisse,
o) dem Verpflichteten im Zusammenhang mit der Durchführung der Identifizierung und der Kontrolle des Kunden gemäß dem Gesetz zur Regelung einiger Maßnahmen gegen die Legalisierung von Erträgen aus Straftaten und Terrorismusfinanzierung,
p) dem Anbieter öffentlicher finanzieller Förderung zu Zwecken der Wahrnehmung seiner Befugnisse gemäß dem Gesetz zur Regelung der Finanzkontrolle,
q) der Verwaltungsbehörde, der zwischengeschalteten Stelle, der Zertifizierungsstelle und der Prüfbehörde zu Zwecken der Wahrnehmung ihrer Befugnisse gemäß der direkt anwendbaren Vorschrift der Europäischen Union, die die gemeinsamen Bestimmungen über die europäischen Struktur- und Investmentfonds regelt,
r) der Zahlstelle und der Zertifizierungsstelle zu Zwecken der Wahrnehmung ihrer Befugnisse i.S. der direkt anwendbaren Vorschrift der Europäischen Union zur Regelung der Finanzierung, der Verwaltung und des Kontrollsystems der Gemeinsamen Agrarpolitik, und
s) demjenigen, über den dies ein anderes Gesetz festsetzt.
 

Formen der Eintragung in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer

 
Das neue Gesetz über das Register der wirtschaftlichen Eigentümer rechnet mit einer elektronischen Stellung des Antrags auf das Verfahren über die Eintragung durch das vorgeschriebene Formular mit elektronischer Signatur oder mit der beglaubigten Unterschrift unter der Urkunde, die konvertiert werden muss. Dem Antrag auf Eintragung sind die Schriftstücke über jene Tatsachen beizufügen, die in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer einzutragen sind, es sei denn, die Angaben über die einzutragenden Tatsachen sind aus dem Informationssystem der öffentlichen Verwaltung feststellbar, in das das Gericht durch Fernzugriff Einsicht nehmen kann. Schriftstücke sind in elektronischer Form nachzuweisen; Schriftstücke, die zum Antrag auf die Eintragung bei einer anderen Körperschaft als einer Handelskörperschaft oder Rechtsvereinbarung nachzuweisen sind, können auch in Urkundenform nachgewiesen werden.
 
Als Schriftstück zum Nachweis der Identität einer ausländischen natürlichen Person versteht sich insbesondere der Auszug aus einem ausländischen Register, das mit dem Melderegister gleichzusetzen ist, der Auszug aus einem ausländischen Register, das mit einem öffentlichen Register oder dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer gleichzusetzen ist, ein Identitäts- oder Reisedokument.
 
Als Schriftstück zum Nachweis der Position des wirtschaftlichen Eigentümers oder der Struktur der Beziehungen versteht sich insbesondere der Auszug aus einem öffentlichen Register oder aus einem ausländischen Register, das mit dem öffentlichen Register gleichzusetzen ist oder aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer, Errichtungsakt, Verzeichnis der Gesellschaft, Entscheidung des Organs über die Ausschüttung eines Gewinnanteils, Erklärung der Gesellschafter über eine abgestimmte Verhaltensweise, Erklärung der registrierenden Person oder des wirtschaftlichen Eigentümers über die Position des wirtschaftlichen Eigentümers oder die Struktur der Beziehungen, wenn sie auf einer rechtlichen Tatsache beruhen, die auch nicht unter vernünftigen, zumutbaren Anstrengungen nachgewiesen werden können, Erklärung der registrierenden Person oder des wirtschaftlichen Eigentümers über die Position des wirtschaftlichen Eigentümers oder die Struktur der Beziehungen, wenn sie nicht auf einer rechtlichen Tatsache beruhen.
 
Es genügt, die Schriftstücke dem Antrag auf Eintragung in einfacher Kopie beizufügen. Fremdsprachige Schriftstücke sind in der Originalfassung und gleichzeitig in einer nicht beglaubigten Übersetzung ins Tschechische vorzulegen, es sei denn, das Gericht teilt dem Antragsteller mit, dass keine Übersetzung erforderlich ist. Eine solche Mitteilung kann das Gericht per Aushang auch für eine unbestimmte Anzahl von Verfahren für die Zukunft vornehmen, und zwar auch in Bezug auf die ausgewählten Sprachen.
 
Für den Fall, dass der wirtschaftliche Eigentümer seine Zustimmung zur Veröffentlichung seiner Daten erteilt hat, ist dem Antrag auf Eintragung ein Schriftstück als Nachweis über diese Zustimmung mit elektronischer Signatur oder mit amtlich beglaubigter Unterschrift beizufügen.
 
Den Antrag auf Eintragung hat die registrierende Person zu stellen und im Falle eines Tochtervereins kann den Antrag auch der Hauptverein stellen. Neu daran ist, wenn die registrierende Person den Antrag auf Eintragung nicht innerhalb von 15 Tagen nach dem Tag stellen sollte, an dem ihr diese Pflicht entstanden ist, kann den Antrag auf die Eintragung jeder stellen, der sein rechtliches Interesse daran nachgewiesen hat und dem Antrag auf Eintragung die Schriftstücke als Nachweis über den wirtschaftlichen Eigentümer beigefügt hat. Die Verfahrensbeteiligten des Verfahrens über den Antrag auf die Eintragung sind die registrierende Person und der Antragsteller, wenn dieser von der registrierenden Person abweichend ist.
 
Titel IV. des Entwurfs des neuen Gesetzes über das Register der wirtschaftlichen Eigentümer widmet sich der Einschaltung von Notaren in das Verfahren der Eintragung in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer, mit dem Ziel der Entlastung der ohnehin schon ausgelasteten Gerichte. Ein Notar führt die Eintragung auf Antrag der berechtigten Person durch, dabei wird es ihm ermöglicht, vom Fernzugriff aus auf die Anträge auf Eintragung Gebrauch zu machen. Der Notar hat auch das Recht, den Antrag auf Eintragung abzulehnen, was paradoxerweise zur Reduzierung der Anzahl der abgelehnten Anträge führen soll, weil eine direkte Zusammenarbeit mit dem Notar, der den Antragsteller auf eventuelle Mängel aufmerksam machen soll, vorgesehen ist.
 

Automatische Fortschreibung in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer

 
Die dritte Form der Eintragung, die den Unternehmern gegenüber am freundlichsten ist, ist die sog. automatische Fortschreibung der Daten, die das System ohne Weiteres durchführt, wenn die registrierende Person nicht eine andere Eintragung beantragt. Im Hinblick darauf, dass der wirtschaftliche Eigentümer oft direkt aus dem öffentlich zugänglichen Handelsregister ersichtlich ist, werden die Angaben über die einzutragenden Tatsachen durch das System der öffentlichen Verwaltung fortgeschrieben, wenn diese Angaben aus dem System ersichtlich sind. Für den Fall, dass die Ausgangsangaben zutreffend sind und den Anforderungen des Gesetzes völlig genügen, sollte es aufgrund des Entwurfs des neuen Gesetzes über das Register der wirtschaftlichen Eigentümer möglich sein, die für die Eintragung festgesetzte Frist ablaufen zu lassen und die Angaben über den wirtschaftlichen Eigentümer würden danach automatisch fortgeschrieben werden. Ein Problem stelle folgender Fall, wenn die im öffentlichen Register eingetragenen Personen der Definition des wirtschaftlichen Eigentümers nicht entsprechen sollten und die Gesellschaft sie trotzdem ohne Weiteres automatisch fortschreiben lässt.
 

Verfahren über Unstimmigkeiten im Register der wirtschaftlichen Eigentümer

 
Das Verfahren über Unstimmigkeiten ist eine Neuheit, die es ermöglicht, eventuelle Fehler im Register der wirtschaftlichen Eigentümer zu berichtigen. Aufgrund einer Meldung – nicht eines Antrags – eines berechtigten Subjekts (z.B. der Polizei oder der Steuerbehörden) oder aus eigenem Anlass, eröffnet das Gericht ein Verfahren über die Beseitigung von Unstimmigkeiten. Das Gericht fordert die registrierende Person zuerst durch einen Beschluss zur Beseitigung der Unstimmigkeit oder zur Widerlegung der Unstimmigkeit innerhalb einer angemessenen Frist auf. Gegen diesen Beschluss ist keine Berufung zulässig. Das Gericht trägt zusammen mit dem Erlass des Beschlusses über die Eröffnung des Verfahrens über die Unstimmigkeit in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer einen Vermerk über die Unstimmigkeit ein; das Gericht führt die Eintragung des Vermerks durch, ohne davon einen Beschluss zu erlassen. Im Rahmen dieses Vermerks über die Unstimmigkeit wird eingetragen, worin die Unstimmigkeit gesehen wird, und der Tag der Eröffnung des Verfahrens über die Unstimmigkeit. Eine Gerichtsverhandlung erfolgt nur in einem solchen Fall, wenn es der Richter für erforderlich hält. Anderenfalls entscheidet das Gericht ohne Verhandlung. Der Entwurf des Gesetzes über das Register der wirtschaftlichen Eigentümer berechtigt das Gericht zu einer Entscheidung darüber, was zur Eintragung von unzutreffenden Angaben in das Register geführt hat und des Weiteren auch darüber, wer für diese Unstimmigkeiten verantwortlich ist.
 
Die Vorgehensweise bei der Feststellung der Unstimmigkeit im Rahmen eines Sondergerichtsverfahrens ist bereits in der Novelle des Gesetzes Nr. 253/2008 BGBl. über einige Maßnahmen gegen die Legalisierung von Erträgen aus Straftaten und die Finanzierung von Terrorismus enthalten.
 

Sanktionen für die unterlassene Eintragung von Angaben in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer

 
Eine wichtige Änderung im Entwurf des neuen Gesetzes über das Register der wirtschaftlichen Eigentümer stellt die Einführung von Sanktionen für die Verletzung bestimmter Pflichten nach dem Gesetz über das Register der wirtschaftlichen Eigentümer dar. Neu ist, das folgende Handlungen zu Finanzordnungswidrigkeiten werden sollen:
 
(i) Verletzung der Pflicht zur Eintragung des wirtschaftlichen Eigentümers in das Register, und zwar auch nicht innerhalb einer vom Gericht festgesetzten angemessenen Frist; oder
 
(ii) Nichtregistrierung von neuen Angaben, auch nicht innerhalb von 15 Tagen nach Rechtskraft der Entscheidung des Gerichts über eine Unstimmigkeit in der Eintragung, wenn das Gericht unzutreffende Angaben ersatzlos gelöscht hat; und/oder
 
(iii) unterlassene Mitwirkungsleistung der registrierenden Person, wenn diese Pflichtverletzung vom Gericht bestätigt wurde, wobei eine solche Finanzordnungswidrigkeit nicht nur der wirtschaftliche Eigentümer, Endbegünstigte, eine Person mit Endeinfluss und eine Person, durch die der Endbegünstigte oder eine Person mit Endeinfluss profitiert, begehen kann.
 
Die erste Art der Sanktion für diese Finanzordnungswidrigkeiten stellt die Möglichkeit der Auferlegung einer Geldbuße bis zu CZK 500.000 dar. Die zweite Art der Sanktion ist die Verhinderung der Auszahlung des Anteils am Gewinn und an Eigenmitteln (Vorteil) an jene Personen, die nicht im Register der wirtschaftlichen Eigentümer angeführt sind und genauso die Verhinderung der Auszahlung des Anteils am Gewinn und an Eigenmitteln (Vorteil) an die Handelskörperschaften, für die im Register der wirtschaftlichen Eigentümer kein Eigentümer eingetragen ist. Außerdem können sich diese Personen nicht an der Wahl des obersten Organs der jeweiligen Handelskörperschaft beteiligen.
 
Eine weitere Art der neuen Sanktionen im Zusammenhang mit dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer stellen neue Geldbußen dar, die sich aus dem neuen § 44a des Gesetzes Nr. 253/2008 GBl., über einige Maßnahmen gegen die Legalisierung von Erträgen aus Straftaten und die Finanzierung von Terrorismus für den Fall einer Nichterfüllung der Pflicht in Bezug auf Unstimmigkeiten im Register der wirtschaftlichen Eigentümer ergeben, die den Verpflichteten auferlegt werden können. Neu sollte es möglich sein, dem Verpflichteten eine Geldbuße bis zu CZK 100.000 aufzuerlegen, für die Nichterfüllung der Pflicht, den Mandanten gemäß § 15a Abs. 1 auf eine Unstimmigkeit aufmerksam zu machen oder bis zu CZK 1.000.000 für die Nichterfüllung der Pflicht, eine Unstimmigkeit dem Gericht gemäß § 15a Abs. 2 zu melden oder bis zu CZK 200.000 bzw. CZK 1.000.000 (wenn durch diese Handlung die Sicherung oder Abschöpfung von Erträgen aus Straftaten unmöglich gemacht oder erschwert wurde oder die Terrorismusfinanzierung ermöglicht wurde) für die Verletzung der Pflicht, in Übereinstimmung mit der Weisung der Behörde für Finanzanalyse (FAÚ) gemäß § 15a Abs. 4 des oben angeführten Geldwäschegesetzes vorzugehen.
 

Inkrafttreten des neuen Gesetzes, vorübergehende Bestimmungen und Aktualisierung der Angaben im Register der wirtschaftlichen Eigentümer

 
Das neue Gesetz über das Register der wirtschaftlichen Eigentümer tritt am ersten Tag des vierten Kalendermonats nach dessen Verkündung in Kraft (mit Ausnahme von bestimmten besonderen Bestimmungen, die am 01.02.2022 in Kraft treten), d.h. im Falle der Verkündung in der Gesetzessammlung im Januar 2021 tritt das neue Gesetz am 01.05.2021 in Kraft.
 
Eine registrierende Person, die keine Handelskörperschaft ist und keine Eintragung von Angaben über ihren wirtschaftlichen Eigentümer oder den wirtschaftlichen Eigentümer der Rechtsvereinbarung in das Register der Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer i.S. des bisherigen Gesetzes Nr. 304/2013 GBl. sichergestellt hat, erfüllt ihre Pflicht zur Registrierung innerhalb von 6 Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens dieses neuen Gesetzes, d.h. voraussichtlich bis zum 01.11.2021.
 
Eine registrierende Person, die keine Handelskörperschaft ist und keine Eintragung von Angaben über ihren wirtschaftlichen Eigentümer oder den wirtschaftlichen Eigentümer der Rechtsvereinbarung in das Register der Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer i.S. des Gesetzes Nr. 304/2013 GBl., in dem vor dem Tag des Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksamen Wortlaut, sichergestellt hat, hat innerhalb von einem Jahr (bzw. innerhalb von 6 Monaten, wenn die ursprüngliche Eintragung bis zum 01. Januar 2019 vorgenommen wurde, wenn sie bis zum 31. Dezember 2017 entstanden ist, oder innerhalb von 15 Tagen nach der Entstehung, wenn sie nach dem 01. Januar 2018 entstanden ist) und die Gesellschaft hat nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes dafür zu sorgen, dass die gültigen Angaben den Anforderungen dieses neuen Gesetzes entsprechen.
 
Eine registrierende Person, die die Eintragung von Angaben über ihren wirtschaftlichen Eigentümer in das Register der Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer gemäß dem bisherigen Gesetz Nr. 304/2013 GBl., in dem vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes wirksamen Wortlaut, sichergestellt hat, kann entweder bei Gericht beantragen oder einen Notar ersuchen, dass ihr wirtschaftlicher Eigentümer künftig automatisch fortgeschrieben wird. Eine automatische Fortschreibung tritt dabei in einem solchen Fall nicht ein, wenn der wirtschaftliche Eigentümer in das Register der Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer gemäß dem Gesetz Nr. 304/2013 GBl., in dem vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes wirksamen Wortlaut eingetragen wurde.


 
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ECOVIS ježek, advokátní kancelář s.r.o.
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t: +420 226 236 600
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e-mail: mojmir.jezek@ecovislegal.cz
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Mehr über ECOVIS ježek, advokátní kancelář s.r.o., tschechische Rechtsanwaltskanzlei in Prag:
 
ECOVIS ježek ist eine tschechische Rechtsanwaltskanzlei mit Sitz in Prag, die sich insbesondere auf das tschechische Handelsrecht und Immobilienrecht, die Prozessführung und das Banken- und Finanzrecht konzentriert. Mit ihrer umfassenden Bandbreite kompetent erbrachter Rechtsberatungsleistungen stellt sie eine attraktive, vollwertige Alternative für Mandanten der großen internationalen Kanzleien dar. Die langfristige erfolgreiche Zusammenarbeit mit führenden Rechtsberatungsunternehmen in den meisten europäischen Ländern und den USA (sowie weiteren Rechtsordnungen) bürgt dafür, dass die grenzübergreifende Dimension des jeweiligen Mandats stets eingehend berücksichtigt wird. Die tschechischen Rechtsanwälte von ECOVIS ježek weisen eine hervorragende Erfolgsbilanz bei der Erbringung von Beratungsleistungen an transnationale Konzerne, tschechische Großunternehmen, den Mittelstand sowie Freiberufler und Privatpersonen auf, die auf jahrelange, bei führenden Rechts- und Steuerberatungsunternehmen erworbene Erfahrung gründet. Weitere Auskünfte finden Sie unter nachstehendem Link: www.ecovislegal.cz/de..

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