Ansprüche auf Schadenersatz aus Krisenmaßnahmen in Tschechien

Bedingungen der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus dem Notzustand und der Krisenmaßnahmen nach tschechischem Recht

 


 

Notzustand in Tschechien

 
Am 12. März 2020 wurde in Form eines Beschlusses der tschechischen Regierung ein 30-tägiger Ausnahmezustand für Tschechien angekündigt. Grund dafür sind Gesundheitsbedrohungen im Zusammenhang mit der Erkennung des Coronavirus / SARS CoV-2. Die Ausrufung des Ausnahmezustands erfolgte am 12. März 2020 in Form des Beschlusses der tschechischen Regierung zur Ausrufung des Notzustands für die Tschechische Republik aufgrund des Gesundheitsrisikos im Zusammenhang mit dem Nachweis der Atemwegserkrankung Coronavirus / bekannt als SARS CoV-2 / Tschechische Republik für den Zeitraum von 14.00 Uhr am 12. März 2020 für 30 Tage. Die Rechte der tschechischen Regierung für die Dauer des Notfalls finden Sie in dem tschechischen Gesetz Nr. 240/2000 Slg., über Krisenmanagement i.d.g.F..
 
Verstöße gegen Verpflichtungen, die auf der Grundlage des tschechischen Krisenbewältigungsgesetzes auferlegt werden können, können für natürliche Personen in Bezug auf ihre Schwere als Vergehen mit einer Geldstrafe von bis zu 20.000 CZK, 50.000 CZK, 100.000 CZK und max. 2.000.000 CZK und juristische Personen und natürliche Personen, die Geschäfte bis zu 3.000.000 CZK bestraft werden.
 

Krisenmaßnahmen der tschechischen Regierung

 
Die tschechische Regierung ist berechtigt im Laufe des Notzustandes verschiedene Sofortmaßnahmen zu ergreifen. Wie ist der aktuelle Stand der von der tschechischen Regierung beschlossenen Krisenmaßnahmen? Weitere Informationen finden Sie in unserem Artikel Krisenmaßnahmen und Notzustand in Tschechien. Stand und rechtliche Fragen. Die Krisenmaßnahmen und Auswirkungen des neuartigen Corona-Virus werfen bereits Fragen auch im Zusammenhang mit dem tschechischen Arbeitsrecht und Beschäftigungsfragen auf. Weitere Informationen finden Sie in unserem Artikel Arbeitsrechtliche und andere rechtlichen Fragen – Coronavirus und Notfallmaßnahmen in Tschechien. Notzustand in der Tschechischen Republik.
 

Bedingungen der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus dem Notzustand und der Einschränkungen durch Krisenmaßnahmen nach tschechischem Recht

 
Es ist noch unklar, ob die tschechische Regierung ihre Verantwortung für den Schaden ohne Zweifel übernehmen wird und ob die Schadensersatzansprüche für die durch die Notstandserklärung und nachfolgende angeordnete Krisenmaßnahmen verursachten Einschränkungen angenommen werden. Die Situation kann sich weiterentwickeln und jederzeit kann ein neues Gesetz verabschiedet werden. Wie ist die aktuelle Rechtslage?
 
Das tschechische Krisenmanagementgesetz enthält in § 35 die Regelung der Entschädigung für die Einschränkung des Eigentumsrechts, die Bereitstellung materieller Mittel und die Erfüllung von Arbeitspflichten und Arbeitshilfen sowie in § 36 die Regelung des Schadensersatzes. Dies stellt die gesetzliche Grundlage für solche Schadensersatzansprüche dar.
 
Es gab in der tschechischen Rechtsprechung nur einzelne Gerichtsentscheidungen gemäß dem Krisenbewältigungsgesetz und zwar insbesondere im Zusammenhang mit der Überflutung im August 2002. In einer von diesen Entscheidungen hat sich der Oberste Gerichtshof mit den zuständigen Krisenbewältigungsorganen zur Geltendmachung des entstandenen Schadens innerhalb der sechsmonatigen Frist beschäftigt (Urteil des Obersten Gerichtshofes der Tschechischen Republik AZ 25 Cdo 3798/2007 vom 22.10.2009).
 

Schäden, die durch eine Einschränkung des Eigentums- oder Nutzungsrechts, die Bereitstellung von Sachleistungen, die Erfüllung einer Arbeitspflicht oder die Arbeitshilfe verursacht werden

 
In § 35 des tschechischen Krisenmanagementgesetzes wird festgelegt: „Eine juristische oder natürliche Person hat Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung für die Einschränkung des Eigentums- oder Nutzungsrechts, die Bereitstellung eines Mittels, die Erfüllung einer Arbeitspflicht oder die Arbeitshilfe. Der finanzielle Ausgleich muss von der Krisenbewältigungsbehörde gezahlt werden, die beschlossen hat, das Recht einzuschränken oder die Verpflichtung aufzuerlegen. Eine Geldentschädigung kann auch einvernehmlich für die Bereitstellung freiwilliger Hilfe gewährt werden. Die Geldentschädigung wird innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung oder Aufhebung der Krisensituation gezahlt, wodurch ein Anspruch auf Geldentschädigung nach diesem Absatz entsteht. Für den Fall, dass die Ausübung des Eigentumsrechts eingeschränkt wird, wird der Eigentümer in dem Umfang entschädigt, in dem seine Eigentumsrechte nach dem tschechischen Bürgerlichen Gesetzbuch eingeschränkt sind. Bei Arbeit, Unterstützung oder freiwilliger Unterstützung, für die es nicht möglich ist, die Höhe der Entschädigung durch Vereinbarung oder Verfahren nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch zu bestimmen, wird die Entschädigung auf einen Betrag festgesetzt, der dem normalen Lohn für dieselbe oder eine ähnliche Arbeit entspricht . Bei der Bestimmung der Entschädigung für die Bereitstellung eines Sachvermögens beträgt die Höhe der Kosten, die der verpflichteten Person entstehen, und die normalerweise erforderliche Entschädigung für die Nutzung desselben oder eines ähnlichen Sachvermögens zum Zeitpunkt seiner Bereitstellung benutzt. Die Krisenbewältigungsbehörde ist berechtigt, die Erstattung von Kosten zu verlangen, die als Ausgleich für die Bereitstellung materieller Ressourcen, die Erfüllung von Aufgaben, die Arbeitshilfe oder die freiwillige Unterstützung des Urhebers eines Unfalls oder eines anderen Ereignisses anfallen, das zu einer Krisensituation führt und Sofortmaßnahmen erfordert . Diese Erstattungen gleichen die entstandenen Ausgaben aus.
 

Hauptbedingungen für die Einreichung von Schadensersatzansprüchen, die durch eine Einschränkung des Eigentums- oder Nutzungsrechts, die Bereitstellung eines Sachschadens, die Erfüllung einer Arbeitspflicht oder die Arbeitshilfe verursacht wurden

 
- Die Form der Entschädigung ist monetär;
 
- Der Anspruch wird bei der Krisenbewältigungsbehörde erhoben, die beschlossen hat, das Recht einzuschränken oder eine Verpflichtung aufzuerlegen, d.h. im vorliegenden Fall bei der tschechischen Regierung bzw. beim Innenministerium;
 
- Der Anspruch muss innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung oder Aufhebung der Krisensituation eingereicht werden, die zu einem Anspruch auf Geldentschädigung geführt hat.
 
Sonstige Bedingungen:
 
- Im Falle einer Beschränkung der Immobilien wird der Eigentümer in Höhe der Beschränkung seiner Eigentumsrechte nach dem tschechischen Zivilgesetzbuch entschädigt;
 
- Bei Arbeit, Unterstützung oder freiwilliger Unterstützung, für die die Höhe der Entschädigung nicht durch Vereinbarung oder Verfahren nach dem tschechischen Zivilgesetzbuch festgelegt werden kann, wird die Entschädigung auf das Niveau des normalen Lohns für dieselbe oder eine ähnliche Arbeit festgesetzt.
 
- Im Falle der Feststellung einer Entschädigung für die Bereitstellung einer Sachleistung wird derjenige Betrag geleistet, der dem Schuldner für die normalerweise erforderliche Entschädigung für die Verwendung des gleichen oder eines ähnlichen Sachmittels zum Zeitpunkt seiner Bereitstellung geleistet wird.
 

Schäden im kausalen Zusammenhang mit Krisenmaßnahmen

 
In § 36 des Krisenmanagementgesetzes wird festgelegt: „Der Staat ist verpflichtet, Schäden zu ersetzen, die juristischen und natürlichen Personen im Zusammenhang mit nach diesem Gesetz durchgeführten Sofortmaßnahmen und -übungen (§ 39 Abs. 4) entstanden sind. Eine solche Haftung ist nur entbehrlich, wenn nachgewiesen wird, dass der Geschädigte den Schaden selbst verursacht hat. Der Ausgleich für Sachschäden, die bei Tätigkeiten der Behörden zur Durchführung von Krisenmaßnahmen oder bei der Auferlegung materieller Ressourcen entstehen, erfolgt gemäß den zum Zeitpunkt des Auftretens des Schadens geltenden Rechtsvorschriften. Die Entschädigung für Personenschäden, die sich aus der Erfüllung der auferlegten Arbeitspflicht, Arbeitshilfe oder freiwilligen Hilfe im Rahmen einer organisierten Tätigkeit ergeben, wird in ähnlicher Weise gemäß den Vorschriften zur Entschädigung von Arbeitsunfällen gewährt, es sei denn, der Anspruch auf Entschädigung für diesen Schaden ist aus dem Arbeitsverhältnis entstanden. Der finanzielle Ausgleich wird von der Krisenbewältigungsbehörde bereitgestellt, die die Sofortmaßnahme oder -übung angeordnet hat, in oder aufgrund derer Schäden oder Verletzungen aufgetreten sind. Eine juristische oder natürliche Person muss innerhalb von 6 Monaten ab dem Datum, ab dem sie Kenntnis von dem Schaden erlangt hat, spätestens 5 Jahre nach Eintritt des Schadens, einen Schadensersatzanspruch unter Angabe der Gründe bei der zuständigen Krisenbewältigungsbehörde einreichen. Andernfalls erlischt der Anspruch. In Fällen, die einer besonderen Berücksichtigung bedürfen, kann die Krisenbewältigungsbehörde eine Entschädigung auch nach Ablauf der Frist für die Einreichung des Antrags oder ohne Einreichung des Antrags, spätestens jedoch 5 Jahre nach Eintritt des Schadens, gewähren. Eine Entschädigung wird nicht an juristische und natürliche Personen gewährt, die den Eintritt des Schadens verursacht haben. Die Krisenbewältigungsbehörde ist berechtigt, vom Urheber des Unfalls oder eines anderen Ereignisses, das zu einer Krisensituation und zur Einführung von Sofortmaßnahmen führt, die Erstattung von Kosten zu verlangen, die als Ersatz für Schäden entstanden sind."
 

Hauptbedingungen für die Einreichung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit Krisenmaßnahmen

 
- Der Beschädigte muss einen Kausalzusammenhang zwischen dem erlittenen Schaden und den Krisenmaßnahmen nachweisen.
 
- Der Staat kann nur von seiner Haftung befreit werden, wenn festgestellt wird, dass der Beschädigte den Schaden selbst verursacht hat;
 
- Sachschäden, die durch die Aktivitäten der Behörden zur Durchführung von Krisenmaßnahmen oder durch die Auferlegung materieller Ressourcen entstanden sind, werden nach dem tschechischen Bürgerlichen Gesetzbuch befriedigt.
 
- Die Entschädigung für Personenschäden, die sich aus der Erfüllung der auferlegten Arbeitspflicht, Arbeitshilfe oder freiwilligen Hilfe im Rahmen der organisierten Tätigkeit ergeben, wird gemäß den Bestimmungen über die Entschädigung für Arbeitsunfälle gewährt.
 
- Der Anspruch auf Geldentschädigung wird von der Krisenmanagementbehörde gestellt, die die Krisenmaßnahme angeordnet hat, d.h. in diesem Fall von der tschechischen Regierung bzw. beim Innenministerium;
 
- Der Schadensersatzanspruch muss innerhalb von 6 Monaten nach Bekanntwerden begründet und bei der zuständigen Krisenbewältigungsbehörde (in diesem Fall der tschechischen Regierung oder dem Innenministerium, nicht durch eine gerichtliche Klage) beantragt werden, spätestens jedoch innerhalb von 5 Jahren, sonst erlischt das Recht. In Fällen, die einer besonderen Berücksichtigung bedürfen, kann die Krisenbewältigungsbehörde eine Entschädigung auch nach Ablauf der Frist für die Einreichung des Antrags oder sogar ohne Einreichung des Antrags, spätestens jedoch 5 Jahre nach Eintritt des Schadens, gewähren.
 
- Schäden werden nicht juristischen und natürlichen Personen gewährt, die das Eintreten des Schadenereignisses verursacht haben.
 
§ 36 des tschechischen Krisengesetzes regelt nicht ausdrücklich das Recht auf Entschädigung für entgangenen Gewinn oder entgangene Kosten, die durch Betriebsunterbrechung, Geschäftstätigkeit oder entgangenen Verdienst von Arbeitnehmern entstehen. In dieser Hinsicht sind in Tschechien relativ grundlegende rechtliche Diskussionen und Rechtsstreitigkeiten mit Präzedenzfallentscheidungen für die Zukunft zu erwarten.
 

Minderung des Schadensersatzanspruches aus besonders beachtenswerten Gründen nach tschechischen Recht

 
§ 2953 des tschechischen Zivilgesetzbuches könnte eine mögliche Bestimmung zur Einschränkung des Schadensersatzanspruchs sein. „Aus besonders beachtenswerten Gründen wird das Gericht den Schadensersatz angemessen mindern. Es berücksichtigt dabei insbesondere, wie es zu dem Schaden gekommen ist, die persönlichen und Vermögensverhältnisse des Menschen, der den Schaden verursacht hat und dafür haftet, sowie die Verhältnisse des Beschädigten. Der Ersatz kann nicht gemindert werden, wenn der Schaden vorsätzlich verursacht wurde. Dies findet keine Anwendung, wenn der Schaden durch jemanden, der sich zur fachlichen Ausübung einer Tätigkeit als Angehöriger eines bestimmten Standes oder Berufs bekannt hat, durch die Verletzung der fachlichen Sorgfalt, verursacht wurde.
 

Haftung für die Verletzung der Krisenmaßnahmen nach tschechischem Recht

 
Seit der Ankündigung von Krisenmaßnahmen und spätestens durch die Erklärung des Notzustands und die Verabschiedung anderer Krisenmaßnahmen (siehe unseren Artikel Schadensersatzansprüche aus Krisenmaßnahmen in Tschechien) sind eine Reihe neuer Verpflichtungen für Bürger und damit auch für Arbeitgeber und Arbeitnehmer entstanden. Ihre Verletzung kann nicht nur dann zu strafrechtlichen Sanktionen führen, sofern eine mögliche Begehung der Straftat der Ausbreitung und ansteckenden Krankheit gemäß § 152 des tschechischen Strafgesetzbuchs oder der Straftat der Ausbreitung und der ansteckenden Krankheit aufgrund von Fahrlässigkeit gemäß § 153 des tschechischen Strafgesetzbuches vorliegt, sondern auch die Verhängung einer Geldbuße nach dem tschechischen Krisenmanagementgesetz (siehe oben) oder der Haftung für Verletzung der gesetzlichen Verpflichtungen nach dem tschechischen Bürgerlichen Gesetzbuch.
 
§ 2910 des tschechischen Bürgerlichen Gesetzbuchs sieht im Rahmen der allgemeinen Schadensersatzhaftung folgendes vor: "Der Schädiger, der durch eigenes Verschulden eine durch Gesetz festgelegte Pflicht verletzt und dadurch in ein absolutes Recht des Beschädigten eingreift, hat dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Pflicht zum Ersatz entsteht auch dem Schädiger, der in ein anderes Recht des Beschädigten durch eine verschuldete Verletzung einer zum Schutz eines solchen Rechts festgelegten gesetzlichen Pflicht eingreift."
 
In den Regierungsbeschlüssen zur Verabschiedung von Krisenmaßnahmen wurde bereits eine Reihe von Verpflichtungen auferlegt.
 
Zum Beispiel eine Person,
 
- die von ihrem Aufenthalt in Risikogebieten nicht unmittelbar nach ihrer Rückkehr telefonisch oder über einen anderen Fernzugriff ihren Hausarzt informiert, oder
 
- die ihren Hausarzt nicht unverzüglich telefonisch oder über einen anderen Fernzugriff über Influenzasymptome informiert;
 
könnte dann für Schäden haftbar gemacht werden, die Dritten im Zusammenhang mit diesen Verpflichtungen zugefügt wurden, die durch den Regierungsbeschluss Nr. 209 vom 13. März 2020 über die Verabschiedung einer Krisenmaßnahme aufgrund von Gesundheitsbedrohungen im Zusammenhang mit dem Auftreten von Coronaviren (als SARS CoV-2 bezeichnet) in Tschechien, auferlegt wurden.
 
Zum Beispiel könnte ein Arbeitnehmer nicht nur strafrechtlich, sondern auch zivilrechtlich vom Arbeitgeber oder der sonstigen Arbeitnehmer verfolgt werden, falls er bei der Ausübung seiner Arbeit Dritte infiziert, und infolgedessen der Betrieb des Arbeitgebers eingestellt wird und es zu Lohnkürzungen kommt.
 
Die außerordentlichen Maßnahmen und Auswirkungen des neuartigen Corona-Virus werfen bereits Fragen auf, nicht nur hinsichtlich des Arbeitsrechts und möglicher Maßnahmen nach dem Arbeitsgesetzbuch (siehe diesen Artikel Arbeitsrechtliche und andere rechtlichen Fragen – Coronavirus und Notfallmaßnahmen in Tschechien. Notzustand in Tschechien), sondern auch hinsichtlich der Anwendung verschiedener Bestimmungen des tschechischen Bürgerlichen Gesetzbuchs, wie zum Beispiel die nachträgliche Leistungsunmöglichkeit nach § 2006 des tschechischen Bürgerlichen Gesetzbuchs, Befreiung von der Pflicht zum Schadensersatz bei einem außerordentlichen unvorhersehbaren und unüberwindbaren Hindernis nach § 2913 Abs. 2 des tschechischen Bürgerlichen Gesetzbuchs, die wesentlichen Änderungen der Umstände im Sinne von § 1765 des tschechischen Bürgerlichen Gesetzbuchs oder sogar die Auslegung des Versicherungsumfangs nach dem vereinbarten Versicherungsumfang.
 
Falls Sie mehr Informationen benötigen, kommen Sie bitte jederzeit auf uns zu:
 
JUDr. Mojmír Ježek, Ph.D.
 
Managing Partner
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