In diesem Artikel erfahren Sie alles Wichtige über die ordnungsgemäße Abrechnung von Dienstleistungen und den Fälligkeitstermin für Überzahlungen oder Unterzahlungen gemäß dem Gesetz Nr. 67/2013 Slg., einschließlich aktueller Änderungen in der Gesetzgebung oder Schlussfolgerungen der Entscheidungspraxis der höchsten Gerichte.
Aktuelle Gesetzgebung
Gesetz Nr. 67/2013 Slg., das Gesetz zur Regelung bestimmter Fragen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Leistungen, die mit der Nutzung von Wohnungen und nicht wohnwirtschaftlich genutzten Räumen in einem Gebäude mit Wohnungen verbunden sind, in der geänderten Fassung (im Folgenden „Leistungsrecht“ genannt), enthält die maßgebliche Bestimmung des § 7, die die Einzelheiten der Abrechnung von Dienstleistungen regelt, einschließlich der Festlegung von Fälligkeitsterminen für Überzahlungen und Unterzahlungen.
Laut § 7 Abs. 1 des Leistungsrechts ist der Dienstleister verpflichtet, jedem Dienstleistungsempfänger spätestens vier Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums eine Rechnung zu erstellen und zuzustellen. Nach § 7 Abs. 2 des Leistungsrechts muss der Dienstleister in einer ordnungsgemäßen Abrechnung die tatsächlichen Kosten der erbrachten Dienstleistungen aufgeschlüsselt nach den einzelnen erbrachten Dienstleistungen sowie alle erforderlichen Angaben angeben, einschließlich der Gesamthöhe der monatlich für die Dienstleistungen erhaltenen Vorschüsse, damit der Betrag etwaiger Unterschiede in der Abrechnung klar und prüfbar in Bezug auf die vereinbarten Methoden und Regeln für die Abrechnung ist.
Nach Erhalt der Rechnung wird eine finanzielle Abwicklung gemäß § 7 Abs. 3 des Leistungsrechts vorgenommen. Der Begünstigte wird entweder aufgefordert, die Unterzahlung zu begleichen oder es wird festgestellt, dass eine Überzahlung vorliegt. Die Dauer des Abwicklungszeitraums hängt von der Vereinbarung der Parteien ab. Alternativ sieht § 7 Abs. 3 des Leistungsrechts einen Fälligkeitstermin von höchstens 4 Monaten nach Erhalt der Rechnung vor.
Strafen bei Verzögerung gemäß dem Leistungsrecht
Nach § 13 Abs. 1 des Leistungsrechts ist der Dienstleister verpflichtet, eine Strafe an den Mieter zu zahlen, wenn der Dienstleister eine seiner Verpflichtungen aus dem Leistungsrecht nicht erfüllt, insbesondere wenn der Dienstleister die Rechnung nicht rechtzeitig übermittelt, es sei denn, es wäre unzumutbar, die Erfüllung der Verpflichtungen innerhalb der Frist zu verlangen oder die Fristüberschreitung wurde durch ein Verschulden des Mieters verursacht. Wenn die Höhe der Strafe nicht vereinbart wurde, beträgt die Strafe gemäß § 13 Abs. 2 des Leistungsrechts 50 CZK für jeden Tag der Verzögerung.
Damit die oben genannte Verpflichtung aus § 7 Abs. 1 des Leistungsrechts als erfüllt gilt, muss die übermittelte Abrechnung ordnungsgemäß sein, d.h. sie muss die in § 7 des Leistungsrechts oder im Vertrag zwischen dem Anbieter und dem Empfänger sowie der entsprechenden Gesetzgebung festgelegten Elemente enthalten. Weitere Informationen zur Verzugsstrafe nach dem Leistungsrecht finden Sie in unserem allgemeinen Artikel unter folgendem Link: Strafe bei Verzögerung bei der Bereitstellung der endgültigen Abrechnung der Dienstleistungskosten (Energiekosten) oder in unserem detaillierteren Artikel mit relevanter Rechtsprechung unter diesem Link: Reduzierung und Erlöschen des Anspruchs auf Strafe für verspätete Abrechnung.
Änderung des Leistungsrechts
Änderung des Leistungsrechts durch Gesetz Nr. 424/2022 Slg. vom 1. Januar 2023 (im Folgenden „Änderung“ genannt) hat eine bedeutende Änderung des § 7 Abs. 3 des Leistungsrechts gebracht, indem ausdrücklich festgelegt wurde, dass Abrechnungsfehler die Fälligkeit der Überzahlung nicht beeinflussen und die Fälligkeit der Unterzahlung nicht durch Abrechnungsfehler beeinflusst wird, die den berechneten Betrag der Unterzahlung nicht beeinflussen. Damit hat die Änderung wesentliche Änderungen im Bereich der Ordnungsmäßigkeit der Abrechnung und der Zahlung von Überzahlungen oder Unterzahlungen gebracht, die im Widerspruch zur bestehenden Entscheidungspraxis der Höchstgerichte stehen, die später in diesem Artikel besprochen wird.
Die Erläuterung zu dieser Änderung, die ein Anhang zum bereits genehmigten Gesetzesentwurf im Plenarsaal des Unterhauses 199/0 ist (im Folgenden „Erläuterung“ genannt) lautet wie folgt:
„Diese Änderung wird im Zusammenhang mit der Verordnung Nr. 376/2021 Slg. vorgeschlagen, die die Verordnung Nr. 269/2015 Slg. geändert hat, da der Umfang der Informationen, die der Dienstleister in der Abrechnung anzugeben hat, die nicht mit den Rückständen für Dienstleistungen zusammenhängen, erheblich erweitert wurde. Es ist beispielsweise nicht gerechtfertigt, dass das Fehlen einer Webseite, auf der Informationen über Möglichkeiten zur Verbesserung der Energieeffizienz abgefragt werden können, dazu führen sollte, dass die Rückstände nicht fällig werden. Jegliches Versäumnis, dies zu tun, unterliegt einer ausreichenden Strafe gemäß § 13 des Gesetzes. Es wird auch ausdrücklich festgelegt, dass Abrechnungsfehler die Fälligkeit der Überzahlung nicht beeinflussen. Ein Dienstleister kann nicht auf der Grundlage von Fehlern in der Abrechnung verweigern, eine Überzahlung der Dienstleistungsvorschüsse an den Empfänger der Dienstleistungen zu erstatten, wenn die Abrechnung vom Dienstleister (oder einem Dritten) erstellt wurde.“
Die Fehler, die laut der Erläuterung den berechneten Betrag der Rückstände betreffen, sind:
- falsche Angabe der Wohnfläche des Dienstleistungsempfängers oder falsche Berechnung der berechneten Wohnfläche, was zu einem fehlerhaft berechneten Betrag der Unterzahlung führt;
- fehlerhafte Ablesungen an Zählern (entweder Heiz- oder Wasserzählern), die zu einem fehlerhaft berechneten Betrag der Unterzahlung führen;
- die Einführung und Nutzung fehlerhafter Koeffizienten zur Neuberechnung von Zählerständen, was zu einem fehlerhaft berechneten Betrag der Unterzahlung führt;
- falsche Angabe der Kosten für Heizung oder Warmwasser für die gesamte Abrechnungseinheit, die den Empfängern der Dienstleistungen zugeordnet werden, was zu einem fehlerhaft berechneten Betrag der Unterzahlung führt;
- falsche Berechnung des durchschnittlichen Betrags der Verbrauchskomponente der Heizkosten pro 1 m² berechneter Wohnfläche in der Abrechnungseinheit (z. B. durch Auslassen von Daten eines Dienstleistungsempfängers), was zu einer fehlerhaften Bestimmung der Grenzwerte und somit zu einer fehlerhaften Bestimmung der Höhe der Verbrauchskomponente der Kosten für Dienstleistungsempfänger führt, die von den Grenzwerten abweichen, was zu einer fehlerhaften Zuweisung der Heizkosten in der gesamten Abrechnungseinheit und damit zu einem fehlerhaft berechneten Betrag der Rückstände führt;
- einfache Rechenfehler bei der Berechnung, die zu einem fehlerhaft berechneten Betrag der Unterzahlung führen.
Auf der anderen Seite sind Mängel, die laut dem Erläuterungsbericht keinen Einfluss auf den berechneten Betrag der Rückstände haben, z.B.:
- die falsche Wohnungsnummer;
- Falschschreibung des Namens des Empfängers der Dienstleistungen (typischerweise in Fällen, in denen sich der Nachname von Frauen aufgrund von Heirat oder Scheidung im Abrechnungszeitraum geändert hat);
- das Fehlen der Information über die Mischung der verwendeten Energiequellen und die damit verbundenen jährlichen Treibhausgasemissionen pro Abrechnungseinheit für das jüngste Kalenderjahr in den im Durchführungserlass genannten Fällen;
- eine Beschreibung der einzelnen Steuern, Abgaben und sonstigen ähnlichen Geldleistungen, die im Preis der von Fernwärmesystemen an den Dienstleistungserbringer gelieferten Wärmeenergie enthalten sind und die direkt mit der gelieferten Wärmemenge zusammenhängen, wenn dies im Durchführungserlass vorgesehen ist;
- ein grafischer Vergleich der Quadratmeteranzeigen an den gemäß dem Messtechnikgesetz installierten Zählern oder an den zur Zuteilung der Heizkosten am Empfänger der Dienstleistungen installierten Geräten für den aktuellen Abrechnungszeitraum und für denselben Zeitraum des Vorjahres, angepasst an die klimatischen Bedingungen während dieser Perioden gemäß dem Verfahren in Anhang 4 des Durchführungserlasses;
- Kontaktdaten für die Öffentlichkeit mindestens eines Energieberatungs- und Informationszentrums, das sich in der höheren territorialen Selbstverwaltungseinheit befindet, in der sich die Abrechnungseinheit befindet.
Aktuelle Rechtsprechung der höchsten Gerichte der Tschechischen Republik
Die bestehende Rechtsprechung der höchsten Gerichte, insbesondere des Obersten Gerichts der Tschechischen Republik, hat eine Schlüsselrolle bei der Auslegung der ordnungsgemäßen Abrechnung von Dienstleistungen und der Fälligkeit von Überzahlungen oder Unterzahlungen gespielt. Nachfolgend eine Zusammenfassung der wichtigsten Entscheidungen mit ausgewählten Zitaten.
Urteil des Obersten Gerichts vom 15. Oktober 2018, Az. 26 Cdo 312/2018: "In dieser Entscheidung hat das Oberste Gericht auch entschieden, dass wenn die Abrechnung faktisch nicht korrekt (ordnungsgemäß) ist, der Vermieter (Dienstleistungserbringer) seiner Verpflichtung, dem Mieter (Empfänger der Dienstleistung) den tatsächlichen Betrag der Kosten und Vorauszahlungen für einzelne Dienstleistungen in Rechnung zu stellen, nicht nachgekommen ist und diese Verpflichtung weiterhin besteht und die Klage auf ihre Durchsetzung gegen den Vermieter - logisch gesprochen - nicht mit der Begründung abgewiesen werden kann, dass sie bereits erfüllt wurde (durch ihre Erfüllung erloschen ist), und dass das Gericht im Verfahren zur Feststellung der Verpflichtung zur Abrechnung der erbrachten Dienstleistungen im Mietverhältnis (daher) auch (verpflichtet ist zu prüfen), ob die Abrechnung der Dienstleistungen, die der Beklagte (Vermieter) dem Kläger (Mieter) vor oder während des Verfahrens bekannt gemacht hat, ordnungsgemäß war (d.h. in Übereinstimmung mit dem Mietvertrag und der geltenden Gesetzgebung)."
Urteil des Obersten Gerichts vom 22. Mai 2019, Az. 26 Cdo 2338/2018: „Das Oberste Gericht hat die Schlussfolgerung formuliert und begründet, dass eine Abrechnung der Kosten für erbrachte Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Nutzung von Wohnungen besprochen werden kann und dass die Abrechnung nur dann zu Zahlungsverpflichtungen für Rückstände aus der Abrechnung führen kann, wenn sie alle vorgeschriebenen Angaben enthält und wenn der Preis für die erbrachte Leistung in der korrekten Höhe angegeben ist. Eine Abrechnung, die eine der vorgeschriebenen Angaben fehlt oder einen falschen Betrag ausweist, ist keine ordnungsgemäße Abrechnung und kann keine Zahlungsverpflichtung für eine Unterzahlung aus dieser Abrechnung auslösen (selbst in Teilbeträgen). Damit dies der Fall ist, müsste der Vermieter eine neue vollständige Abrechnung mit dem richtigen Preis ausstellen."
Urteil des Obersten Gerichts vom 26. April 2022, Az. 26 Cdo 3141/2021: "Die Voraussetzung für die Zahlung der Rückstände für Dienstleistungen ist, dass die Abrechnung ordnungsgemäß erfolgt ist (d.h. bei einer Abrechnung der Dienstleistungsgebühren, dass die Abrechnung gemäß den geltenden Vorschriften durchgeführt wurde und der Mieter davon informiert wurde (siehe Urteile des Obersten Gerichts vom 26. November 2003, Az. 21 Cdo 803/2002, 17. April 2018, Az. 26 Cdo 5417/2016). Daher kann eine Abrechnung für Zahlungen für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Nutzung einer Wohnung besprochen werden, und die Abrechnung kann nur dann eine Zahlungsverpflichtung für Rückstände auslösen, wenn sie alle vorgeschriebenen Angaben enthält und wenn der Preis für die erbrachte Leistung in der korrekten Höhe angegeben ist."
Urteil des Obersten Gerichts vom 18. Oktober 2022, Az. 26 Cdo 2181/2022: "Im Verfahren zur Zahlung einer Unterzahlung (Überzahlung) prüft das Gericht daher, ob die Abrechnung der Dienstleistungen ordnungsgemäß erfolgte und fällig wurde. Das Gericht prüft, ob die Abrechnung der Dienstleistungen ordnungsgemäß ist (und die Forderung daher gerechtfertigt ist), unabhängig davon, ob der Empfänger der Dienstleistungen Einwände dagegen erhoben hat (vgl. § 8 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 67/2013 Slg.), da selbst das Fehlen von Einwänden keine Ungenauigkeiten in der Abrechnung ausgleichen kann."
Urteil des Obersten Gerichts vom 17. Januar 2024, Az. 26 Cdo 731/2023: "In der Rechtsprechung (...) besteht kein Zweifel daran, dass, wenn der Streitgegenstand eine Unterzahlung (Überzahlung) aufgrund der Abrechnung von Dienstleistungen oder der Erfüllung der Verpflichtung des Dienstleistungserbringers zur Abrechnung ist, das Gericht prüfen muss, ob die Abrechnung des Dienstleistungserbringers ordnungsgemäß ist (d.h. nur wenn die Dienstleistungsabrechnung alle vorgeschriebenen Elemente enthält und den Preis der erbrachten Leistung korrekt angibt, kann die Abrechnung die Zahlung der Unterzahlung (Überzahlung) aus dieser Abrechnung auslösen und der Dienstleistungserbringer seine Verpflichtung zur Abrechnung der tatsächlichen Kosten und Vorauszahlungen für jede Dienstleistung für jeden Abrechnungszeitraum erfüllen.'. Das Berufungsgericht ging dann in diesem Urteil weiter darauf ein, dass:"Wenn das Gericht zu dem Schluss kommen soll, ob die Unterzahlung oder Überzahlung aufgrund der Abrechnung von Dienstleistungen fällig ist oder ob der Dienstleistungserbringer seiner Verpflichtung zur Abrechnung nachgekommen ist, muss es prüfen, ob die Abrechnung ordnungsgemäß ist. Es wird jedoch von Amts wegen insbesondere prüfen, ob der Dienstleistungserbringer alle gesetzlich vorgeschriebenen Angaben in der Abrechnung enthalten hat und ob die Abrechnung ausreichend verständlich ist, d.h. ob der Empfänger der Dienstleistungen in der Lage war, die Richtigkeit der Angaben zu seinem Verbrauch und der Methode der Zuteilung der Abrechnung zu überprüfen und wird daher nur die Angaben prüfen, die ohne weiteres aus der Abrechnung ersichtlich sind."
Zusammenfassung der Schlussfolgerungen dieser gefestigten Rechtsprechung:
- Wenn die Abrechnung faktisch nicht korrekt ist, d.h. ordnungsgemäß, hat der Dienstleistungserbringer seine Verpflichtung, dem Empfänger der Dienstleistung die tatsächlichen Kosten und Vorauszahlungen für jede Dienstleistung in Rechnung zu stellen, nicht erfüllt, und diese Verpflichtung bleibt bestehen.
- Es ist eine Voraussetzung für die Rückzahlung von Rückständen und Überzahlungen für Dienstleistungen, dass die Abrechnung ordnungsgemäß erfolgt ist und der Mieter darüber informiert wurde.
Vergleich der aktuellen Gesetzgebung und früherer Schlussfolgerungen der Rechtsprechung der höchsten Gerichte der Tschechischen Republik
Die bestehende Rechtsprechung der höchsten Gerichte der Tschechischen Republik hat eindeutig festgestellt, dass eine ordnungsgemäße Abrechnung eine Voraussetzung für die Zahlung von Rückständen und Überzahlungen ist. Die Änderung hat jedoch neue Herausforderungen mit sich gebracht, indem sie festlegt, dass Mängel in der Abrechnung, die keinen Einfluss auf den berechneten Betrag der Rückstände haben, deren Fälligkeit nicht beeinflussen, was im Widerspruch zu den oben genannten Entscheidungen des Obersten Gerichts der Tschechischen Republik steht.
Die bestehende Rechtsprechung des Obersten Gerichts der Tschechischen Republik hat verlangt, dass die Abrechnung ordnungsgemäß erfolgt, was ihre faktische Richtigkeit und die Einhaltung aller gesetzlichen Anforderungen bedeutet, um die Zahlung von Überzahlungen oder Unterzahlungen auszulösen. Die derzeitige Fassung des Gesetzes erlaubt jedoch, dass auch bei bestimmten Mängeln die Fälligkeit bestehen bleiben kann, wenn diese Mängel den berechneten Betrag der Unterzahlung nicht betreffen, jedoch bei Überzahlungen keine Mängel die Fälligkeit beeinflussen.
Die aktuelle Gesetzgebung wird einen grundlegenden Wandel in der Herangehensweise der Gerichte an die Themen Abrechnung und Zahlung von Überzahlungen und Unterzahlungen erfordern. Die Gerichte werden ihre früheren Schlussfolgerungen zur Voraussetzung der Regelmäßigkeit der Abrechnung für die Zahlung von Unterzahlungen und Überzahlungen überdenken müssen. Sie werden akzeptieren müssen, dass bestimmte Mängel in den Abrechnungen kein Hindernis für die Rückzahlung darstellen. Die Gerichte müssen zwischen Mängeln, die den Betrag der Rückstände betreffen, und solchen, die dies nicht tun, unterscheiden. Dies erfordert eine detailliertere Analyse jedes einzelnen Falles.
Schlussfolgerung
Die in § 7 Abs. 3 des Dienstleistungsgesetzes enthaltene Gesetzgebung kann zu einem stärkeren Schutz der Rechte der Empfänger von Dienstleistungen führen, wenn sie ordnungsgemäß umgesetzt wird und wenn die Gerichte streng bei der Feststellung sind, ob Dienstleistungserbringer formelle Fehler zu ihrem Vorteil nutzen. Trotz formeller Mängel sollten die Gerichte jedoch mehr Gewicht auf die materielle Richtigkeit der Abrechnung und den tatsächlichen Betrag der Unterzahlungen und Überzahlungen legen.
Gleichzeitig besteht jedoch die Gefahr, dass die neue Gesetzgebung die Gerichtsurteile unvorhersehbar macht, da es den zuständigen Gerichten obliegt, zu entscheiden, welche Mängel die Berechnung der Rückstände betreffen. Gleichzeitig könnten Überzahlungen zu Situationen führen, in denen der Betrag der Überzahlung falsch berechnet wird, aber trotzdem fällig wird. Die Empfänger von Dienstleistungen könnten sich somit in der nachteiligen Situation wiederfinden, eine falsch berechnete Überzahlung zu akzeptieren und dann eine Korrektur durch das Einspruchsverfahren oder im Gerichtsverfahren zu suchen, was schwierig und zeitaufwendig sein könnte, aber es wird weniger Anreiz geben, dies zu tun.
Obwohl die Änderung im vergangenen Jahr in Kraft trat, haben sich Streitigkeiten in diesem Bereich noch nicht in einem Stadium befunden, in dem sie vor den höchsten Gerichten des Landes entschieden wurden. Sobald die Frage unter der aktuellen Gesetzgebung in den höchsten Gerichten des Landes geklärt wird, wird es interessant sein zu sehen, wie die obersten Gerichte mit diesen Änderungen umgehen und ob es zu einer weiteren Auslegung dieser Bestimmung durch die Rechtsprechung kommt. Wir werden diese Entwicklungen im Auge behalten und Sie in diesem Artikel auf dem Laufenden halten.
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