Die wichtigsten Änderungen im tschechischen Recht im Jahr 2019

Für das Jahr 2019 wird in Tschechien eine ganze Reihe von gesetzlichen Änderungen geplant...

 



 

1. Novelle des tschechischen Markengesetzes im Jahre 2019

 
Die erste größere Novelle der rechtlichen Regelung von Schutzmarken in der Tschechischen Republik nach fast 15 Jahren ist am 01.01.2019 in Kraft getretten. Durch das Gesetz Nr. 286/2018 Slg. werden in der tschechischen Rechtsordnung europäische Richtlinien und Verordnungen umgesetzt und es kommt dadurch zur Harmonisierung der Systeme der tschechischen Schutzmarken mit den Systemen in den übrigen EU-Mitgliedsstaaten.
 
In der Tschechischen Republik können neben den tschechischen Schutzmarken gemäß dem Gesetz Nr. 441/2003 Slg., Markengesetz in der gültigen Fassung, auch internationale Schutzmarken gemäß dem Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken und dem Protokoll zu diesem Abkommen bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum und Unionsmarke bei dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum eingetragen werden. Insgesamt gelten in der Tschechischen Republik mehr als 1,35 Mio. Schutzmarken, davon ca. 125 Tsd. tschechische und 85 Tsd. internationale.
 

Aufhebung des obligatorischen Erfordernisses zur graphischen Darstellung der tschechischen Schutzmarke, die der Anmeldung von nichtherkömmlichen Schutzmarken entgegensteht

 
Die tschechische Schutzmarke muss nicht mehr nur graphisch oder visuell darstellbar sein, d.h. graphische, wörtliche oder kombinierte wie bisher. Neu nun wird es möglich sein, sog. nichtherkömmliche Schutzmarken, wie z.B. bewegliche, audiovisuelle Marken oder Hörmarken, 3D-Marken oder holographische Marken zu registrieren, d.h. alles, was mit den verfügbaren technologischen Mitteln dargestellt werden kann. Ihre Darstellung erfolgt üblicherweise in Formaten von Computerdateien wie MP3, MP4 oder JPG. Zulässig ist auch eine Geruchsmarke oder Geschmacksmarke, bei denen man jedoch voraussetzen kann, dass es Probleme mit ihrer Darstellbarkeit geben könnte. Die Möglichkeit der Registrierung dieser Typen von Schutzmarken hat übrigens bereits im Jahr 2002 der Europäische Gerichtshof in der Sache Sieckmann, C-273/00 bestätigt. Der neue Anhang zum tschechischen Markengesetz spezifiziert die Arten von Schutzmarken wie folgt:
 

1. Wortmarke

- besteht ausschließlich aus Wörtern oder Buchstaben in lateinischer Schrift, arabischen oder römischen Ziffern, aus anderen der Standardschrift entnommenen typografischen Schriftzeichen oder einer Kombination davon, die Marke wird durch die Darstellung des Zeichens in normaler Schrift und normalem Layout ohne grafische Darstellung oder Farbe wiedergegeben.

2. Bildmarke

- weist die Marke nicht standardisierter Schriftzeichen, Stilisierung oder ein besonderes Zeichenlayout auf oder es wird ein grafisches Merkmal oder eine Farbe verwendet (Bildmarke), es wird die Marke durch Darstellung des Zeichens, das alle Elemente sowie, wo erforderlich, Farben zeigt, wiedergegeben. Dies gilt auch für Marken, die ausschließlich aus Bildelementen oder einer Kombination von Wort- und Bildelementen bestehen

3. Formmarke

- im Falle einer Marke, die aus einer dreidimensionalen Form besteht oder sich darauf erstreckt, einschließlich Behälter, Verpackungen, das Produkt selbst oder deren Gestaltung (Formmarke), wird die Marke entweder durch grafische Darstellung der Form, einschließlich computergenerierter Bilder, oder fotographische Abbildung wiedergegeben. Eine graphische oder fotographische Wiedergabe kann verschiedene Ansichten beinhalten.

4. Positionsmarke

- im Falle einer Marke, die aus der besonderen Platzierung oder Anbringung der Marke auf dem Produkt besteht (Positionsmarke), wird die Marke durch eine Darstellung, die die Positionierung der Marke und die Größe oder Proportion in Bezug auf die betreffenden Waren angemessen identifiziert, wiedergegeben. Die Elemente, die nicht Teil des Gegenstands der Eintragung sind, sind vorzugsweise durch unterbrochene oder gestrichelte Linien visuell auszuschließen. Die Darstellung kann mit einer Beschreibung ergänzt werden, in der ausführlich angeführt wird, wie die Schutzmarke auf dem Produkt angebracht ist.

5. Mustermarke

- im Falle einer Marke, die ausschließlich aus einer Reihe von Elementen besteht, die regelmäßig wiederholt werden (Mustermarke), wird die Marke durch eine Darstellung des Wiederholungsmusters wiedergegeben. Die Darstellung kann mit einer Beschreibung ergänzt werden, in der ausführlich angeführt wird, auf welche Art und Weise sich diese Elemente regelmäßig wiederholen.

6. Farbmarke

- wenn die Marke ausschließlich aus einer einzigen Farbe ohne Umrisse oder ausschließlich aus einer Farbkombination ohne Umrisse besteht, wird die Marke wie folgt wiedergegeben:
a) durch eine Darstellung der Farbe und einen Hinweis auf diese Farbe unter Bezugnahme auf einen allgemein anerkannten Farbcode, oder
b) durch eine Darstellung, die die systematische Anordnung der Farbenkombination in einer einheitlichen und vorgegebenen Weise zeigt sowie die Angabe der Farben unter Bezugnahme auf einen allgemein anerkannten Farbcode; der Farbmarke kann ebenso eine Beschreibung beigefügt werden, in der die systematische Anordnung der Farbenkombination angeführt ist.

7. Hörmarke

- im Falle einer Marke, die ausschließlich aus einem Klang oder einer Kombination von Klängen besteht (Hörmarke), wird die Marke durch eine Tondatei, die den Klang reproduziert, oder durch eine genaue Wiedergabe des Klanges in Notenschrift wiedergegeben.

8. Bewegungsmarke

- im Falle einer Marke, die aus einer Bewegung oder einer Positionsänderung der Elemente der Marke besteht oder sich darauf erstreckt (Bewegungsmarke), wird die Marke durch eine Videodatei oder durch eine Reihe von aufeinander folgenden Standbildern wiedergegeben, die die Bewegung oder die Positionsänderung zeigen. Wenn Standbilder verwendet werden, so können sie entweder nummeriert oder mit einer Beschreibung versehen werden, die ihre Reihenfolge erläutert.

9. Multimediamarke

- im Falle einer Marke, die aus der Kombination von Bild und Ton besteht (Multimediamarke), wird die Marke durch eine Ton-Bild-Datei, die eine Kombination aus Bild und Ton enthält wiedergegeben.

10. Hologrammmarke

- im Falle einer Marke, die aus Elementen mit holografischen Merkmalen besteht (Hologrammmarke), wird die Marke durch eine Videodatei oder eine graphische oder fotographische Darstellung mit den Ansichten, die erforderlich sind, um den Hologrammeffekt in vollem Umfang darzustellen, wiedergegeben.

11. Sonstige Art der Schutzmarke

- entspricht keiner der angeführten Arten der Schutzmarken, die Marke muss in einer angemessenen Form unter Verwendung allgemein zugänglicher Technologie wiedergegeben werden, soweit die Wiedergabe im Register eindeutig, präzise, abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv dargestellt werden kann, damit die zuständigen Behörden und die Öffentlichkeit in die Lage versetzt werden, klar und präzise festzustellen, für welchen Gegenstand dem Inhaber der Marke Schutz gewährt wird. Die Darstellung kann mit einer Beschreibung ergänzt werden.
 

Gewährleistungsmarke

 
Entsprechend wie im Gemeinschaftsrecht (Unionsgewährleistungsmarke) wurde in das tschechische Recht mit mehr als zweijähriger Verspätung auch eine sog. Gewährleistungsmarke eingeführt. Es handelt sich um eine tschechische Schutzmarke, die bereits bei der Abgabe der Anmeldung so bezeichnet ist und die imstande ist, Produkte oder Dienstleistungen, für die der Inhaber der Marke das Material, die Art und Weise der Herstellung von Produkten oder Erbringung der Dienstleistungen, die Qualität, Genauigkeit oder andere Eigenschaften gewährleistet, von solchen Produkten oder Dienstleistungen zu unterscheiden, für die keine derartige Gewährleistung besteht. Die Eintragung einer Gewährleistungsmarke kann derjenige beantragen, der zur Gewährleistung von Produkten oder Dienstleistungen, für die Gewährleistungsmarke eingetragen werden soll, befähigt ist und der nicht jene unternehmerische Tätigkeit betreibt, die die Lieferung von Produkten oder Erbringung von Dienstleistungen umfasst, die gewährleistet werden. Der Anmeldung einer Gewährleistungsmarke müssen die Regeln für ihre Nutzung beigefügt werden. Die Regeln müssen unter anderem auch die Bedingungen für die Nutzung der Gewährleistungsmarke inkl. Sanktionen und Bestimmung der zur Nutzung der Gewährleistungsmarke berechtigten Personen beinhalten.
 
Die Anmeldung kann des Weiteren abgelehnt werden, wenn die Regeln für die Nutzung der Gewährleistungsmarke gegen die öffentliche Ordnung oder gute Sitten verstoßen würde, oder wenn die Gefahr drohen würde, dass die Öffentlichkeit hinsichtlich des Charakters oder der Bedeutung der Schutzmarke irregeführt würde, insbesondere wenn die Marke für etwas anderes gehalten werden könnte, als für eine Gewährleistungsmarke.
 
Im Zusammenhang mit der Einführung der Gewährleistungsmarken werden in das Register beim tschechischen Amt für gewerbliches Eigentum nun neu sowohl der Umkreis der zur Nutzung der Gewährleistungsmarke berechtigten Personen als auch die Regeln für die Nutzung der Gewährleistungsmarke eingetragen.
 

Notwendigkeit der Erhebung von Widersprüchen aufgrund einer Ablehnung der Anmeldung der tschechischen Schutzmarke aufgrund des Bestehens einer älteren identischen Schutzmarke, die für identische Produkte und Dienstleistungen geschützt ist

 
Ab dem 01. Januar 2019 wird der Zugang des Amts für gewerbliches Eigentum im Rahmen der Registrierung von neuen Schutzmarken erheblich geändert. Das Amt hat sich bisher geweigert, jene Marken, die mit einer bereits eingetragenen Marke für die gleichen Produkte oder Dienstleistungen identisch wären, einzutragen und der Inhaber musste also die anzumeldenden Schutzmarken nicht überwachen und konnte sich auf die ordnungsgemäße Vorgehensweise des Amts verlassen.
 
Neu obliegt es nun jedem Inhaber, zu verfolgen, ob nicht die Eintragung einer mit seiner bereits registrierten Marke identischen Marke beantragt wird. Die neue Marke wird wegen Übereinstimmung mit einer älteren Marke nur auf Antrag des Inhabers nicht eingetragen, der einen rechtzeitigen Widerspruch erheben muss. Die regelmäßige Überwachung der veröffentlichen Anmeldungen neuer Schutzmarken und die rechtzeitige Reaktion auf die eventuelle Anmeldung einer Schutzmarke, die mit seiner älteren Schutzmarke übereinstimmt, ist seitens der Inhaber der Schutzmarke unbedingt notwendig. Die Erhebung von Widersprüchen unterliegt einer Verwaltungsgebühr in Höhe von CZK 1.000,-.
 

Eine genauere und konkretere Festlegung der Stellung des Inhabers der tschechischen Schutzmarke bei der Durchsetzung der Rechte an Schutzmarken

 
Das tschechische Markengesetz wird nun neu eine ausdrückliche Regelung beinhalten, die verbietet, im Geschäftsverkehr ohne die Zustimmung des Inhabers der Schutzmarke eine Bezeichnung als den Firmennamen einer juristischen Person oder die Handelsfirma oder als einen Bestandteil der Bezeichnung einer juristischen Person oder der Handelsfirma zu verwenden sowie die Benutzung der Bezeichnung in einer Vergleichswerbung in der Form zu verwenden, die im Widerspruch zu einer anderen Rechtsvorschrift steht.
 
Der Inhaber einer älteren eingetragenen Schutzmarke hat auch weiterhin das ausdrückliche Recht, die Beförderung von Produkten aus Drittländern in die Tschechische Republik im Rahmen des Geschäftsverkehrs zu verhindern, ohne dass sie hier zum freien Verkehr abgefertigt würden, wenn solche Produkte, einschließlich ihrer Verpackungen, unbefugt mit einer Schutzmarke bezeichnet sind, die mit einer für diese Produkte eingetragenen Schutzmarke identisch ist oder die in ihren wesentlichen Aspekten von dieser Schutzmarke nicht unterschieden werden kann. Dieses Recht gilt nicht für die Markteinführung der jeweiligen Produkte im Endbestimmungsland.
 
Der Inhaber der Schutzmarke kann des Weiteren solche vorbereitende Handlungen verhindern, die auf die Verletzung von Rechten abzielen, wie z.B. die Anbringung einer mit der Schutzmarke identischen Bezeichnung auf Verpackungen, Schildern, Etiketten oder Sicherheitselementen oder der Vertrieb und Verkauf von Etiketten, Verpackungen, Sicherheitselementen oder Einrichtungen, durch die die Echtheit nachgewiesen wird, deren Verwendung eine Verletzung von Rechten an der Schutzmarke darstellen würde.
 

Übertragung und Übergang der tschechischen Schutzmarke und konstitutive Eintragung in das tschechische Register

 
Die Übertragung einer Schutzmarke tritt in Übereinstimmung mit den durch das neue Bürgerliche Gesetzbuch festgesetzten Prinzipien durch die Eintragung in das Register beim tschechischen Amt für gewerbliches Eigentum als in ein öffentliches Register in Kraft. Zur Beantragung der Eintragung der Übertragung in das Register ist jede der Vertragsparteien berechtigt und sie ist verpflichtet, die Eintragung durch eine Übertragungsurkunde oder einen Auszug daraus, gegebenenfalls durch einen anderen Beleg nachzuweisen, der die Änderung des Inhabers der Schutzmarke beweist. Bei einem Übergang wird dem Antrag der Beleg über den Übergang der Schutzmarke beigefügt. Der Übergang der Schutzmarke wird zum Zeitpunkt der Entstehung jener Tatsache, die ihren Übergang begründen, wirksam; Dritten gegenüber wird der Übergang jedoch erst nach Eintragung in das Register wirksam.
 

Weitere Änderungen im Bereich der Verfahrensregelung der Registrierung, Löschung und des Schutzes von Rechten des Inhabers der tschechischen Schutzmarke

 
Die Novelle beinhaltet selbstverständlich eine ganze Reihe weiterer Änderungen, z.B. ist neu, dass kein Verfahren über die Erklärung einer Schutzmarke für unwirksam von Amts wegen eröffnet werden kann. Die Aufhebung der Schutzmarke hatte bisher die Wirkung „ex nunc“, also grundsätzlich zum Tag der Rechtskraft der Entscheidung über die Aufhebung. Eine Schutzmarke kann jetzt sowohl zum Tag der Stellung des Antrags, aber auf Ersuchen des Verfahrensbeteiligten auch zu einem früheren Tag aufgehoben werden, an dem der Aufhebungsgrund entstanden ist.

ECOVIS ježek, eine tschechische Rechtsanwaltskanzlei zu den wichtigsten Änderungen des tschechischen Markenrechts im Jahr 2019

Mojmír Ježek beschäftigt sich in seiner Praxis unter anderem mit Schutzmarken, deren Registrierung und Schutz vor unlauerem Wettbewerb.

Wenn Sie Fragen zu Schutzmarken haben oder eine tschechische, international oder Unionsmarke registrieren möchten, dann können Sie sich an uns jederzeit wenden.

t: +420 226 236 600 | e: mojmir.jezek@ecovislegal.cz

 

2. Änderung des tschechischen Strafgesetzbuches und des tschechischen Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

 
Am 01. Februar 2019 tritt die Novelle des Strafgesetzbuches in Kraft (Gesetz Nr. 287/2018 Slg., durch das das Gesetz Nr. 40/2009 Slg., Strafgesetzbuch, im Wortlaut der späteren Vorschriften und einige weitere Gesetze geändert werden), die insbesondere folgende thematische Bereiche betrifft:
 
1. Geldwäsche,
2. Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt,
3. Terrorismus,
4. Behinderung der Justiz,
5. Bestechung,
6. beschleunigte Aufbewahrung von Daten, die im Computersystem oder auf einem Datenträger für die Zwecke eines Strafverfahrens gespeichert sind.
 

Straftat der Behinderung der Justiz

Das tschechische Strafgesetzbuch kriminalisiert ab sofort umfassend jene Handlung, die als Behinderung der Justiz charakterisiert werden kann. Diese Handlung wird zum Beispiel in der Slowakei oder in Deutschland bestraft und das Verbot dieser Handlung ist auch in einer ganzen Reihe von internationalen Abkommen enthalten.
 
Im tschechischen Strafrecht konnte diese Handlung bisher nur im Falle einer erfolgreichen „Verführung zur Behinderung der Justiz“ als Komplizenschaft in Form einer Organisatin oder Anstiftung zu einer der Straftaten gemäß §§ 345 bis 347 StGB bestraft werden. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Veranstalters oder des Anstifters wird aufgrund des Grundsatzes der Akzessorietät der Teilhaberschaft von der Verantwortlichkeit des Haupttäters abgeleitet, also z.B. eines Zeugen, der jedoch eine Falschaussage zumindest versucht haben muss. Solange der Haupttäter nicht in das Stadium des Versuchs gelangt ist, bleibt die Tat des Beteiligten völlig straffrei. Die Fälschung oder Verfälschung eines Beweismittels oder die Vorlage eines solchen Beweismittels bleibt heute faktisch ungestraft, es sei denn, es würde sich um ein Sachverständigengutachten oder eine öffentliche Urkunden handeln.
 
Der neue Wortlaut d. § 347a des Strafgesetzbuches „Behinderung der Justiz“
 
Eine Straftat der Behinderung der Justiz gemäß § 347a des Strafgesetzbuches begeht derjenige, der „zum Zweck der Eröffnung eines Verfahrens vor dem Gericht, vor einem internationalen Gerichtsorgan oder des Strafverfahrens oder in einem solchen Verfahren einen sachlichen Beweis oder Urkundenbeweis vorlegt, der von erheblicher Bedeutung für die Entscheidung ist, über den er weiß, dass er gefälscht oder verfälscht ist, mit der Absicht, dass er als echt verwendet wird oder ein solches Beweismittel fälscht oder verfälscht mit der Absicht, dass es als echt verwendet wird“ und derjenige, der „entweder selbst oder durch einen anderen einem anderen oder für einen anderen einen Vorteil gewährt, anbietet oder verspricht, zum Zweck der Begehung einer Straftat der falschen Anschuldigung (§ 345), der falschen Aussage und eines unzutreffenden Sachverständigengutachtens (§ 346) oder falschen Dolmetschens (§ 347). In Abhängigkeit von der Schwere der zugefügten Folge kann für die Begehung dieser Straftat eine Freiheitsstrafe von drei bis zehn Jahren auferlegt werden.
 

Legalisierung von Erträgen aus Straftaten in Tschechien

 
Die Novelle des tschechischen Strafgesetzbuches vom Jahre 2019 hat die Straftaten der Hehlerei und der fahrlässigen Hehlerei gemäß §§ 215 und 216 des tschechichen Strafgesetzbuches aufgehoben, da die bestehenden Tatbestände dieser Straftaten in die Tatbestände der Straftaten eingegliedert wurden, die eine absichtliche und fahrlässige Legalisierung von Erträgen aus Straftaten bestrafen. Neu wird es nun also nur eine Straftat geben, die die Geldwäsche umfasst. Es werden also im Rahmen eines Tatbestands alle Typen der Handlung angeführt, die der Geldwäsche gemäß den relevanten internationalen Abkommen zugeordnet werden können.
 
Eine Straftat der Legalisierung von Erträgen aus Straftaten gemäß § 216 des Strafgesetzbuches begeht derjenige, der „eine Sache, die einen Ertrag aus Straftaten darstellt, die auf dem Gebiet der Tschechischen Republik oder im Ausland durch eine andere Person begangen wurden, versteckt, auf sich selbst oder auf einen anderen überträgt, aufbewahrt oder nutzt oder derjenige, der eine solche Sache mit der Absicht umwandelt, einer anderen Person zu ermöglichen, dass sie sich der Strafverfolgung, der Strafe oder der Schutzmaßnahme oder deren Vollziehung entzieht, oder der sich zur Begehung einer solchen Straftat an einer kriminellen Vereinigung beteiligt,“ und derjenige, „der die Herkunft einer Sache verschleiert, die den Ertrag aus einer strafbaren Handlung darstellt, die auf dem Gebiet der Tschechischen Republik oder im Ausland begangen wurde, insbesondere, dass er den tatsächlichen Charakter, den Standort, die Bewegung, die Verfügung über die Sache, das Eigentumsrecht oder ein anderes Recht an der Sache verbirgt oder vertuscht, oder sich anders bemüht, dass die Feststellung ihrer Herkunft erheblich erschwert oder unmöglich gemacht wird oder derjenige, der sich zur Begehung einer solchen Straftat an einer kriminellen Vereinigung beteiligt“.
 
Eine Straftat der fahrlässigen Legalisierung von Erträgen aus Straftaten gemäß § 217 des Strafgesetzbuches begeht derjenige „der einem anderen fahrlässig ermöglicht, die Herkunft oder die Feststellung der Herkunft einer Sache mit einem größeren Wert, die den Ertrag aus Straftaten darstellt, die auf dem Gebiet der Tschechischen Republik oder im Ausland begangen wurden, zu verschleiern, und derjenige, der fahrlässig eine Sache mit einem größeren Wert versteckt, auf sich oder auf einen anderen überträgt, aufbewahrt oder nutzt, die einen Ertrag aus Straftaten darstellt, die auf dem Gebiet der Tschechischen Republik oder im Ausland durch eine andere Person begangen wurde.“
Bei den oben angeführten Straftaten erhöht sich außerdem der Strafrahmen und es kommen besonders erschwerende Umstände hinzu.
 

Begriffsbestimmung der Tatwerkzeuge und Erträge aus Straftaten

 
Im tschechichen Strafgesetzbuch wurden die Begriffe Tatwerkzeug und Ertrag aus Straftaten bisher nicht ausdrücklich bestimmt.
 
In Übereinstimmung mit dem neuen § 135a des Strafgesetzbuches versteht man unter „dem Tatwerkzeug jene Sache, die zur Begehung einer Straftat bestimmt oder verwendet wurde, inkl. Früchte und Nutzungen“ und in Übereinstimmung mit § 135b des Strafgesetzbuches versteht man unter dem „Ertrag aus Straftaten jeden wirtschaftlichen Vorteil, der aus einer Straftat stammt, wobei als unmittelbarer Ertrag aus einer Straftat jene Sache gilt, die durch eine Straftat oder als Entgelt für eine Straftat gewonnen wurde, inkl. Früchte und Nutzungen und als vermittelter Ertrag aus einer Strafhandlung gilt eine Sache, inkl. Früchte und Nutzungen a) die, obwohl nur teilweise, für eine Sache erworben wurde, die einen unmittelbaren Ertrag aus Straftaten bildet, b) in die jene Sache, die den unmittelbaren Ertrag aus Straftaten bildet, obwohl nur teilweise, umgewandelt wurde, oder c) zu deren Aufwertung es, obwohl nur teilweise, durch eine Sache kam, die einen unmittelbaren Ertrag aus Straftaten bildet.“
 

Indirekte Korruption

 
Der neue Wortlaut d. § 332 (Bestechung) und d. § 333 (indirekte Korruption) des tschechichen Strafgesetzbuches sollte in einer Bestimmung auch indirekte Zusage, Angebot oder Gewährung eines ungerechtfertigten Vorteils sowie indirekte Forderung oder Annahme eines ungerechtfertigten Vorteils betreffen. Durch die Ergänzung des Textes dieser Tatbestände um „der entweder selbst oder durch einen anderen ein Bestechungsgeld gewährt, anbietet oder zusagt“ entfällt das Auslegungsproblem im Vergleich zu § 331 des Strafgesetzes, in dem dieser Begriff bereits enthalten war.
 

Änderung des tschechichen Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und Straßenverkehrsordnung

 
Ab dem 01. Januar 2019 tritt die Novelle des Gesetzes Nr. 250/2016 Slg., über die Haftung für Ordnungswidrigkeiten und Verfahren über die Ordnungswidrigkeiten in der gültigen Fassung in Kraft.
 
Für die Fahrer stellt eine grundsätzliche Änderung die Formulierung bei der Auferlegung von Blockstrafen gemäß § 125c Abs. 7 des Gesetzes Nr. 361/2000 Slg. über den Straßenverkehr in der gültigen Fassung dar, wobei der Text „(für eine Ordnungswidrigkeit) wird eine Strafe auferlegt“ wie folgt geändert wurde: „(für eine Ordnungswidrigkeit) kann eine Strafe auferlegt werden“ in der Weise, dass es in Übereinstimmung mit der allgemeinen Rechtsregelung möglich wird, dass Blockordnungswidrigkeiten gemäß dem Straßenverkehrsgesetz durch Vorhaltung gelöst werden können, wenn eine solche Vorgehensweise den Umständen des Falles angemessen ist. Die Polizisten müssen also nicht eine Strafe auferlegen, wie es bisher der Fall war.
 
Im Rahmen eines Verfahrens über Ordnungswidrigkeiten gemäß dem Gesetz über die Haftung für Ordnungswidrigkeiten sollte für den Erlass eines Vor-Ort-Beschlusses die Bedingung erfüllt werden, dass für die Erledigung der Ordnungswidrigkeit eine Vorhaltung nicht genügt. Gleichzeitig wurde die Möglichkeit weggelassen, dem Angeschuldigten durch einen Vor-Ort-Befehl eine Verwarnung aufzuerlegen. Gemäß der neuen Regelung wird es also möglich sein, durch einen Vor-Ort-Befehl nur eine Strafe aufzuerlegen.
 

3. Änderungen im inländischen tschechichen Güterkraftverkehr

Seit dem 01.01.2019 werden die Regeln des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßenverkehr (CMR) auch auf den inländischen tschechischen Güterverkehr ausgedehnt, der bisher durch das tschechische Bürgerliche Gesetzbuch geregelt wird. Die Änderung ergibt sich aus dem neuen § 9a des Gesetzes Nr. 111/1994 Slg., das tschechiche Straßenverkehrsgesetz in der gültigen Fassung, der wie folgt lautet: „Die Bestimmungen über den Abschluss und die Durchführung eines Beförderungsvertrags, die Haftung des Verfrachters, die Beanstandung und Klage sowie über die Beförderung, die stufenweise durch mehrere Verfrachter erfolgt, die im Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) enthalten sind, finden dementsprechend Anwendung im innerstaatlichen Straßengüterverkehr auf den Vertrag über die Beförderung einer Sache, auf die Rechte und Pflichten bei der Beförderung einer Sache sowie auf den Schadensersatz, die bei der Beförderung einer Sache entstanden sind sowie auf die Haftung der einzelnen Verfrachter bei der Beförderung einer Sache, zu deren Realisierung sich mehrere Verfrachter verbunden haben.“
 
Die neue Regelung wird sich nicht auf bereits abgeschlossene Transportverträge nach dem tschechischen Recht beziehen. Sie bringt grundsätzliche Änderungen für die Eigentümer der beförderten Sendungen mit sich, weil sich unter anderem die Höhe der Ersatzpflicht des Frachtführers bei Verlust oder Zerstörung der Sendung ändert. Gemäß dem tschechischen Bürgerlichen Gesetzbuch hat der Frachtführer bei Verlust oder bei Zerstörung der Sendung den realen Wert der Ware zu bezahlen, den die Sendung zum Zeitpunkt der Übernahme durch den Frachtführer hatte. Wohingegen gemäß Art. 23 des CMR Übereinkommens der Höchstbetrag der Haftung des Frachtführers max. 8,33 SZR pro Kilogramm des Bruttogewichts der Sendung beträgt, d.h. gemäß dem aktuellen Wechselkurs XDR ca. CZK 260 pro 1 kg des Bruttogewichts.

 

Für die Frachtführer handelt es sich um eine Senkung der Risiken und ihrer Haftung gemäß dem tschechischen Recht. Für die Eigentümer der Sendungen bedeutet es entweder die Notwendigkeit, die beförderten Güter mit einer Sachversicherung (sog. Cargo-Versicherung) zu versichern, die die einzige Möglichkeit der Deckung des vollständigen Werts für die Eigentümer der Sendung darstellt oder eine Haftung des Frachtführers bis zum vollständigen Wert der Ware gemäß Art. 24 des CMR Übereinkommens vertraglich zu regeln.
 

4. Das tschechische Gesetz über die Verarbeitung personenbezogener Daten

 
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), die am 25. Mai 2018 in Kraft getreten ist, hat in der Tschechischen Republik eine heftige Reaktion ausgelöst. Die Panik unter den Unternehmern klingt langsam ab und das tschechische Amt für den Schutz personenbezogener Daten selbst macht im Gegenteil darauf aufmerksam, dass eine Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten manchmal überflüssig ist, was sogar selbst gesetzwidrig sein kann. Das Amt plant für das Jahr 2019 eine Erweiterung der aktiven Kontrollen bei der Einhaltung der sich aus der DSGVO ergebenden Pflichten. Der Mitteilung des tschechischen Amts zufolge ist das Ziel der Kontrolltätigkeit nicht, so viele Strafen wie möglich aufzuerlegen, sondern vor allem für eine Mängelbehebung und Sensibilisierung beim Schutz personenbezogener Daten in Tschechien zu sorgen.
 
Das bisherige fast 18 Jahre alte tschechische Gesetz über den Schutz personenbezogener Daten soll durch ein neues Gesetz über Verarbeitung von personenbezogenen Daten ersetzt werden. Das neue Gesetz wird vom tschechischen Parlament seit Ende März 2018 verhandelt, wurde aber bisher nicht verabschiedet und es gibt eine ganze Reihe von Änderungsanträgen dazu. Der ursprüngliche Regierungsvorschlag wurde auf der Sitzung vom 5. Dezember 2018 angenommen. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass er spätestens in diesem Jahr 2019 angenommen wird und wirksam wird. Infolgedessen muss die Erfüllung der Verpflichtungen in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik erneut geprüft werden. Danach wird es wiederum erforderlich sein, die Erfüllung der Pflichten in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten auf dem Gebiet der Tschechischen Republik zu prüfen.
 

5. Das tschechische Insolvenzgesetz

 
Die tschechische Abgeordnetenkammer hat im Oktober 2018 eine grundsätzliche Novelle des Insolvenzgesetzes genehmigt, die vor allem das tschechische Institut der Entschuldung (Privatinsolvenz in Deutschalnd, Schuldenregulierungsverfahren bzw. Restschuldbefreiung im Abschöpfungsverfahren in Österreich, bzw. Schuldennachlass) ändern und eine breitere Elektronisierung des Prozesses des Insolvenzverfahrens einführen soll – das System eISIR (elektronisches Informationssystem des Insolvenzregisters). Der Senat hat die Novelle des Insolvenzgesetzes vom 19.12.2018 der Abgeordnetenkammer zurückverwiesen, die darüber wieder Anfang des Jahres 2019 entscheiden soll. Die Novelle des Insolvenzgesetzes wird bereits fast 1 Jahr lang verhandelt.
 
Der Senat will unter anderem die Bestimmung über die gerichtliche Kontrolle weglassen, wenn der Schuldner innerhalb von fünf Jahren mindestens 30 % des ausstehenden Betrags nicht bezahlen sollte und er hat des Weiteren auch die Aufhebung der Bedingung beantragt, gemäß der die Zahlung an die Gläubiger in Höhe der Kosten für die Vergütung des Insolvenzverwalters erfolgen musste.
 
Zurzeit bildet die Bedingung für die Entschuldung die Rückzahlung von mindestens 30 Prozent der Verbindlichkeiten innerhalb von fünf Jahren. Durch die Erfüllung der Entschuldung werden die Schuldner von den restlichen Verbindlichkeiten befreit und die Gläubiger verlieren ihre restlichen Forderungen. Die tschechische Entschuldung wird also nur jenen Personen ermöglicht, die über ein ausreichendes Vermögen oder ausreichende Einkünfte verfügen. Ein Teil der Schuldner kann diese Bedingungen jedoch nicht erfüllen und gerät in die sog. Schuldenfalle.
 
Gemäß dem Entwurf soll die Entschuldung neu von drei bis sieben Jahren dauern. Im Falle einer beschleunigten Entschuldung von 3 Jahren müsste der Schuldner mindestens 50 % seiner Verbindlichkeiten zurückzahlen. Für den Fall einer beschleunigten Entschuldung für 7 Jahre wäre der Schuldner verpflichtet, für die Zeit von sieben Jahren den größtmöglichen Teil seiner Verbindlichkeiten ohne Mindestgrenze zurückzuzahlen, der in diesem Zeitraum zurückzuzahlen wäre. Im Endeffekt müsste der Schuldner also fast nichts bezahlen und nach 7 Jahren wäre er von sämtlichen Schulden befreit. Die Novelle soll auch eine Unterbrechung der Laufzeit der Entschuldung bis auf 1 Jahr und eine Verlängerung der Entschuldung bis um 6 Monate im Falle der Entstehung von objektiven und vorübergehenden Gründen wie z.B. einer langfristigen Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Krankheit, Verlust des Arbeitsplatzes oder einem ähnlichen Einnahmenausfall, der nicht durch eigenes Verschulden des Schuldners bewirkt wurde, ermöglichen.
 
Der Vorschlag sieht weiterhin eine fünfjährige Entschuldung in Höhe von mindestens 30% der Verbindlichkeiten des Schuldners vor, aber die Bedingungen ändern sich. Der Schuldner müsste zu Beginn der Insolvenz zum Zwecke der tschechische Entschuldung nicht nachweisen, dass er über einen Zeitraum von fünf Jahren 30% seiner Schulden zahlen kann, sondern nur, dass er über ausreichende Einkünfte verfügt, um dem Insolvenzverwalter jedes Kalendermonat seine Vergütung und mindestens den gleichen Betrag an seine Gläubiger zu zahlen. Die Situation sollte sich auch ändern, wenn der Schuldner nach fünf Jahren die geforderten 30% seiner Verbindlichkeiten nicht bezahlt. Nun sollte das Gericht über das weitere Vorgehen entscheiden, das prüfen sollte, ob der Schuldner ausreichend Anstrengungen unternommen hat, um seine Verpflichtungen zurückzuzahlen. Sollte das Gericht zu dem Schluss kommen, dass der Schuldner dies erfüllt hat, würde der Schuldner über die restlichen Verbindlichkeiten befreit, obwohl er die grundlegenden Voraussetzungen für die Rückzahlung von 30% seiner Verbindlichkeiten nicht erfüllt hat. Die Entscheidung wird jedoch dem Gericht obliegen, und Restschuldbefreiung und Schuldenerlass müssen trotz der Zahlung von 30% der Verbindlichkeiten nicht bestätigt werden. Es sollte auch eine neue Möglichkeit für eine beschleunigte Entschuldung geben, wenn der Schuldner innerhalb von drei Jahren mindestens 60% seiner Verpflichtungen zurückzahlt.

 

6. Novellen des tschechischen Arbeitsgesetzbuches

 
Für das Jahr 2019 sind zwei Novellen des tschechischen Arbeitsgesetzbuches vorgesehen. Eine Novelle beabsichtigt die Aufhebung des Instituts der sog. „Karenzzeit“, für die im Falle einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit den Arbeitnehmern kein Lohn- oder Arbeitsersatz gewährt wird. Gleichzeitig soll es zu einer Herabsetzung des vom Arbeitgeber zu zahlenden Anteils am Krankenversicherungsbeitrag kommen. Der Senat lehnte diese Novelle des tschechischen Arbeitsgesetzbuches, die seit Februar 2018 verhandelt wurde, am 20. Dezember 2018 ab, und seine endgültige Genehmigung oder Ablehnung sollte Anfang 2019 von der Abgeordnetenkammer beschlossen werden.
Eine weitere Novelle des tschechischen Arbeitsgesetzbuches schlägt die Einführung des Jobsharings, eine neue Form der Berechnung des ordentlichen Urlaubs, die Einführung der Erfassung der geleisteten Arbeitszeit bei Vereinbarungen über die Arbeit außerhalb des Arbeitsverhältnisses, die Regelung der Zustellung von wichtigen Schriftstücken an die Arbeitnehmer, die Verkürzung der Zeit der Zuteilung des Arbeitnehmers zu einem anderen Arbeitgeber für 1 Monat und weiteres vor.

ECOVIS ježek ist eine tschechische Anwaltskanzlei, die unter anderem Rechtsberatung im Arbeitsrecht, Arbeitsstreitigkeiten und den Schutz personenbezogener Daten bietet.

Eliška Čáslavská verfügt über langjährige Erfahrung bei der Vertretung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Bereich des Arbeitsrechts. Eliška spezialisiert sich auch auf die DSGVO und den Schutz von personenbezogener Daten in Tschechien.

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7. Tschechische Corporate Compliance und neu aufzuerlegende Sanktionen

 
Die tschechischen Registergerichte und Finanzämter haben mit schärferen Kontrollen der Erfüllung von verschiedenen Pflichten der tschechischen Handelskörperschaften und Genossenschaften begonnen. Bereits im Laufe des Jahres 2018 haben sie eine ganze Reihe von Verfahren eröffnet, in deren Rahmen sie nicht nur mit der Auferlegung von Geldstrafen bis zu CZK 100.000 und/oder bis zu einer Höhe von 3 % der Brutto Aktiva, sondern auch mit der eigentlichen Liquidation der Gesellschaften gedroht haben. Die Pflichten und die mögliche Auferlegung von Sanktionen werden durch das tschechische Buchhaltungsgesetz, das tschechische Gesetz über öffentliche Register juristischer und natürlicher Personen sowie durch das tschechische Gesetz über Handelskörperschaften geregelt.
 
Zu einer der am häufigsten kontrollierten Pflichten gehört die ordentliche Einreichung von folgenden Dokumenten in die Urkundensammlung des tschechischen Registergerichts: Jahresberichte, ordentliche, außerordentliche und konsolidierte Rechnungsabschlüsse, falls sie nicht einen Bestandteil des Jahresberichts bilden, wenn die Pflicht zu ihrer Aufnahme in die Urkundensammlung durch das Gesetz zur Regelung der Buchhaltung von Personen auferlegt wird und wenn ihre Erstellung gemäß einem anderen Gesetz erforderlich ist, Vorschlag zur Gewinnverwendung oder Verlustdeckung und ihre endgültige Form, wenn sie nicht einen Bestandteil des Rechnungsabschlusses bilden und Bericht des Abschlussprüfers über die Prüfung des Rechnungsabschlusses. Diese Dokumente sollen nach Erstellung in die Urkundensammlung aufgenommen werden, wobei der Rechnungsabschluss innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf der Rechnungsperiode erstellt und genehmigt werden muss.
 
Bis zum 01.01.2019 sollen alle tschechischen Gesellschaften die Angaben über den wirtschaftlichen Eigentümer bei juristischen Personen und Treuhandfonds in eine neue Evidenz eintragen. Ab Beginn des nächsten Jahres unterliegt diese Eintragung außerdem einer Verwaltungsgebühr in Höhe von CZK 1.000. Das Formular kann außerdem auf der Website des Justizministeriums https://issm.justice.cz/podani-navrhu/formular ausgefüllt werden und es genügt, die Anlagen in elektronischer Form beizufügen.
 
Eine ganze Reihe von tschechischen Gesellschaften hat immer noch nicht ihren Gesellschaftsvertrag oder ihre Satzung in Übereinstimmung mit dem aktuellen Rechtsstand aktualisiert und die im Handelsregister eingetragenen Angaben entsprechen nicht dem tatsächlichen Zustand. Wenn die Gesellschaft nicht an der im Handelsregister eingetragenen Adresse ansässig ist, ihre Mitglieder des statutarischen Organs oder ihr Unternehmensgegenstand nicht richtig eingetragen sind, dann droht in all diesen Fällen im äußersten Fall auch die durch das Gericht angeordnete Liquidation der Gesellschaft.
 
Das Jahr 2019 wird nicht nur durch neue Pflichten, sondern insbesondere durch strengere Kontrollen bei der Einhaltung von bereits bestehenden Pflichten, deren Erfüllung bisher nicht aktiv erzwungen wurde, geprägt sein. Auch ohne neue Pflichten kann dies also für die tschechischen Unternehmer anspruchsvoller als die Vorjahre sein.
 

8. Grundbeträge der Erstattung für die Nutzung von Straßenkraftfahrzeugen und des Tagegelds und über die Festsetzung des durchschnittlichen Preises von Kraftstoffen zu Zwecken der Gewährung von Reisekostenerstattungen

 
Am 28.12.2018 wurde in der tschechischen Gesetzessammlung auch die neue Verordnung über die Änderung des Grundbetrags der Erstattung für die Nutzung von Straßenkraftfahrzeugen und des Tagegelds und über die Festsetzung des durchschnittlichen Preises von Kraftstoffen zu Zwecken der Gewährung von Reisekostenerstattungen für das Jahr 2019 verkündet.
 
Grundbetrag der Erstattung für die Nutzung der Straßenkraftfahrzeuge in Tschechien für das Jahr 2019
 
Der Grundbetrag der Erstattung pro 1 km Fahrt gemäß § 157 Abs. 4 des Arbeitsgesetzbuches beträgt mindestens bei
 
a) Zweirädern und Dreirädern 1,10 CZK,
b) Personenkraftwagen 4,10 CZK.
 
Tagegeld in Tschechien im Jahre 2019
 
Für jeden Kalendertag einer Dienstreise steht dem tschechischen Arbeitnehmer im Jahr 2019 ein Tagegeld gemäß § 163 Abst. 1 des Arbeitsgesetzbuches mindestens in folgender Höhe zu
 
a) 82 CZK, wenn die Dienstreise 5 bis 12 Stunden dauert,
b) 124 CZK, wenn die Dienstreise mehr als 12 Stunden dauert, höchstens jedoch 18 Stunden,
c) 195 CZK, wenn die Dienstreise mehr als 18 Stunden dauert.
 
Für jeden Kalendertag der Dienstreise steht dem tschechischen Arbeitnehmer im Jahr 2019 ein Tagegeld gemäß § 176 Abs. 1 des Arbeitsgesetzbuches in folgender Höhe zu
 
a) 82 CZK bis 97 CZK, wenn die Dienstreise 5 bis 12 Stunden dauert,
b) 124 CZK bis 150 CZK, wenn die Dienstreise länger als 12 Stunden dauert, höchstens jedoch 18 Stunden,
c) 195 CZK bis 233 CZK, wenn die Dienstreise mehr als 18 Stunden dauert.
 
Durchschnittspreise der Kraftstoffe in Tschechien im Jahr 2019
 
Die Höhe des Durchschnittspreises pro 1 Liter des Kraftstoffs im Jahr 2019 gemäß § 158 Abs. 3 Satz 3 des Arbeitsgesetzbuches beträgt
 
a) 33,10 CZK bei Benzin mit einer Oktanzahl 95,
b) 37,10 CZK bei Benzin mit einer Oktanzahl 98,
c) 33,60 CZK bei Dieselkraftstoff.

 

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