Erwerb der tschechischen Staatsbürgerschaft durch Erklärung oder Abstammung
Die tschechische Staatsbürgerschaft und damit auch den tschechischen Pass (EU-Pass) erhalten Sie in bestimmten Fällen, insbesondere wenn Sie Nachkomme eines ehemaligen tschechischen Staatsbürgers sind. In welchen Fällen sind sie berechtigt, die tschechische Staatsbürgerschaft durch Erklärung zu erhalten?
Erwerb der tschechischen Staatsbürgerschaft in der Tschechischen Republik durch eine Erklärung gemäß § 31 des Staatsbürgerschaftsgesetzes der Tschechischen Republik
Durch eine Erklärung gemäß § 31 des Gesetzes über die Staatsbürgerschaft der Tschechischen Republik (im Folgenden als "Erklärung" bezeichnet) kann eine natürliche Person, die vor dem 1. Januar 2014 die tschechische oder tschechoslowakische Staatsbürgerschaft verloren hat, die tschechische Staatsbürgerschaft erwerben, es sei denn, die tschechoslowakische Staatsbürgerschaft wurde durch das Verfassungsdekret des Präsidenten der Republik über die Anpassung der tschechoslowakischen Staatsbürgerschaft an Personen deutscher und ungarischer Staatsangehörigkeit, oder durch einen Vertrag zwischen der Tschechoslowakischen Republik und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über Transkarpatien in der Ukraine oder, sofern die natürliche Person tschechoslowakischer Staatsangehörigkeit am 1. Januar 1969 Staatsbürger der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik wurde, oder am 1. Januar 1969 Staatsbürger der Slowakischen Sozialistischen Republik geworden wäre, oder nach dem 1. Januar 1969 die Staatsbürgerschaft der Slowakischen Sozialistischen Republik erworben hätte, oder der Slowakischen Republik und ist immer noch Staatsbürger der Slowakischen Republik.
Die Erklärung kann auch von einem ehemaligen tschechoslowakischen Staatsbürger abgegeben werden, der vor seiner Ausreise ins Ausland einen ständigen Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik oder der Tschechischen Sozialistischen Republik hatte, es sei denn, er ist zum Zeitpunkt der Erklärung Staatsbürger der Slowakischen Republik.
Erwerb der tschechischen Staatsbürgerschaft in der Tschechischen Republik durch eine Erklärung gemäß § 31 des Staatsbürgerschaftsgesetzes der Tschechischen Republik
Durch eine Erklärung gemäß § 31 des Gesetzes über die Staatsbürgerschaft der Tschechischen Republik (im Folgenden als "Erklärung" bezeichnet) kann eine natürliche Person, die zum 31. Dezember 1992 Staatsbürger der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik war und weder tschechischer Staatsbürger, noch Bürger der Slowakischen Republik, die Staatsbürgerschaft der Tschechischen Republik erwerben. Der Erwerb der Staatsbürgerschaft der Tschechischen Republik auf diese Weise ist einer natürlichen Person, die zum Zeitpunkt der Erklärung Staatsbürger der Slowakischen Republik ist, nicht gestattet.
Eine natürliche Person, die ein direkter Nachkomme eines ehemaligen tschechischen Staatsbürgers ist (siehe oben), kann die Staatsbürgerschaft der Tschechischen Republik beanspruchen, wenn sie kein tschechischer Staatsbürger oder Staatsbürger der Slowakischen Republik war.
Die Erklärung kann ein Kind enthalten. Für das Kind kann auch eine gesonderte Erklärung abgegeben werden.
Wenn die Erklärung für ein Kind nur von einem der Elternteile des Kindes abgegeben wird, muss die Zustimmung des anderen Elternteils mit seiner notariell beglaubigten Unterschrift vorgelegt werden, dass das Kind die Staatsbürgerschaft der Tschechischen Republik erwirbt. Die Zustimmung des anderen Elternteils ist nicht erforderlich, wenn dem Elternteil die elterliche Verantwortung entzogen wurde, die Ausübung seiner elterlichen Verantwortung in diesem Bereich entzogen wurde, der Wohnsitz (wenn das andere Elternteil außerhalb des Hoheitsgebiets der Tschechischen Republik lebt) nicht bekannt ist, oder wenn er / sie verstorben ist.
Wenn beide Elternteile gestorben sind, ihnen die elterlichen Verantwortung entzogen wurde, die Ausübung ihrer elterlichen Verantwortung in diesem Gebiet eingeschränkt oder entzogen wurde, oder wenn ihr Wohnsitz unbekannt ist (wenn sie außerhalb des Hoheitsgebiets der Tschechischen Republik leben), kann die Erklärung von einem gesetzlichen Vormund oder dem Pfegeberechtigten abgegeben werden.
Wenn das Kind über 15 Jahre alt ist, muss seine Zustimmung mittels notariell beglaubigten Unterschrift der Erklärung beigefügt werden. Eine beglaubigte Unterschrift ist nicht erforderlich, wenn das Kind seine Zustimmung zum Ausdruck bringt und die Erklärung vor der Verwaltungsbehörde, an die die Erklärung gerichtet ist, unterzeichnet wird.
Erwerb der Staatsbürgerschaft der Tschechischen Republik durch eine Erklärung gemäß
§ 33 des Gesetzes über die Staatsbürgerschaft der Tschechischen Republik
Aufgrund einer Erklärung gemäß § 33 des Gesetzes über die Staatsbürgerschaft der Tschechischen Republik (im Folgenden als "Erklärung" bezeichnet) wird eine natürliche Person, die im Zeitraum vom 1. Oktober 1949 bis 7. Mai 1969 außerhalb des Hoheitsgebiets der Tschechoslowakischen Republik geboren wurde und einer seiner Eltern zum Zeitpunkt ihrer Geburt tschechoslowakischer Staatsbürger war, an diesem Tag tschechische Staatsbürgerin.
Die Erklärung konnte bis spätestens am 31. Dezember 2014 eingereicht worden sein.
Erwerb der Staatsbürgerschaft der Tschechischen Republik durch eine Erklärung gemäß
§ 34 des Gesetzes über die Staatsbürgerschaft der Tschechischen Republik
Durch eine Erklärung gemäß § 34 des Gesetzes über die Staatsbürgerschaft der Tschechischen Republik (im Folgenden als "Erklärung" bezeichnet) kann eine natürliche Person, der gesetzwidrig ein Dokument zum Nachweis der Staatsbürgerschaft der Tschechischen Republik ausgestellt wurde, die tschechische Staatsbürgerschaft erwerben, wenn sie gutgläubig diesbezüglich war, dass sie tschechische Staatsbürgerin ist, und vorausgesetzt, dass ein solches Dokument nicht innerhalb von 10 Jahren, ab dem Datum seiner Ausstellung, für nichtig erklärt wurde.
Erwerb der Staatsbürgerschaft der Tschechischen Republik durch eine Erklärung gemäß
§ 35 des Gesetzes über die Staatsbürgerschaft der Tschechischen Republik
Mit einer Erklärung gemäß § 35 des Gesetzes über die Staatsbürgerschaft der Tschechischen Republik (im Folgenden als "Erklärung" bezeichnet) kann eine natürliche Person die Staatsbürgerschaft der Tschechischen Republik innerhalb von 3 Jahren nach Erreichen des 18. Lebensjahres erwerben, wenn:
sie einen ständigen Wohnsitz in der Tschechischen Republik hat,
zumindest ab dem zehnten Lebensjahr, bis zum Datum der Erklärung, hat sie mindestens zwei Drittel dieses Zeitraums rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik gewohnt,
sie nicht wegen einer Straftat oder einer Straftat verurteilt wurde, es sei denn, sie wurde als verurteilt behandelt.
Übergangsbestimmung des Staatsbürgerschaftsgesetzes der Tschechischen Republik:
Eine natürliche Person, die die oben genannten Bedingungen erfüllt, aber zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über die Staatsbürgerschaft der Tschechischen Republik, dh am 1. Januar 2014, älter als 21 Jahre ist, kann innerhalb eines Jahres ab dem Datum des Inkrafttretens. Mit Wirkung dieses Gesetzes, dh am 1. Januar 2015, wird eine Erklärung zum Erwerb der Staatsbürgerschaft der Tschechischen Republik abgegeben.
Erwerb der Staatsbürgerschaft der Tschechischen Republik durch eine Erklärung gemäß
§ 36 des Gesetzes über die Staatsbürgerschaft der Tschechischen Republik
Eine Erklärung gemäß § 36 des Gesetzes über die Staatsbürgerschaft der Tschechischen Republik (im Folgenden als "Erklärung" bezeichnet) eines Kindes, das sich in der Tschechischen Republik gemäß anderen gesetzlichen Bestimmungen aufhält, kann, wenn es der Ersatzpflege anvertraut wurde, die tschechische Staatsbürgerschaft erwerben.
Wenn die Erklärung für ein Kind nur von einem der Elternteile des Kindes abgegeben wird, muss die Zustimmung des anderen Elternteils mit seiner notariell beglaubigten Unterschrift versehen werden, damit das Kind die Staatsbürgerschaft der Tschechischen Republik erwirbt; die Zustimmung des anderen Elternteils ist nicht erforderlich, wenn dem Elternteil die elterliche Verantwortung oder die Ausübung seiner elterlichen Verantwortung in diesem Bereich entzogen wurde, sein Wohnsitz (wenn er außerhalb des Hoheitsgebiets der Tschechischen Republik liegt) nicht bekannt ist oder er verstorben ist.
Wenn beide Elternteile gestorben sind, ihnen die elterlichen Verantwortung entzogen wurde, die Ausübung ihrer elterlichen Verantwortung in diesem Gebiet eingeschränkt oder entzogen wurde, oder wenn ihr Wohnsitz unbekannt ist (wenn sie außerhalb des Hoheitsgebiets der Tschechischen Republik leben), kann die Erklärung von einem gesetzlichen Vormund oder dem Plfegeberechtigten abgegeben werden.
Die Erklärung kann auch von einer Person abgegeben werden, die durch eine endgültige gerichtliche Entscheidung mit dem Sorgerecht für ein Kind betraut wurde, oder von einem Direktor einer Einrichtung für institutionelle Pflege oder einer Einrichtung für Kinder, die sofortige Hilfe benötigen und sich aufgrund einer endgültigen gerichtlichen Entscheidung um das Kind kümmern.
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