ECOVIS ježek zur Folgen der Verletzung der Veröffentlichungspflicht

Den im Wirtschaftsblatt „Hospodářské noviny" vom 14. Februar 2011 veröffentlichten Informationen zufolge haben die Finanzbehörden begonnen, denjenigen Gesellschaften, die ihre Erfolgsrechnungen in der Urkundensammlung beim Handelsregister nicht offengelegt haben, Ordnungsgelder zu verhängen. Zu einem untrennbaren Bestandteil der Einkommenssteuerprüfung ist die Überprüfung geworden, ob die Firma diese Angaben offengelegt hat und die eventuelle Verhängung eines Ordnungsgeldes. Die tschechische Anwaltskanzlei Rutland ježek hält es deshalb für notwendig, über diese Pflicht vor allem ihre Mandanten kurz zu unterrichten.

AUFBEWAHRUNG VON URKUNDEN IN DER URKUNDENSAMMLUNG UND DEREN VERÖFFENTLICHUNG

Die im Handelsregister eingetragenen Gesellschaften sind verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen nach Prüfung des Jahresabschlusses durch den Abschlussprüfer und nach Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung in der Urkundensammlung unter anderem auch folgende finanzielle Berichte zu hinterlegen:

(i) Geschäftsberichte;
(ii) ordentliche und außerordentliche Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse, wenn sie nicht einen Bestandteil des Geschäftsberichts bilden;
(iii) Vorschläge zur Gewinnverwendung und deren endgültige Form oder Verlustdeckung, wenn sie nicht den Bestandteil des ordentlichen Jahresabschlusses bilden;
(iv) Berichte des Abschlussprüfers über die Prüfung des Rechnungsabschlusses; und
(v) Berichte über die Beziehungen zwischen verbundenen Personen gemäß § 66a Abs. 9 HGB.

Was die Form der Einlegung der Berichte im Handelsregister anbelangt, findet die Verordnung Nr. 562/2006 Slg., über die Digitalisierung des Handelsregisters Anwendung, die festsetzt, dass diejenigen Urkunden, die in der Urkundensammlung zu hinterlegen sind und mit denen keine Tatsachen nachgewiesen werden, die im Antrag auf die Eintragung oder Änderung und/oder Löschung der Handelsregistereintragung enthalten sind, nur in elektronischer Form als PDF-Datei abzugeben sind. Die konkrete Realisierung erfolgt in der Weise, dass der unterzeichnete Rechnungsabschluss und der Geschäftsbericht nebst allen Anlagen gescannt werden und als Datei im Format PDF auf einer CD oder per E-Mail an das zuständige Registergericht übersandt werden. Das Registergericht schickt die zugestellten Datenträger nicht zurück und nach Ablauf von 6 Monaten nach Zustellung werden diese Datenträger vernichtet.

Die Pflicht zur Veröffentlichung der angeführten Buchungsvermerke gilt nach Ablage in der Urkundensammlung beim Handelsregister als erfüllt. Die Pflicht zur Aufbewahrung der Geschäftsberichte und der Berichte des Abschlussprüfers über die Prüfung des Rechnungsabschlusses in der Urkundensammlung gilt für diejenigen Gesellschaften, die der gesetzlichen Pflicht zur Prüfung des Rechnungsabschlusses durch einen Abschlussprüfer unterliegen. Die Pflicht zur Hinterlegung des Jahresabschlusses, des Vorschlags zur Gewinnverwendung und der endgültigen Form der Gewinnverwendung oder der Verlustdeckung sowie des Berichts über Beziehungen gilt für alle Gesellschaften, die im Handelsregister eingetragen sind.

ORDNUNGSGELD FÜR NICHTERFÜLLEN DER PFLICHT ZUR OFFENLEGUNG UND AUFBEWAHRUNG DER URKUNDEN

Nach dem Buchhaltungsgesetz kann derjenigen Rechnungseinheit, die den Jahresabschluss oder Geschäftsbericht auf die in diesem Gesetz festgesetzte Art und Weise nicht veröffentlicht hat, von ihrem zuständigen Finanzamt ein Ordnungsgeld bis zu einer Höhe von 3 % des Werts der Summe der Aktiva für die Rechnungsperiode, in der es zum Verstoß gegen diese Rechtspflicht kam, verhängt werden. Sollte es nicht möglich sein, diesen Wert der Summe der Aktiva festzustellen, wird die Summe der Aktiva nach dem Jahresabschluss für die unmittelbar vorausgehende Rechnungsperiode verwendet. Wenn der Wert der Aktiva nicht einmal auf diese Art und Weise festgestellt werden kann, wird der Wert vom Organ, vor dem der Verstoß gegen die Rechtspflicht verhandelt wird, durch eine qualifizierte Schätzung festgesetzt.

Zur Kontrolle der Einhaltung der Veröffentlichungspflicht und zur Verhängung von Ordnungsgeldern für die Nichteinhaltung dieser Pflicht sind Finanzgebietsorgane und Kontrollorgane berechtigt. Das Ordnungsgeldverfahren kann innerhalb eines Jahres nach dem Tag eröffnet werden, an dem das für die Verhängung des Ordnungsgelds zuständige Organ über den Verstoß Kenntnis erlangt hat; das Ordnungsgeld kann allerdings spätestens innerhalb von 3 Jahren nach dem Tag, an dem es zum Verstoß kam, verhängt werden.

Dem Generaldirektor der Generalfinanzdirektion zufolge sollte es sich beim ersten Verstoß nur um ein Ordnungsgeld in angemessener Höhe handeln. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Verwaltungs- oder Gerichtsorgane im Rahmen ihres „freien Ermessens", über das sie kraft Gesetzes verfügen, die Verhängung einer höheren Sanktion begründen könnten und diese im Rahmen weiterer Rechtsmittel und einer eventuellen Gerichtsklage für gerechtfertigt befunden wird. Die Verhängung eines Ordnungsgelds und die Höhe des verhängten Ordnungsgelds müssen jedoch immer ordnungsgemäß begründet werden.

 

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JUDr. Mojmír Ježek, Ph.D.

Managing Partner

ECOVIS ježek, advokátní kancelář s.r.o.

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ECOVIS ježek ist eine tschechische Rechtsanwaltskanzlei mit Sitz in Prag, die sich insbesondere auf das tschechische Handels- und Immobilienrecht, die Prozessführung und das Banken- und Finanzrecht konzentriert. Mit ihrer umfassenden Bandbreite kompetent erbrachter Rechtsberatungsleistungen stellt sie eine attraktive, vollwertige Alternative für Mandanten der großen internationalen Kanzleien dar. Die langfristige erfolgreiche Zusammenarbeit mit führenden Rechtsberatungsunternehmen in den meisten europäischen Ländern und den USA (sowie weiteren Rechtsordnungen) bürgt dafür, dass die grenzübergreifende Dimension des jeweiligen Mandats stets eingehend berücksichtigt wird. Die tschechischen Rechtsanwälte von ECOVIS ježek weisen eine hervorragende Erfolgsbilanz bei der Erbringung von Beratungsleistungen an transnationale Konzerne, tschechische Großunternehmen, den Mittelstand sowie Freiberufler und Privatpersonen auf, die auf jahrelange, bei führenden Rechts- und Steuerberatungsunternehmen erworbene Erfahrung gründet. Weitere Auskünfte finden Sie unter nachstehendem Link: www.ecovislegal.cz/de..

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