Kündigungsschutz von tschechischen Mietern von Wohnungen und sonstigen Räumen für Wohnbedarf aufgrund von COVID-19 in Tschechien. Verbot der Mietzinserhöhung
Kündigungsschutz bei Wohnungen aufgrund von COVID-19 in Tschechien
Am 01.04.2020 wurde auf der Webseite der Tschechischen Regierung der Entwurf des Gesetzes über einige Maßnahmen zur Abmilderung der Folgen der durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Epidemie für Mieter von zur Deckung des Wohnbedarfs dienenden Räumen, für Empfänger eines Kredits aus dem staatlichen Wohnraumentwicklungsfonds und im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen, die mit der Nutzung von Wohnungen und Gewerberäumen in Wohnhäusern verbunden sind veröffentlicht, der durch den Beschluss der Regierung der Tschechischen Republik vom 01.04.2020 unter Nr. 374/2020 erlassen wurde.
Über den neuen Entwurf des Gesetzes über einige Maßnahmen zur Abmilderung der Folgen der durch das neuartige Coronavirus SARS CoV-2 verursachten Epidemie für Mieter von Gewerberäumen können Sie in unserem Artikel Sonderkündigungsschutz aufgrund von COVID-19 für Mieter von Gewerberäumen in Tschechien? mehr erfahren.
Der Entwurf des Gesetzes über einige Maßnahmen zur Abmilderung der Folgen der durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Epidemie für Mieter von zur Deckung des Wohnbedarfs dienenden Räumen, für Empfänger eines Kredits aus dem staatlichen Wohnraumentwicklungsfonds und im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen, die mit der Nutzung von Wohnungen und Gewerberäumen in Wohnhäusern verbunden sind, einschließlich der Begründung wurde danach am 02.04.2020 der tschechischen Abgeordnetenkammer vorgelegt und sollte in der Sitzung Nr. 44 am 07.04.2020 erörtert werden.
Der Gesetzesentwurf wurde von der tschechischen Abgeordnetenkammer in der geänderten Fassung am 08.04.2020 genehmigt, und soll in der 20. Senatssitzung (ab dem 16.04.2020) als Punkt Nr. 12 erörtert werden. Aus dem Wortlaut ist ersichtlich, dass im Vergleich zu einem einfachen Paragraphen eines ähnlichen Rechtsinstituts in Deutschland, ein ziemlich kompliziertes Rechtsinstitut geworden ist, daher wird es für den Mieter nicht ganz einfach sein, davon Gebrauch zu machen. Im Hinblick auf die relativ kurze Frist für die Rückzahlung, kann es passieren, dass es dem Mieter keine ausreichende Erleichterung bietet.
Am 27. April 2020 wurde das Gesetz Nr. 209/2020 Slg. über bestimmte Maßnahmen zur Abschwächung der Auswirkungen der SARS-CoV-2-Coronavirus-Epidemie auf Mieter von Flächen, die zur Deckung des Wohnbedarfs genutzt werden, über den Empfänger eines Darlehens des tschechischen staatlichen Fonds für Wohnbebauung und im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Nutzung von Wohnungen und Nichtwohngebäuden in einem Haus mit Wohnungen in der tschechischen Gesetzessammlung veröffentlicht und trat am selben Tag in Kraft.
Das neue tschechische Gesetz soll die Maßnahmen zur Abmilderung der Folgen der Epidemie für Mieter von den zur Deckung des Wohnbedarfs dienenden Räumen regeln. Handelt es sich um einen Albtraum für die Vermieter oder um standardmäßige Maßnahmen, die in der heutigen Zeit auch in den anderen Staaten ergriffen werden, in einer noch strengeren Form? Bringt es tatsächlich unangemessene Vorteile für die Mieter?
Einschränkung der Miete und Untermiete für die Deckung des Wohnbedarfs des Mieters
Die neuen Einschränkungen sollen sich auf die Miete und Untermiete von Wohnungen, Häusern oder Teilen davon in Tschechien beziehen, wenn der Mietzweck die Deckung des Wohnbedarfs des Mieters ist. Sie soll sich nicht auf die Miete oder Untermiete dieser Räume zu anderen Zwecken, als der Deckung des Wohnbedarfs des Mieters beziehen. Jedoch kann sich das Gesetz auch auf Gewerberäume beziehen, wenn sie für den Wohnbedarf des Mieters vermietet oder untervermietet sind.
Der Entwurf regelt nicht ausdrücklich die Frage der Unterkunft (inkl. Flatio usw.), obwohl sie manchmal den Charakter „der Deckung des Wohnbedarfs“ haben kann, sollen sich die neuen Einschränkungen nicht darauf beziehen. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass die tschechische Regierung eine abweichende Auslegung durchsetzen wird.
Kündigungsschutz des Mieters in Tschechien ab dem Inkrafttreten des Gesetzes bis zum 31.12.2020 (gemäß dem ursprünglichen Gesetzesentwurf bis zum 31.05.2021) wegen Verzug der Zahlung des Mietzinses ab dem 12.03. bis zum 31.07.2020 (gemäß dem ursprünglichen Gesetzesentwurf bis zum 30.09.2020)
Der Vermieter ist nicht berechtigt, ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (d.h. ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung in der Gesetzessammlung) bis zum 31.12.2020 (gemäß dem ursprünglichen Gesetzesentwurf bis zum 31.05.2021) das Mietverhältnis nur aus jenem Grund einseitig aufzuheben, dass der Mieter mit der Zahlung des Mietzinses in Verzug geraten ist, wenn der Verzug wie folgt eingetreten ist:
a) in der Zeit vom 12.03.2020 bis zum folgenden Tag nach Beendigung der Sofortmaßnahme bei einer Epidemie, spätestens jedoch bis zum 31.07.2020 (gemäß dem ursprünglichen Gesetzesentwurf bis zum 30.09.2020), und
b) überwiegend infolge der Einschränkung aufgrund der Sofortmaßnahme bei einer Epidemie, die ihm die ordnungsmäßige Zahlung des Mietzinses vereitelt oder erheblich erschwert hat.
Von der oben angeführten Einschränkung soll das Recht des Vermieters auf Beendigung des Mietverhältnisses aus anderen Gründen unberührt bleiben, wie z.B. sonstige Verletzungen des Mietvertrags seitens des Mieters oder weitere Rechte des Vermieters, die infolge des Verzugs des Mieters entstanden sind. Die oben angeführten Einschränkungen beziehen sich also nur auf einen der Gründe für die Kündigung des Mietverhältnisses hinsichtlich einer Wohnung, und zwar wegen Nichtzahlung des Mietzinses. Sollte der Mieter gegen sonstige Bestimmungen verstoßen und/oder, wenn sonstige Bedingungen für die Kündigung des Mietverhältnisses hinsichtlich einer Wohnung erfüllt werden, findet der Kündigungsschutz keine Anwendung. Wenn der Vermieter also einen problematischen Mieter hat, der den nach dem 12.03.2020 fälligen Mietzins nicht zahlt, dann sollte er sich mit der Kündigung beeilen. Der Kündigungsschutz des Mieters bezieht sich nach unserer Auffassung nicht auf eventuelle Verzögerungen mit früheren Mietzinszahlungen, ebenso wird der Vermieter auch weiterhin berechtigt sein, aus diesem Grund zu kündigen.
Der Gesetzesentwurf beinhaltet keine vorübergehenden Bestimmungen, daher ist unklar, ob sich die Mieter auf das neue Gesetz rückwirkend berufen können, wenn sie mit der Zahlung des Mietzinses zwar nach dem 12.03.2020, aber vor dem Inkrafttreten des eigentlichen Gesetzes in Verzug geraten sind. Im Hinblick auf die Rechtssicherheit und das Rückwirkungsverbot sollte dies nicht der Fall sein, deshalb sollen nach unserer Auffassung die jetzt erklärten Kündigungen gültig sein, auch wenn nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes eine Kündigung nicht mehr möglich sein sollte.
Gebühren und Anzahlungen für Dienstleistungen muss der Mieter in Tschechien auch weiterhin zahlen
Der Entwurf regelt nicht die Verzögerung der Zahlung von gesondert zu zahlenden Gebühren und Anzahlungen für Dienstleistungen,daher vermuten wir, dass sich die neue vorübergehende Regelung auf diese Zahlungen nicht beziehen soll und dem Mieter in Bezug auf diese Zahlungen keine Ermäßigungen zustehen. Entsprechendes gilt auch für die Begleichung der Abrechnung der Anzahlungen für Dienstleistungen und für den Verzug mit der Begleichung der Nachzahlungen. Jene Vermieter, die diese Gebühren in die Miete einbezogen haben, können deshalb benachteiligt sein und die Mieter können ihnen bei der Erfüllung der oben angeführten Bedingungen auch die Zahlungen für Dienstleistungen legitim einschränken.
Verzugszinsen aus den ausstehenden Mietzinszahlungen entfallen auf den Mieter
Der Gesetzesentwurf regelt nicht ausdrücklich die Auswirkungen auf Verzugszinsen, deshalb soll dem Vermieter der Anspruch auf Verzugszinsen zustehen. Die aktuelle Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen beträgt 10 % p.a. und der Verzug mit der Zahlung des Mietzinses kann also für den Mieter eine relativ hohe Belastung für die Zukunft darstellen, insbesondere dann, wenn eine günstigere Finanzierung in der Bank zur Verfügung stehen würde. Für die Vermieter können die Verzugszinsen in gewissem Umfang einen Ausgleich für die verspätete Zahlung des Mietzinses infolge der neuen gesetzlichen Regelung darstellen.
Bescheinigung des tschechischen Arbeitsamts und Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Beurteilung von Auswirkungen der Sofortmaßnahmen auf den Mieter
Es obliegt dem Mieter, dem Vermieter unverzüglich und mit der den verfügbaren Tatsachen entsprechenden Bestimmtheit, die Umstände der Verzögerung gemäß der oben angeführten lit. b) nachzuweisen, und zwar durch eine Bescheinigung des zuständigen tschechischen Arbeitsamts, dem der Mieter für die Ausstellung der Bescheinigung alle Unterlagen nachzuweisen hat, deren Form und Erfordernisse gemäß dem methodischen Leitfaden festgesetzt sind. Aus dem genehmigten Gesetzesentwurf ist ersichtlich, dass diese Verwaltungslasten sowohl für die Arbeitsämter, als auch für die betroffenen Mieter eine erhebliche Komplikation für die Inanspruchnahme von Ermäßigungen gemäß diesem Gesetz darstellen wird.
Der Gesetzesentwurf regelt nicht die Folgen eines mangelnden Nachweises über diese Tatsachen, ggf. jenen Fall, in dem diese Tatsachen strittig sein sollten. Im Falle von Streitigkeiten müsste darüber das Gericht entscheiden. In diesem Fall sollte der Vermieter bei der Erklärung der Kündigung in der Weise vorgehen, als ob es zu keiner Änderung der gesetzlichen Regelung gekommen wäre und das Mietverhältnis in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches beendet werden soll. Über einen eventuellen Streit hinsichtlich der Gültigkeit der Kündigung entscheidet das Gericht. Im Hinblick darauf, dass ein Gerichtsverfahren normalerweise ein Jahr oder mehr dauert (insbesondere, wenn gegen die erstgerichtliche Entscheidung eine Berufung eingelegt wird), kann nach unserer Schätzung nicht damit gerechnet werden, dass über die Gültigkeit der Kündigung vor der Beendigung der Laufzeit dieses Gesetzes entschieden wird, und es wird sich vieleher um einen akademischen Streit handeln, als um ein reales Instrument, mit dem eine frühere Räumung der Wohnung durch einen schlechten Zahler der Miete erreicht werden kann.
Kündigung seitens des Vermieters aufgrund der mangelnden Begleichung von „Krisen-“Forderungen nach dem 31.12.2020 (gemäß dem ursprünglichen Gesetzesentwurf bis zum 31.05.2021) in Tschechien
Sollte der Mieter im Zeitraum nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes bis zum 31.12.2020 (gemäß dem ursprünglichen Gesetzesentwurf bis zum 31.05.2021) alle Forderungen, die in der Zeit ab dem 12.03.2020 bis zum folgenden Tag nach der Beendigung der Sofortmaßnahme bei einer Epidemie, spätestens jedoch bis zum 30.09.2020 fällig geworden sind, nicht begleichen, steht dem Vermieter das Recht auf Kündigung des Mietverhältnisses ohne jegliche Kündigungsfrist zu. Dieses Recht steht dem Vermieter auch in einem solchen Fall zu, wenn der Mieter erklären sollte oder, wenn es anderweitig unbestreitbar ist, dass er diese Forderungen nicht einmal in der Zeit bis zum 31.12.2020 begleicht (gemäß dem ursprünglichen Gesetzesentwurf bis zum 31.05.2021). Der Mieter ist nicht verpflichtet, ausstehende Forderungen zu begleichen, auch wenn das Mietverhältnis durch den Ablauf der bestimmten Mietdauer vor dem 31.12.2020 enden sollte (gemäß dem ursprünglichen Gesetzesentwurf bis zum 31.05.2021) und er ist berechtigt, diese Forderungen nicht bis zum Ende der Mietdauer, sondern erst bis zum 31.12.2020 zu begleichen (gemäß dem ursprünglichen Gesetzesentwurf bis zum 31.05.2021).
Der Gesetzesentwurf erlegt den Vermietern keine weiteren Beschränkungen auf, es ist also nach unserer Auffassung möglich, dass der Vermieter auf den eventuell ausstehenden Mietzins die gewährte Sicherheit (Kaution) anrechnet. Jene Vorgehensweise kann strittig sein, wenn der Vermieter die Sicherheit auf den ausstehenden Mietzins anrechnen und gleichzeitig die Nachzahlung der Sicherheit in der ursprünglichen Höhe verlangen würde und anschließend den Mietvertrag mit der Begründung, dass es zu einer anderen erheblichen Vertragsverletzung kam, kündigen würde, wodurch es in der Tat zur Umgehung des eigentlichen Gesetzes und dessen Sinn und Zweck kommen könnte.
Recht des Vermieters, die Auflösung des Mietverhältnisses nach der Beendigung des Ausnahmezustands wegen eigener Not zu verlangen
Gemäß § 4 des Gesetzesentwurfs kann der Vermieter, nachdem die Umstände gemäß der oben angeführten lit. b) weggefallen sind, frühestens jedoch nach der Beendigung des Ausnahmezustands, die Auflösung des Mietverhältnisses verlangen, wenn es für ihn unzumutbar ist, die Einschränkungen im festgesetzten Umfang zu dulden, insbesondere, wenn er infolge der Einschränkungen in eine solche Not geraten kann, dass er den eigenen Lebensunterhalt oder den Lebensunterhalt jener Person, zu deren Lebensunterhalt er nach dem Gesetz verpflichtet ist, nicht bestreiten kann. Sollten sich die Parteien nicht einigen, entscheidet das Gericht auf Antrag des Vermieters über die Aufhebung des Mietverhältnisses.
Nach unserer Auffassung ist es fraglich, welche praktischen Auswirkungen diese Bestimmung haben soll, wenn die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Kündigung des Wohnungsmietvertrags weiterhin gültig sind und es nach der Beendigung der oben angeführten Einschränkungen möglich sein sollte, den Wohnungsmietvertrag auf normale Weise zu kündigen. Zusätzlich muss das Gericht im Falle der Erhebung von Einwendungen und einer Klage seitens des Mieters die Kündigung ohnehin überprüfen.
Verlängerung der Fristen für die Abrechnung von Dienstleistungen bis zum 01.09.2020 (bzw. 01.05.2021 gemäß dem ursprünglichen nicht genehmigten Entwurf)
Der Gesetzesentwurf sieht bereits vor, dass es zu Verzögerungen bei der Abrechnung und der finanziellen Auseinandersetzung der Kosten auf die mit der Nutzung der Wohnungen und Nichtwohnräume in Wohnhäusern verbundenen Leistungen kommen kann. Diese Verzögerung ist dabei mit relativ hohen Geldstrafen verbunden, siehe unseren Artikel Geldstrafe für Verzögerung mit der Bereitstellung der Abrechnung der Dienstleistungen bei der Vermietung einer Wohnung.
Wenn der Dienstleister verpflichtet war, die Abrechnung der Dienstleitungen (Vermieter) dem Empfänger der Dienstleistungen (Mieter) innerhalb einer Frist vorzulegen, die gemäß § 7 Abs. 1 des Gesetzes über Dienstleistungen nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes und vor dem 31.08.2020 zu laufen beginnt, dann verlängert sich für ihn diese Frist für die Vorlage der Abrechnung bis zum 01.09.2020. Gemäß dem ursprünglichen Entwurf sollte noch gelten, dass wenn der Dienstleister verpflichtet wäre, die Abrechnung der Dienstleistungen (Vermieter) dem Empfänger der Dienstleistungen (Mieter) innerhalb einer Frist vorzulegen, die gemäß § 7 Abs. 1 des Gesetzes über Dienstleistungen nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes und vor dem 01.01.2021 zu laufen beginnt, sich für ihn dann die Frist für die Vorlage der Abrechnung bis zum 01.05.2021 verlängert. Dieser ursprüngliche Gesetzesentwurf enthielt nach unserer Auffassung eine gewisse Unlogik, aber wir nehmen an, dass beabsichtigt war, dass die Frist bis zum 01.05.2021 nur für jene Abrechnungen gelten soll, die im Zeitraum vom 01.09. bis zum 01.01.2021 vorgelegt werden sollten.
Übereinstimmung mit der Verfassungsordnung in Tschechien? Gibt es andere Möglichkeiten?
Die Begründung zum Gesetzesentwurf führt zusammengefasst an, dass „der Entwurf in Übereinstimmung mit der Verfassungsordnung der Tschechischen Republik steht, weil er in Übereinstimmung mit Art. 11 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten nicht unter den verschiedenen Eigentümern von Wohnungen oder Häusern unbegründet unterscheidet. Er steht ebenso in Übereinstimmung mit Art. 11 Abs. 3 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, wobei bereits die bestehende rechtliche Regelung der zu Wohnzwecken abgeschlossenen Mietverhältnisse die Regel darstellt, dass das Eigentum verpflichtet, wobei diejenige Partei, die keine Wohnräume besitzt, auf bestimmte Art und Weise geschützt wird, und zwar im Hinblick auf einen völlig spezifischen Wert und Wohnbedarf für jede natürliche Person, die auch mit weiteren durch die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten geschützten Werten eng zusammenhängt (Leben, Gesundheit, Würde usw.). Weitere Einschränkung des Eigentumsrechts des Eigentümers einer Wohnung, eines Hauses oder von Teilen davon stellt im Vergleich zu der allgemeinen rechtlichen Regelung im Hinblick auf die Proportionalität eine völlig legitime Lösung in Anbetracht des Ausnahmezustands dar, wobei außerdem die Rechte der Eigentümer dadurch geschont werden, dass es sich um eine relativ kurzfristige Einschränkung ihrer Rechte handelt.“
Der Gesetzesentwurf gibt sicher den Anstoß für eine heftige Diskussion und Einwendungen seitens der Eigentümer von Liegenschaften, weil es sich um den Eingriff in ihre Eigentumsrechte und um die Begünstigung von nur einer Partei des Vertragsverhältnisses handelt. Sie haben unzweifelhaft Recht und man kann sich, auch nach den Erfahrungen mit der Mietregulierung und nach der mangelnden Bereitwilligkeit des Staates zum Ausgleich dieser Einschränkungen, die schon ziemlich lange andauern, nicht darüber wundern.
Gibt es eine abweichende Regelung des Schutzes des Mieters und des Vermieters in Deutschland?
Wenn wir in andere Länder, wie z.B. nach Deutschland blicken, wo das deutsche Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht erlassen wurde, dann sind seine Bedingungen sogar strenger für Vermieter und günstiger für Mieter, als die vorgeschlagene tschechische Regelung. Gemäß der deutschen rechtlichen Regelung gilt, dass rückständige Zahlungen für den Zeitraum vom 01.04.2020 bis zum 30.06.2020 den Vermieter nicht berechtigen, den Vertrag für die Zeit von 24 Monate zu kündigen. Nur in einem solchen Fall, dass der Mieter die rückständigen Zahlungen nach dem 30.06.2022 nicht begleichen sollte, kann das Mietverhältnis gekündigt werden. Nähere Einzelheiten finden Sie im Dokument Fragen und Antworten: Schutz der Mieterinnen und Mieter in Zeiten der COVID19-Pandemie.
Text des deutschen Gesetzes:
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Beschränkung der Kündigung von Miet- und Pachtverhältnissen
(1) Der Vermieter kann ein Mietverhältnis über Grundstücke oder über Räume nicht allein aus dem Grund kündigen, dass der Mieter im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet, sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht. Der Zusammenhang zwischen COVID-19-Pandemie und Nichtleistung ist glaubhaft zu machen. Sonstige Kündigungsrechte bleiben unberührt.
(2) Von Absatz 1 kann nicht zum Nachteil des Mieters abgewichen werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Pachtverhältnisse entsprechend anzuwenden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nur bis zum 30. Juni 2022 anzuwenden.“
Nähere Einzelheiten finden Sie auch auf der Website unserer deutschen Kollegen Ist aufgrund der Corona-Pandemie jetzt im Mietrecht alles erlaubt?
Es könnte selbstverständlich auch eine Variante der staatlichen Zuschüsse oder der vom Staat bezahlten Förderungen für die Zahlung des Mietzinses für diejenigen Mieter existieren, die durch COVID-19 betroffen waren, wodurch es nicht nötig wäre, in privatrechtliche Beziehungen zwischen dem Mieter und dem Vermieter einzugreifen. Wir vermuten jedoch, dass es für den Staat gegenwärtig einfacher ist, in vertragliche Beziehungen einzugreifen, als neue Zuschüsse oder Forderungen zu gestalten. Im Hinblick auf ähnliche Regelungen im nahen Ausland kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Beamten lieber vom Ausland haben inspiriert lassen, als irgendwelche – vielleicht noch kompliziertere und nicht konzeptionelle Neuregelungen zu ersinnen. Für die Vermieter ist positiv, dass die Beschränkungen erheblich kürzer sind, als in Deutschland. Im Hinblick auf die Schnelligkeit der angenommenen Änderungen und Konzepte kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die oben angeführten Fristen noch verlängert werden.
Verbot der Erhöhung des Mietzinses bei tschechischen Wohnungen seit dem 24. April 2020
Eine weitere Maßnahme zum Schutz der tschechischen Mieter von Wohnungen ist die Verordnung der Regierung der Tschechischen Republik vom 23. April 2020 Nr. 202/2020 Slg., mit der das Preismoratorium für die Miete von Wohnungen in der Sammlung von Gesetzen, am 24. April 2020 festgelegt und veröffentlicht wurde und am selben Tag in Kraft trat. Gemäß § 2 dieser Verordnung ist es verboten, die Miete für Wohnungen in der Tschechischen Republik vom 24. April 2020 bis zum Ende der Sofortmaßnahme im Falle einer Epidemie in der Tschechischen Republik zu erhöhen. Außerordentliche Maßnahmen im Falle einer Epidemie gelten als a) Krisenmaßnahmen gemäß § 2 lit c) das von der Regierung der Tschechischen Republik im Ausnahmezustand verabschiedete Krisengesetz, (b) außerordentliche Maßnahme des tschechischen Gesundheitsministeriums im Jahr 2020 auf der Grundlage von § 69 Abs. 1, § 69 Abs. 2 und § 80 Abs. lit g) des tschechischen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Gesundheit zum Schutz der Bevölkerung und zur Verhinderung des Risikos des Auftretens und der Verbreitung von COVID-19 durch das neue Coronavirus SARS CoV-2 und (c) außerordentliche Maßnahme, die 2020 von der tschechischen regionalen Hygienestation auf der Grundlage von § 69 Abs. 1 lit. b), § 69 Abs. 2, § 82 Abs. 1 und § 82 Abs. 2 lit. m) des tschechischen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Gesundheit, um eine weitere Verbreitung von COVID-19 durch das neue Coronavirus SARS CoV-2 zu verhindern. Das Ende dieses Preismoratoriums ist derzeit nicht klar. Das Verbot gilt zweifellos für jede Erhöhung der Miete für Wohnungen, inkl. Erhöhung der Verlängerung des Mietvertrags oder infolge der Anwendung der Inflationsklausel auf dem Gebiet der Tschechischen Republik.
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