Novelle des tschechischen Markengesetzes 2019

Neuigkeiten des tschechischen Markenrechts im Jahr 2019

 
 
 

 
Die erste größere Novelle der rechtlichen Regelung von Schutzmarken in der Tschechischen Republik nach fast 15 Jahren tritt am 01.01.2019 in Kraft. Durch das Gesetz Nr. 286/2018 Slg. werden in der tschechischen Rechtsordnung europäische Richtlinien und Verordnungen umgesetzt und es kommt dadurch zur Harmonisierung der Systeme der tschechischen Schutzmarken mit den Systemen in den übrigen EU-Mitgliedsstaaten.
 
In der Tschechischen Republik können neben den tschechischen Schutzmarken gemäß dem Gesetz Nr. 441/2003 Slg., Markengesetz in der gültigen Fassung, auch internationale Schutzmarken gemäß dem Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken und dem Protokoll zu diesem Abkommen bei der (Weltorganisation für geistiges Eigentum) und Unionsmarke (Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum). eingetragen werden. Insgesamt gelten in der Tschechischen Republik mehr als 1,35 Mio. Schutzmarken, davon ca. 125 Tsd. tschechische und 85 Tsd. internationale.
 

Aufhebung des obligatorischen Erfordernisses zur graphischen Darstellung der Schutzmarke, die der Anmeldung von nichtherkömmlichen Schutzmarken entgegensteht

 
Die Schutzmarke muss nicht mehr nur graphisch oder visuell darstellbar sein, d.h. graphische, wörtliche oder kombinierte wie bisher. Neu nun wird es möglich sein, sog. nichtherkömmliche Schutzmarken, wie z.B. bewegliche, audiovisuelle Marken oder Hörmarken, 3D-Marken oder holographische Marken zu registrieren, d.h. alles, was mit den verfügbaren technologischen Mitteln dargestellt werden kann. Ihre Darstellung erfolgt üblicherweise in Formaten von Computerdateien wie MP3, MP4 oder JPG. Zulässig ist auch eine Geruchsmarke oder Geschmacksmarke, bei denen man jedoch voraussetzen kann, dass es Probleme mit ihrer Darstellbarkeit geben könnte. Die Möglichkeit der Registrierung dieser Typen von Schutzmarken hat übrigens bereits im Jahr 2002 der Europäische Gerichtshof in der Sache Sieckmann, C-273/00 bestätigt. Der neue Anhang zum Markengesetz spezifiziert die Arten von Schutzmarken wie folgt:
 

1. Wortmarke

- besteht ausschließlich aus Wörtern oder Buchstaben in lateinischer Schrift, arabischen oder römischen Ziffern, aus anderen der Standardschrift entnommenen typografischen Schriftzeichen oder einer Kombination davon, die Marke wird durch die Darstellung des Zeichens in normaler Schrift und normalem Layout ohne grafische Darstellung oder Farbe wiedergegeben.

2. Bildmarke

- weist die Marke nicht standardisierter Schriftzeichen, Stilisierung oder ein besonderes Zeichenlayout auf oder es wird ein grafisches Merkmal oder eine Farbe verwendet (Bildmarke), es wird die Marke durch Darstellung des Zeichens, das alle Elemente sowie, wo erforderlich, Farben zeigt, wiedergegeben. Dies gilt auch für Marken, die ausschließlich aus Bildelementen oder einer Kombination von Wort- und Bildelementen bestehen

3. Formmarke

- im Falle einer Marke, die aus einer dreidimensionalen Form besteht oder sich darauf erstreckt, einschließlich Behälter, Verpackungen, das Produkt selbst oder deren Gestaltung (Formmarke), wird die Marke entweder durch grafische Darstellung der Form, einschließlich computergenerierter Bilder, oder fotographische Abbildung wiedergegeben. Eine graphische oder fotographische Wiedergabe kann verschiedene Ansichten beinhalten.

4. Positionsmarke

- im Falle einer Marke, die aus der besonderen Platzierung oder Anbringung der Marke auf dem Produkt besteht (Positionsmarke), wird die Marke durch eine Darstellung, die die Positionierung der Marke und die Größe oder Proportion in Bezug auf die betreffenden Waren angemessen identifiziert, wiedergegeben. Die Elemente, die nicht Teil des Gegenstands der Eintragung sind, sind vorzugsweise durch unterbrochene oder gestrichelte Linien visuell auszuschließen. Die Darstellung kann mit einer Beschreibung ergänzt werden, in der ausführlich angeführt wird, wie die Schutzmarke auf dem Produkt angebracht ist.

5. Mustermarke

- im Falle einer Marke, die ausschließlich aus einer Reihe von Elementen besteht, die regelmäßig wiederholt werden (Mustermarke), wird die Marke durch eine Darstellung des Wiederholungsmusters wiedergegeben. Die Darstellung kann mit einer Beschreibung ergänzt werden, in der ausführlich angeführt wird, auf welche Art und Weise sich diese Elemente regelmäßig wiederholen.

6. Farbmarke

- wenn die Marke ausschließlich aus einer einzigen Farbe ohne Umrisse oder ausschließlich aus einer Farbkombination ohne Umrisse besteht, wird die Marke wie folgt wiedergegeben:
a) durch eine Darstellung der Farbe und einen Hinweis auf diese Farbe unter Bezugnahme auf einen allgemein anerkannten Farbcode, oder
b) durch eine Darstellung, die die systematische Anordnung der Farbenkombination in einer einheitlichen und vorgegebenen Weise zeigt sowie die Angabe der Farben unter Bezugnahme auf einen allgemein anerkannten Farbcode; der Farbmarke kann ebenso eine Beschreibung beigefügt werden, in der die systematische Anordnung der Farbenkombination angeführt ist.

7. Hörmarke

- im Falle einer Marke, die ausschließlich aus einem Klang oder einer Kombination von Klängen besteht (Hörmarke), wird die Marke durch eine Tondatei, die den Klang reproduziert, oder durch eine genaue Wiedergabe des Klanges in Notenschrift wiedergegeben.

8. Bewegungsmarke

- im Falle einer Marke, die aus einer Bewegung oder einer Positionsänderung der Elemente der Marke besteht oder sich darauf erstreckt (Bewegungsmarke), wird die Marke durch eine Videodatei oder durch eine Reihe von aufeinander folgenden Standbildern wiedergegeben, die die Bewegung oder die Positionsänderung zeigen. Wenn Standbilder verwendet werden, so können sie entweder nummeriert oder mit einer Beschreibung versehen werden, die ihre Reihenfolge erläutert.

9. Multimediamarke

- im Falle einer Marke, die aus der Kombination von Bild und Ton besteht (Multimediamarke), wird die Marke durch eine Ton-Bild-Datei, die eine Kombination aus Bild und Ton enthält wiedergegeben.

10. Hologrammmarke

- im Falle einer Marke, die aus Elementen mit holografischen Merkmalen besteht (Hologrammmarke), wird die Marke durch eine Videodatei oder eine graphische oder fotographische Darstellung mit den Ansichten, die erforderlich sind, um den Hologrammeffekt in vollem Umfang darzustellen, wiedergegeben.

11. Sonstige Art der Schutzmarke

- entspricht keiner der angeführten Arten der Schutzmarken, die Marke muss in einer angemessenen Form unter Verwendung allgemein zugänglicher Technologie wiedergegeben werden, soweit die Wiedergabe im Register eindeutig, präzise, abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv dargestellt werden kann, damit die zuständigen Behörden und die Öffentlichkeit in die Lage versetzt werden, klar und präzise festzustellen, für welchen Gegenstand dem Inhaber der Marke Schutz gewährt wird. Die Darstellung kann mit einer Beschreibung ergänzt werden.
 

ECOVIS ježek, tschechische Rechtsanwaltskanzlei zu den wichtigsten Änderungen des tschechischen Markenrechts im Jahr 2019

Mojmír Ježek zu einer Reihe von Änderungen der tschechischen Schutzmarken im Jahr 2019.

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Gewährleistungsmarke

 
Entsprechend wie im Gemeinschaftsrecht (Unionsgewährleistungsmarke) wurde in das tschechische Recht mit mehr als zweijähriger Verspätung auch eine sog. Gewährleistungsmarke eingeführt. Es handelt sich um eine Schutzmarke, die bereits bei der Abgabe der Anmeldung so bezeichnet ist und die imstande ist, Produkte oder Dienstleistungen, für die der Inhaber der Marke das Material, die Art und Weise der Herstellung von Produkten oder Erbringung der Dienstleistungen, die Qualität, Genauigkeit oder andere Eigenschaften gewährleistet, von solchen Produkten oder Dienstleistungen zu unterscheiden, für die keine derartige Gewährleistung besteht. Die Eintragung einer Gewährleistungsmarke kann derjenige beantragen, der zur Gewährleistung von Produkten oder Dienstleistungen, für die Gewährleistungsmarke eingetragen werden soll, befähigt ist und der nicht jene unternehmerische Tätigkeit betreibt, die die Lieferung von Produkten oder Erbringung von Dienstleistungen umfasst, die gewährleistet werden. Der Anmeldung einer Gewährleistungsmarke müssen die Regeln für ihre Nutzung beigefügt werden. Die Regeln müssen unter anderem auch die Bedingungen für die Nutzung der Gewährleistungsmarke inkl. Sanktionen und Bestimmung der zur Nutzung der Gewährleistungsmarke berechtigten Personen beinhalten.
 
Die Anmeldung kann des Weiteren abgelehnt werden, wenn die Regeln für die Nutzung der Gewährleistungsmarke gegen die öffentliche Ordnung oder gute Sitten verstoßen würde, oder wenn die Gefahr drohen würde, dass die Öffentlichkeit hinsichtlich des Charakters oder der Bedeutung der Schutzmarke irregeführt würde, insbesondere wenn die Marke für etwas anderes gehalten werden könnte, als für eine Gewährleistungsmarke.
 
Im Zusammenhang mit der Einführung der Gewährleistungsmarken werden in das Register beim tschechischen Amt für gewerbliches Eigentum nun neu sowohl der Umkreis der zur Nutzung der Gewährleistungsmarke berechtigten Personen als auch die Regeln für die Nutzung der Gewährleistungsmarke eingetragen.
 

Notwendigkeit der Erhebung von Widersprüchen aufgrund einer Ablehnung der Anmeldung der Schutzmarke aufgrund des Bestehens einer älteren identischen Schutzmarke, die für identische Produkte und Dienstleistungen geschützt ist

 
Ab dem 01. Januar 2019 wird der Zugang des Amts für gewerbliches Eigentum im Rahmen der Registrierung von neuen Schutzmarken erheblich geändert. Das Amt hat sich bisher geweigert, jene Marken, die mit einer bereits eingetragenen Marke für die gleichen Produkte oder Dienstleistungen identisch wären, einzutragen und der Inhaber musste also die anzumeldenden Schutzmarken nicht überwachen und konnte sich auf die ordnungsgemäße Vorgehensweise des Amts verlassen.
 
Neu obliegt es nun jedem Inhaber, zu verfolgen, ob nicht die Eintragung einer mit seiner bereits registrierten Marke identischen Marke beantragt wird. Die neue Marke wird wegen Übereinstimmung mit einer älteren Marke nur auf Antrag des Inhabers nicht eingetragen, der einen rechtzeitigen Widerspruch erheben muss. Die regelmäßige Überwachung der veröffentlichen Anmeldungen neuer Schutzmarken und die rechtzeitige Reaktion auf die eventuelle Anmeldung einer Schutzmarke, die mit seiner älteren Schutzmarke übereinstimmt, ist seitens der Inhaber der Schutzmarke unbedingt notwendig. Die Erhebung von Widersprüchen unterliegt einer Verwaltungsgebühr in Höhe von CZK 1.000,-.
 

Eine genauere und konkretere Festlegung der Stellung des Inhabers der Schutzmarke bei der Durchsetzung der Rechte an Schutzmarken

 
Das tschechische Markengesetz wird nun neu eine ausdrückliche Regelung beinhalten, die verbietet, im Geschäftsverkehr ohne die Zustimmung des Inhabers der Schutzmarke eine Bezeichnung als den Firmennamen einer juristischen Person oder die Handelsfirma oder als einen Bestandteil der Bezeichnung einer juristischen Person oder der Handelsfirma zu verwenden sowie die Benutzung der Bezeichnung in einer Vergleichswerbung in der Form zu verwenden, die im Widerspruch zu einer anderen Rechtsvorschrift steht.
 
Der Inhaber einer älteren eingetragenen Schutzmarke hat auch weiterhin das ausdrückliche Recht, die Beförderung von Produkten aus Drittländern in die Tschechische Republik im Rahmen des Geschäftsverkehrs zu verhindern, ohne dass sie hier zum freien Verkehr abgefertigt würden, wenn solche Produkte, einschließlich ihrer Verpackungen, unbefugt mit einer Schutzmarke bezeichnet sind, die mit einer für diese Produkte eingetragenen Schutzmarke identisch ist oder die in ihren wesentlichen Aspekten von dieser Schutzmarke nicht unterschieden werden kann. Dieses Recht gilt nicht für die Markteinführung der jeweiligen Produkte im Endbestimmungsland.
 
Der Inhaber der Schutzmarke kann des Weiteren solche vorbereitende Handlungen verhindern, die auf die Verletzung von Rechten abzielen, wie z.B. die Anbringung einer mit der Schutzmarke identischen Bezeichnung auf Verpackungen, Schildern, Etiketten oder Sicherheitselementen oder der Vertrieb und Verkauf von Etiketten, Verpackungen, Sicherheitselementen oder Einrichtungen, durch die die Echtheit nachgewiesen wird, deren Verwendung eine Verletzung von Rechten an der Schutzmarke darstellen würde.
 

Übertragung und Übergang der Schutzmarke und konstitutive Eintragung in das Register

 
Die Übertragung einer Schutzmarke tritt in Übereinstimmung mit den durch das neue Bürgerliche Gesetzbuch festgesetzten Prinzipien durch die Eintragung in das Register beim tschechischen Amt für gewerbliches Eigentum als in ein öffentliches Register in Kraft. Zur Beantragung der Eintragung der Übertragung in das Register ist jede der Vertragsparteien berechtigt und sie ist verpflichtet, die Eintragung durch eine Übertragungsurkunde oder einen Auszug daraus, gegebenenfalls durch einen anderen Beleg nachzuweisen, der die Änderung des Inhabers der Schutzmarke beweist. Bei einem Übergang wird dem Antrag der Beleg über den Übergang der Schutzmarke beigefügt. Der Übergang der Schutzmarke wird zum Zeitpunkt der Entstehung jener Tatsache, die ihren Übergang begründen, wirksam; Dritten gegenüber wird der Übergang jedoch erst nach Eintragung in das Register wirksam.
 

Weitere Änderungen im Bereich der Verfahrensregelung der Registrierung, Löschung und des Schutzes von Rechten des Inhabers der Schutzmarke

 
Die Novelle beinhaltet selbstverständlich eine ganze Reihe weiterer Änderungen, z.B. ist neu, dass kein Verfahren über die Erklärung einer Schutzmarke für unwirksam von Amts wegen eröffnet werden kann. Die Aufhebung der Schutzmarke hatte bisher die Wirkung „ex nunc“, also grundsätzlich zum Tag der Rechtskraft der Entscheidung über die Aufhebung. Eine Schutzmarke kann jetzt sowohl zum Tag der Stellung des Antrags, aber auf Ersuchen des Verfahrensbeteiligten auch zu einem früheren Tag aufgehoben werden, an dem der Aufhebungsgrund entstanden ist.
 

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JUDr. Mojmír Ježek, Ph.D.

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