Scheinselbständigkeit und Schein-Arbeitsverhältnis in Tschechien

Scheinselbständigkeit und Schein-Arbeitsverhältnis in Tschechien

Merkmale der „abhängigen Arbeit“ und des Schein-Arbeitsverhältnisses (Scheinselbständigkeit) in Tschechien


 
 

Schein-Arbeitsverhältnis (Scheinselbständigkeit) in der Tschechischen Republik

 
Nach dem tschechischen Arbeitsrecht kann die „abhängige Arbeit“ einer natürlichen Person ausschließlich nur im Rahmen eines arbeitsrechtlichen Verhältnisses ausgeübt werden. Unter illegaler Beschäftigung versteht man die Ausübung abhängiger Arbeit durch eine Person außerhalb eines Arbeitsverhältnisses wobei die abhängige Arbeit ist eine Arbeit, die für einen Arbeitgeber in einem Über-Unterordnungs-Verhältnis ausgeübt wird, und zwar im Namen des Arbeitgebers und nach dessen Weisungen. Der Arbeitnehmer übt diese Arbeit persönlich, auf Kosten und auf Verantwortung des Arbeitgebers innerhalb einer bestimmten Arbeitszeit an einem Arbeitsplatz des Arbeitgebers oder an einem anderen vereinbarten Ort aus.
 
Um das Schein-Arbeitsverhältnis (das sog. „Švarc-system“) handelt es sich, wenn das arbeitsrechtliche Verhältnis durch die unternehmerische Tätigkeit auf gewerblicher Basis unter gleichzeitigem Abschluss eines Liefer- oder Werkvertrages umgegangen wird. In einem solchen Fall handelt es sich also formell um eine unternehmerische Tätigkeit, bei welcher Personen für einen Arbeitgeber übliche Arbeiten ausüben, ohne ein Arbeitnehmer zu sein. Formell treten diese Personen also als selbständige Unternehmer auf. Es handelt sich also um das Ersetzen der arbeitsrechtlichen Verhältnisse (abhängiger Arbeit) durch handelsrechtliche Beziehungen.
 
Folgende Kriterien sind für die Unterscheidung der abhängigen Arbeit von der handelsrechtlichen Zusammenarbeit maßgebend:
 
- Vergütungszahler erteilt direkt oder indirekt Aufgaben, leitet und kontrolliert die natürliche Person und trägt die mit der Arbeit zusammenhängende Verantwortung (Weisungsunterworfenheit);
 
- natürliche Person hat im Verhältnis zum Vergütungszahler eine vergleichbare Stellung wie ein Arbeitnehmer;
 
- Vergütung für die Arbeit wird anhand der Arbeitsdauer oder auf ähnliche Weise bestimmt, wie Vergütung im Rahmen eines arbeitsrechtlichen Verhältnisses (regelmässiger Lohn);
 
- Material, Arbeitsmittel, Maschinen sowie Einrichtungen die für die Arbeit benötigt werden, werden durch den Vergütungszahler zur Verfügung gestellt;
 
- Rechtsverhältnis zwischen dem Vergütungszahler und der natürlichen Person ist auf Dauer angelegt oder die Arbeit erfolgt fortwährend lediglich für den Vergütungszahler (Arbeitszeit, Arbeitsstelle, Urlaub usw.).
 
In den letzten Jahren sanktionieren die tschechischen Behörden verstärkt die Scheinselbstständigkeit. Die Beschäftigung von Scheinselbstständigen wird im Beschäftigungsgesetz geregelt und von der Arbeitsinspektion kontrolliert. Scheinselbständigen selbst droht eine Geldbuße von bis zu 100.000 Tschechischen Kronen (ca. 4.000 Euro). Firmen, die Scheinselbständige beschäftigen, drohen Geldbußen in Höhe von mindestens 250.000 Tschechischen Kronen (ca. 10.000 Euro) bis zu maximal 10.000.000 Tschechischen Kronen (ca. 400.000 Euro).
 
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JUDr. Mojmír Ježek, Ph.D.

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