Tschechisches Brexit-Gesetz

Legalisierung des Aufenthalts von Bürgern des Vereinigten Königreichs in der Tschechischen Republik im Falle eines sog. harten Brexit



 

Tschechisches Brexit-Gesetz

 
Ohne eine ausdrückliche gesetzliche Regelung des Übergangsverfahrens (sog. nationale Brexit-Regelung und/oder tschechisches Brexit-Gesetz) wären die Bürger des Vereinigten Königreichs, die sich in der Tschechischen Republik aufhalten, im Falle, dass kein Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union abgeschlossen werden sollte, in der gleichen Lage wie die übrigen Ausländer aus den Ländern außerhalb der Europäischen Union. Dies würde eine ganze Reihe von grundsätzlichen Änderungen zur Folge haben, weil sie automatisch als Drittstaatenangehörige ohne Privilegien, die den Bürgern der Europäischen Union garantiert sind, behandelt würden. Insbesondere würden sie also zum Beispiel den freien Zugang auf den Arbeitsmarkt verlieren und sie würden nicht mehr zum Kranken- und Sozialversicherungssystem der Tschechischen Republik gehören. Eine solche Lage würde ungefähr 5 Tsd. Briten drohen, die auf dem tschechischen Arbeitsmarkt tätig sind, von insgesamt ca. 8 Tsd. Briten, die sich in der Tschechischen Republik aufhalten. Gleichzeitig kann eine fehlende gesetzliche Regelung auch die Position von ca. 40 Tausend Bürgern der Tschechischen Republik im Vereinigten Königreich bedrohen, weil wenn die Tschechische Republik auf das Angebot der Garantie von Rechten der Bürger der Europäischen Union im Vereinigten Königreich nicht wechselseitig reagieren würde, eine Verschärfung der Bedingungen für die tschechischen Bürger im Vereinigten Königreich droht. Die britische Regierung bietet allen tschechischen (und europäischen) Bürgern, die sich zum Brexit-Tag im Vereinigten Königreich aufhalten, das Recht, sich dort automatisch aufzuhalten und aufgrund eines gültigen Personalausweises zu arbeiten, und zwar bis zum 31.12.2020, bis wann die tschechischen (europäischen) Bürger eine Aufenthaltsgenehmigung beantragen müssen (sog. Settled Status).
 
Diese Situation hat das tschechische Brexit-Gesetz verhindert. Die gesetzliche Regelung ist grundsätzlich befristet und diese Sondermaßnahmen sollen bis zum Abschluss des Abkommens über einen Austritt, spätestens jedoch bis zum 31.12.2020 gelten. Wenn auch diese Frist verstreicht, dann tritt das tschechische Brexit-Gesetz außer Kraft und die Bürger des Vereinigten Königreichs werden nach den allgemein gültigen Vorschriften für Staatsangehörige von Drittländern behandelt.
 
Das tschechische Brexit-Gesetz regelt insbesondere

  1. a) den Aufenthalt von Bürgern des Vereinigten Königreichs oder Familienangehörigen von Bürgern des Vereinigten Königreichs auf dem Gebiet der Tschechischen Republik,
  2. b) den Erwerb der Staatsangehörigkeit der Tschechischen Republik durch Bürger des Vereinigten Königreichs,
  3. c) Eheschließung und Schließung einer registrierten Partnerschaft durch Bürger des Vereinigten Königreichs und Erklärung über die Form des Namens,
  4. d) den Zutritt von Bürgern des Vereinigten Königreichs oder ihrer Familienangehörigen zum Arbeitsmarkt und die Bedingungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld,
  5. e) die Auszahlung von einigen Leistungen der staatlichen Sozialhilfe und des Pflegegelds an einen Bürger des Vereinigten Königreichs oder seine Familienangehörigen,
  6. f) Einkommenssteuer in Bezug auf das Vereinigte Königreich,
  7. g) Bausparen von Bürgern des Vereinigten Königreichs,
  8. h) ergänzende Alterssicherung mit einem staatlichen Beitrag und ergänzendes Rentensparen für Personen mit dem Wohnsitz auf dem Gebiet des Vereinigten Königreichs,
  9. i) Durchführung von Zahlungstransaktionen in britischen Pfund und Durchführung von Zahlungstransaktionen mit der Nutzung von Zahlungsdiensten im Vereinigten Königreich,
  10. j) Anerkennung der Fachqualifikation von Bürgern des Vereinigten Königreichs oder ihren Familienangehörigen,
  11. k) Anerkennung der fachlichen und spezialisierten Eignung zur Ausübung eines medizinischen Berufs und zur Ausübung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Gesundheitsdienstleistungen, die auf dem Gebiet des Vereinigten Königreichs gewonnen wurden,
  12. l) Erbringung von anwaltlichen Dienstleistungen durch einen Bürger des Vereinigten Königreichs,
  13. m) Gewährung der Steuerberatung durch einen Bürger des Vereinigten Königreichs oder durch seine Familienangehörigen,
  14. n) Gewährung von Finanzdienstleistungen aufgrund einer im Vereinigten Königreich erteilten Berechtigung,
  15. o) Gewährung einer ausländischen Hochschulausbildung durch eine ausländische Hochschule, die ihren Sitz, ihre Zentralverwaltung oder den Hauptsitz ihrer unternehmerischen Tätigkeit auf dem Gebiet des Vereinigten Königreichs hat oder die gemäß dem Recht des Vereinigten Königreichs gegründet oder errichtet wurde (nachfolgend nur „eine ausländische Hochschule mit Sitz auf dem Gebiet des Vereinigten Königreichs“), oder ihre inländische Niederlassung,
  16. p) Behandlung von Arzneimitteln, die im Vereinigten Königreich hergestellt oder zugelassen wurden,
  17. q) eine öffentliche Sammlung, die von einer juristischen Person mit Sitz auf dem Gebiet des Vereinigten Königreichs organisiert wird,
  18. r) Stellung einer Person mit Sitz auf dem Gebiet des Vereinigte Königreichs im Bereich der Glücksspiele.

 

Aufenthalt von Bürgern des Vereinigten Königreichs oder ihrer Familienangehörigen auf dem Gebiet der Tschechischen Republik

 
Vorübergehender Aufenthalt von Bürgern des Vereinigten Königreichs auf dem Gebiet der Tschechischen Republik
 
Ein Bürger des Vereinigten Königreichs, dem vor dem Tag des Inkrafttretens des Brexit-Gesetzes die Bestätigung über einen vorübergehenden Aufenthalt auf dem Gebiet der Tschechischen Republik ausgehändigt wurde und dessen vorübergehender Aufenthalt vor dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes nicht aufgehoben wurde und nicht erloschen ist, ist berechtigt, sich auf dem Gebiet der Tschechischen Republik vorübergehend aufzuhalten. Dementsprechend kann ein Bürger des Vereinigten Königreichs, der vor dem Tag des Inkrafttretens des Brexit-Gesetzes einen Antrag auf Aushändigung der Bestätigung über den vorübergehenden Aufenthalt auf dem Gebiet der Tschechischen Republik gestellt hat, über den vor dem Tag des Inkrafttretens des Brexit-Gesetzes noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, ist berechtigt, sich auf dem Gebiet der Tschechischen Republik bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag und danach nach dem Tag der Erteilung des vorübergehenden Aufenthalts auf dem Gebiet der Tschechischen Republik aufzuhalten.
 
Das Innenministerium bestätigt dem Bürger des Vereinigten Königreichs auf dessen Antrag die Stellung des Antrags auf Aushändigung der Bestätigung über den vorübergehenden Aufenthalt auf dem Gebiet der Tschechischen Republik.

Vorübergehender Aufenthalt eines Familienangehörigen eines Bürgers des Vereinigten Königreichs auf dem Gebiet der Tschechischen Republik

Als Familienangehöriger eines Bürgers des Vereinigten Königreichs versteht sich eine Person, die zum Tag des Inkrafttretens des Brexit-Gesetzes eine Beziehung zu einem Bürger des Vereinigten Königreichs hat und die Bedingungen gemäß § 15a des Gesetzes über den Aufenthalt von Ausländern auf dem Gebiet der Tschechischen Republik erfüllt. Der vorübergehende Aufenthalt eines Familienangehörigen eines Bürgers des Vereinigten Königreichs auf dem Gebiet der Tschechischen Republik wird genauso wie im Falle eines Bürgers des Vereinigten Königreichs geregelt.
 
Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zum langfristigen Aufenthalt oder Daueraufenthalt auf dem Gebiet der Tschechischen Republik
 
Ein Bürger des Vereinigten Königreichs ist unter den festgesetzten Bedingungen berechtigt, den Antrag auf Aufenthaltsberechtigungen direkt auf dem Gebiet der Tschechischen Republik zu stellen, ohne dass es erforderlich wäre, aus dem Gebiet auszureisen und den Antrag bei einer örtlich zuständigen Botschaft der Tschechischen Republik im Ausland zu stellen. Im Falle von Bürgern des Vereinigten Königreichs, die den Daueraufenthalt gemäß den Bestimmungen d. § 68 des Gesetzes über den Aufenthalt von Ausländern auf dem Gebiet der Tschechischen Republik stellen, wird außerdem kein Nachweis über die Kenntnis der tschechischen Sprache verlangt.
 

Erwerb der tschechischen Staatsangehörigkeit durch einen Bürger des Vereinigten Königreichs

Ein Bürger des Vereinigten Königreichs, der vom dem Tag des Inkrafttretens des Brexit-Gesetzes den Antrag auf Erteilung der Staatsangehörigkeit der Tschechischen Republik gestellt hat, über den bis zum Inkrafttreten des Brexit-Gesetzes nicht rechtskräftig entschieden wurde, wird für die Zwecke der Beurteilung der Erfüllung der Bedingung des Daueraufenthalts auf dem Gebiet der Tschechischen Republik für einen Bürger der Europäischen Union gehalten.

Zutritt eines Bürgers des Vereinigten Königreichs oder eines Familienangehörigen eines Bürgers des Vereinigten Königreichs auf den Arbeitsmarkt und Arbeitslosengeld

Arbeitserlaubnis, Mitarbeiterkarte, Karte eines innerbetrieblich verlegten Arbeitnehmers oder blaue Karte sind für die Beschäftigung eines Bürgers des Vereinigten Königreichs oder eines Familienangehörigen eines Bürgers des Vereinigten Königreichs, deren Ausübung der Tätigkeit in einem grundlegenden Arbeitsverhältnis gemäß dem Arbeitsgesetzbuch vor dem Tag des Inkrafttretens des Brexit-Gesetzes begonnen hat, nicht erforderlich. Versicherungsdauer, Dauer der Beschäftigung oder der selbständigen Erwerbstätigkeit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, in der gültigen Fassung, die zum Tag des Inkrafttretens des Brexit-Gesetzes im Vereinigten Königreich angefallen sind, gelten für die Zwecke der Erfüllung der Bedingung gemäß § 39 Abs. 1 Lit. a) des Beschäftigungsgesetzes als vorherige Beschäftigung.

Arbeitslosengeld, das einem Bürger des Vereinigten Königreichs  oder einem Familienangehörigen eines Bürgers des Vereinigten Königreichs  vor dem Tag des Inkrafttretens des Brexit-Gesetzes zuerkannt wurde, wird für den Fall, dass ein Bürger des Vereinigten Königreichs oder ein Familienangehöriger eines Bürgers des Vereinigten Königreichs in Übereinstimmung mit Art. 64 der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates (EG) Nr. 883/2004 die Auszahlung des Arbeitslosengelds in das Vereinigte Königreich beantragt hat, in das Vereinigte Königreich gewährt.
 

Auszahlung von einigen Leistungen der staatlichen Sozialhilfe und des Pflegegelds an einen Bürger des Vereinigten Königreichs oder seines Familienangehörigen

 
Der Anspruch eines Bürgers des Vereinigten Königreichs oder eines Familienangehörigen eines Bürgers des Vereinigten Königreichs zur Auszahlung des Elterngelds, der vor dem Tag des Inkrafttretens des Brexit-Gesetzes entstanden ist, bleibt auch Weiterhin erhalten, höchstens jedoch bis zu jenem Zeitpunkt, an dem im Rahmen des Elterngelds aufgrund der Betreuung des gleichen jüngsten Kindes der Familie der festgesetzte Gesamtbetrag ausgezahlt wurde.
 
Anspruch eines Bürgers des Vereinigten Königreichs oder eines Familienangehörigen eines Bürgers des Vereinigten Königreichs auf Auszahlung des Kindergelds und des Pflegegelds, der vor dem Tag des Inkrafttretens des Brexit-Gesetzes entstanden ist, bleibt auch Weiterhin erhalten, und zwar längstens bis zu jenem Zeitpunkt, an dem dieses Gesetz außer Kraft tritt.

Einkommenssteuer in Bezug auf das Vereinigte Königreich

 
Ein Einkommenssteuerpflichtiger, der im Vereinigten Königreich steueransässig ist, gilt für die Zwecke der Steuerpflicht für die Veranlagungsperiode, in der dieses Gesetz in Kraft getreten ist, als Steueransässiger eines EU-Mitgliedslands; dies gilt nicht für Quellensteuer gemäß einem Sondersteuersatz und für die Gewährleistung der Steuer. Das Vereinigte Königreich gilt für die Zwecke der Steuerpflicht des Einkommenssteuerpflichtigen, der im Vereinigten Königreich nicht steueransässig ist, bis Ende der Veranlagungsperiode, in der dieses Gesetz außer Kraft tritt, als ein EU-Mitgliedsstaat.
 

Anerkennung der Fachqualifikation eines Bürgers des Vereinigten Königreichs oder seines Familienangehörigen

 
Ein Bürger des Vereinigten Königreichs, der vor dem Tag des Inkrafttretens des Brexit-Gesetzes den Antrag auf Anerkennung der Fachqualifikation gemäß dem Gesetz zur Regelung der Anerkennung der Fachqualifikation gestellt hat, über den bis zum Tag des Inkrafttretens des Brexit-Gesetzes nicht rechtskräftig entschieden wurde, gilt für die Zwecke dieses Verfahrens als ein Bürger der Europäischen Union.
 
Ein Familienangehöriger eines Bürgers des Vereinigten Königreichs, der vor dem Tag des Inkrafttretens des Brexit-Gesetzes den Antrag auf Anerkennung der Fachqualifikation gemäß dem Gesetz zur Regelung der Anerkennung der Fachqualifikation gestellt hat, über den bis zum Tag des Inkrafttretens des Brexit-Gesetzes nicht rechtskräftig entschieden wurde, gilt für die Zwecke dieses Verfahrens als ein Familienangehöriger eines Bürgers der Europäischen Union.
 

Ausdrückliche Gleichstellung in weiteren Bereichen der unternehmerischen Tätigkeit

 
Das Brexit-Gesetz beinhaltet eine weitere ausdrückliche Regelung zur Gleichstellung der Bürger des Vereinigten Königreichs mit EU-Bürgern, unter anderem im Bereich der Inanspruchnahme von Bausparen, Rentenzusatzversicherung mit staatlichem Beitrag und ergänzende Rentenversicherung, Durchführung von Zahlungstransaktionen in britischen Pfund und Durchführung von Zahlungstransaktionen mit Nutzung von Zahlungsdiensten im Vereinigten Königreich, Anerkennung der Fachqualifikation von Bürgern des Vereinigten Königreichs oder ihren Familienangehörigen, Anerkennung der fachlichen und spezialisierten Eignung zur Ausübung eines medizinischen Berufs und zur Ausübung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Gesundheitsdienstleistungen, die auf dem Gebiet des Vereinigten Königreichs gewonnen wurden, Erbringung von anwaltlichen Dienstleistungen durch einen Bürger des Vereinigten Königreichs, Gewährung von Steuerberatung durch einen Bürger des Vereinigten Königreichs oder durch seine Familienangehörigen, Gewährung von Finanzdienstleistungen aufgrund einer im Vereinigten Königreich erteilten Berechtigung, Gewährung einer ausländischen Hochschulausbildung durch eine ausländische Hochschule, die ihren Sitz, ihre Zentralverwaltung oder den Hauptsitz ihrer unternehmerischen Tätigkeit auf dem Gebiet des Vereinigten Königreichs hat oder die gemäß dem Recht des Vereinigten Königreichs gegründet oder errichtet wurde oder ihre inländische Niederlassung, Behandlung von Arzneimitteln, die im Vereinigten Königreich hergestellt oder zugelassen wurden, eine öffentliche Sammlung, die von einer juristischen Person mit Sitz auf dem Gebiet des Vereinigten Königreichs organisiert wird, Stellung einer Person mit Sitz auf dem Gebiet des Vereinigten Königreichs im Bereich der Glücksspiele.
 
Falls Sie mehr Informationen benötigen, kommen Sie bitte jederzeit auf uns zu:
 
JUDr. Mojmír Ježek, Ph.D.
 
Managing Partner
ECOVIS ježek, advokátní kancelář s.r.o.
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