Verantwortung des Programmierers und des Eigentümers für einen Roboter in der Tschechischen Republik

Verantwortung des Programmierers und des Eigentümers für einen Roboter in der Tschechischen Republik.

 
Die rechtliche Verantwortlichkeit von Programmierer und Eigentümer von Robotern ist ein heutzutage nicht nur in der Tschechischen Republik ein wichtiges Thema. Ein Roboter besteht einfach ausgedrückt aus zwei Hauptteilen – einer Hardware und einer Software. Der Hersteller eines Roboters kann in der Tschechischen Republik unter Umständen verpflichtet sein, generell für Schäden die durch den Roboter verursacht werden, aufkommen zu müssen, wenn der Eigentümer beweist, dass der Grund der schadensverursachenden Begebenheit ein Fehler der Hardware des Roboters war. Dies liegt vor wenn zum Beispiel ein Herstellungsfehler das Verhalten des gesamten Produkts beeinflusst. Entsprechend dem gültigen EU-Recht ist ein „Hersteller“ eine solche Person, der das benötigte Material oder das fertige Produkt oder Komponenten davon erzeugt, der Importeur des Produkts, jede Person die ihren Namen oder ihre Kennzeichnung auf das Produkt setzt und die Person, die das Produkt verkauft, außer es ist möglich festzustellen, wer der Importeur war. Dieses Verpflichtungsgefüge trägt dazu bei dass eine große Gruppe an möglicherweise haftungspflichtigen Personen vorliegt. Diese Rechtsansicht der EU wird vom tschechischen Zivilrecht teilweise durch 2939 ff. anerkannt.
 
Der Hersteller ist nur dann von seiner Haftungspflicht befreit, wenn er beweisen kann, dass der Schaden entweder durch das Opfer selbst, oder aber durch eine Person, für dessen Handlungen das Opfer die Verantwortung trägt, verschuldet wurde. Sollte der Roboter augenscheinlich defekt oder fehlerhaft gewesen sein, so trägt der Hersteller die Beweislast, dass der Schaden einen anderen Ursprung hatte. Dies könnte zum Beispiel der Umstand sein, dass die Person, die den Roboter verwendete, nicht das Handbuch verwendet hatte oder dem Roboter ein Verhalten beigebracht hatte, das den Schaden verursachte und zu dem der Roboter zuvor nicht in der Lage war.
 
Der Programmierer ist verantwortlich für Mängel oder Fehler in der Software. In diesem Fall ist es wichtig zwischen dem Programmierer zu unterscheiden der des ursprüngliche Produkt eingerichtet hatte und dem, der im Nachhinein die Veränderbarkeit des Produkts ausnutzte und dieses neu- bzw. umprogrammiert hatte. Wir sind der Meinung, dass sämtliche Haftungsansprüche für Mängel in der Software diese Unterscheidung mit einbeziehen müssen. Für den Programmierer des ursprünglichen Produktes ist es für uns ebenfalls denkbar die Produkthaftung des tschechischen Zivilrechts heranzuziehen. Ein solcher Programmierer sollte die gleichen Haftungspflichten tragen wie der Hersteller des Produkts.
 
Die tschechischen Gerichte haben ein bestimmtes Prüfverfahren entwickelt um einen Mangel eines gewöhnlichen Produktes feststellen zu können. Mangelhaftigkeit wird durch den Vergleich des betroffenen Produktes mit einem identen Produkt aus der Produktion des Herstellers festgestellt. Wird im Zuge eines solchen Vergleiches festgestellt, dass das fehlerhafte Produkt in einer bestimmten Art und Weise von Vergleichsprodukt abweicht und diese Abweichung in der Lage ist die Fehlfunktion herbeizuführen, so ist grundsätzlich der Hersteller derjenige der die Haftung übernehmen muss. Es muss selbstverständlich auch ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Mangel bzw. der Fehlfunktion und dem verursachten Schaden vorliegen.
 
Dieses Präzedenzrecht ist im Einklang mit dem EU-Recht, insbesondere mit der EU-Richtlinie 85/374 über die Harmonisierung von Gesetzen und Verordnungen der Mitgliedsstaaten betreffend die Haftung für Produktmängel. Der Artikel 6, Absatz 1 der Richtlinie besagt: „ein Produkt ist mangelhaft, wenn es nicht den Sicherheitsansprüchen, die eine Person von einem solchen Produkt, unter Berücksichtig aller Umstände, erwarten kann. Diese schließen ein: (a) die Gestalt des Produkts; (b) die bestimmungsgemäße Verwendung des Produkts; (c) der Zeitpunkt der Inverkehrbringung des Produkts“. Diese Auslegung der Richtlinie wurde durch die Rechtsprechung des EuGH bestätigt.
 
Von den soeben dargelegten Rechtskonzepten unabhängig muss man jedoch bedenken, dass der Eigentümer der Nutzer in erster Linie für autonome Handlungen eines Roboters zur Verantwortung gezogen wird. Dies kann nur dann abgewehrt werden, wenn der Eigentümer oder Nutzer beweisen kann, dass eine der zuvor dargelegten Umstände vorlag und somit der Hersteller bzw. der Programmierer die Haftung übernehmen muss. Somit trifft die Beweislast in erster Instanz fast immer den Eigentümer oder den Nutzer. Das erste Rechtskonzept, das vorgestellt wurde sieht den Eigentümer bzw. Nutzer als eine Art Lehrer des Roboters. Die Frage bleibt aber offen und zwar wie eine Person nachweisen kann, dass ein bestimmtes, schadensverursachendes Verhalten, eines autonom agierenden Roboters, bereits in der Grundkonfiguration der Maschine enthalten war und nicht erst im Nachhinein von gelernt wurde.
 
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JUDr. Mojmír Ježek, Ph.D.

ECOVIS ježek, advokátní kancelář s.r.o.
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