Notzustand in Tschechien. Einreiseverbot und Ausreiseverbot für Tschechische Republik seit 14. März 2020
Die Situation bezüglich des neuartigen Coronavirus und entsprechender Notfallmaßnahmen in Tschechien entwickelt sich ständig weiter. Wo finden Sie relevante Informationen für Ihr Unternehmen?You can find more information about the various Emergency Measures in Czech Republic in our article
Am 12. März 2020 wurde in Form eines tschechischen Regierungsbeschlusses der Notstand für 30 Tage für Tschechien ausgerufen. Grund dafür sind gesundheitliche Bedrohungen im Zusammenhang mit dem Nachweis des Coronavirus / SARS CoV-2 Die Notstandserklärung wurde am 12. März 2020 in Form eines des Beschlusses der Regierung der Tschechischen Republik zur Notstandserklärung für das Gebiet der Tschechischen Republik aufgrund gesundheitlicher Bedrohungen im Zusammenhang mit dem Nachweis von Coronavirus / SARS CoV-2 ab 14.00 Uhr vom 12. März 2020 für 30 Tage. Die Rechte der tschechischen Regierung für die Dauer des Notstandes finden sich im Gesetz Nr. 240/2000 Slg. über das Krisenmanagement und über Änderungen bestimmter Gesetze.
Weitere Informationen zu den verschiedenen Notfallmaßnahmen in der Tschechischen Republik finden Sie in unserem Artikel Krisenmaßnahmen und Ausnahmezustand in Tschechien.
Regierungsbeschluss zur Annahme einer Krisenmaßnahme
Die tschechische Regierung hat im Rahmen des erklärten Ausnahmezustands den Personenverkehr über die Grenze der Tschechischen Republik verboten. Tschechen dürfen in das Land zurückkehren und Ausländer dürfen die Tschechische Republik verlassen.
Das Verbot des Straßenverkehrs betrifft den regulären Personenverkehr und gelegentliche Dienste von Fahrzeugen mit mehr als 9 Personen. Für den Schienen- und Wasserverkehr gilt es für alle internationalen Züge oder Schiffe im Personenverkehr. Die Regierung in Tschechien verbot auch die Nutzung anderer Flughäfen als des internationalen Flughafens Václav Havel Prag (Prag / Ruzyně, LKPR) im Rahmen des kommerziellen Luftverkehrs mit Passagieren an Bord, die die Grenze der Tschechischen Republik überqueren.
Nach dem Regierungsbeschluss vom 12. März 2020, mit dem die Regierung gemäß Artikel 5 und 6 des Verfassungsgesetzes Nr. 110/1998 Slg. über die Sicherheit der Tschechischen Republik für das Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik erklärt hat des Auftretens von Coronavirus (als SARS CoV-2 bezeichnet) im Gebiet der Tschechischen Republik a) bis d) und Abschnitt 6 des Gesetzes Nr. 240/2000 Slg. über das Krisenmanagement und über Änderungen bestimmter Gesetze (Krisengesetz) in der geänderten Fassung zur Lösung einer Krisensituation beschlossen, Krisenmaßnahmen gemäß den Bestimmungen von § 6 Abs. b) des Krisengesetzes hat die tschechische Regierung über den Personenverkehr über die Grenze der Tschechischen Republik folgendes entschieden:
I. verbietet
1. allen Beförderern im internationalen Personenverkehr, die mit Fahrzeugen mit einer Kapazität von mehr als 9 Personen ab dem 14. März 2020 ab 00:00 Uhr den Personenverkehr über die Grenzen der Tschechischen Republik zu befördern.
2. allen Beförderern im internationalen Schienenpersonenverkehr mit Wirkung vom 14. März 2020, ab 00:00 Uhr, die Beförderung von Fahrgästen über die Grenzen der Tschechischen Republik.
3. allen Beförderern im grenzüberschreitenden Binnenschifffahrtsverkehr mit Wirkung vom 14. März ab 00:00 Uhr die Beförderung von Fahrgästen über die Grenzen der Tschechischen Republik.
4. allen Fluggesellschaften ab dem 14. März 2020 ab 00:00 Uhr im Rahmen des kommerziellen Luftverkehrs mit Passagieren an Bord, die die Grenze der Tschechischen Republik überqueren andere Flughäfen als den internationalen Flughafen Václav Havel Prag (Prag / Ruzyně) zu nutzen;
II. erlaubt
1. bei internationalen Personenbeförderungen, die gelegentlich von Fahrzeugen mit einer Kapazität von mehr als 9 Personen für tschechische Staatsbürger und Ausländer bereitgestellt werden, die sich vorübergehend über 90 Tage aufhalten oder dauerhaft in der Tschechischen Republik wohnen und in die Tschechische Republik zurückkehren, in die Tschechische Republik zurückzukehren.
2. das Verlassen der Tschechischen Republik von Ausländern im internationalen Straßenverkehr durch gelegentliche Transporte von Fahrzeugen mit einer Kapazität von mehr als 9 Personen.
3. Beförderer im internationalen Personenverkehr mit Sitz in der Tschechischen Republik sowie außerhalb der Tschechischen Republik niedergelassene Beförderer leere Busse ohne Fahrgäste nach / außerhalb der Tschechischen Republik zu liefern.
4. Beförderer im internationalen Schienenpersonenverkehr mit Sitz in der Tschechischen Republik sowie außerhalb der Tschechischen Republik niedergelassene Beförderer leere Züge ohne Fahrgäste nach / außerhalb der Tschechischen Republik zu liefern.
5. Beförderer im grenzüberschreitenden Binnenschifffahrtsverkehr in der Tschechischen Republik sowie Beförderer außerhalb der Tschechischen Republik leere Schiffe ohne Fahrgäste nach / außerhalb der Tschechischen Republik zu befördern.
III. anordnet
1. Der Verkehrsminister kann eine Ausnahme von dieser Sofortmaßnahme gewähren.
Einreiseverbot im Notzustand für alle Ausländer aus Risikogebieten mit Ausnahmen
Die Regierung der Tschechischen Republik hat mit Wirkung vom 14. März 2020 beschlossen:
- ein Einreiseverbot für alle Ausländer aus Risikogebieten, mit Ausnahme von Ausländern, die sich vorübergehend länger als 90 Tage aufhalten oder dauerhaft in der Tschechischen Republik wohnen; Dies gilt nicht, wenn die Einreise dieser Ausländer im Interesse der Tschechischen Republik liegt. Als Risikogebiet gelten zum 12.3.2020: China, Iran, Italien, Südkorea, Frankreich, Spanien, Deutschland, Schweiz, Norwegen, Dänemark, Niederlande, Schweden, Großbritannien, Belgien, Österreich.
- Einstellung des Eingangs von Visumanträgen sowie vorübergehender und dauerhafter Aufenthalte in Botschaften der Tschechischen Republik; Dies gilt nicht für Personen, deren Aufenthalt im Interesse der Tschechischen Republik liegt.
Aussetzung des Verfahrens bei anhängigen Visumanträgen für Kurzaufenthalte; Dies gilt nicht für Personen, deren Aufenthalt im Interesse der Tschechischen Republik liegt;
- alle Verfahren über Anträge auf Aufenthaltserlaubnis, die bei Botschaften eingereicht wurden, über 90 Tage auszusetzen;
ein Einreiseverbot für tschechische Staatsbürger und Ausländer mit ständigem oder vorübergehendem Aufenthalt über 90 Tage in der Tschechischen Republik. Dies gilt nicht, wenn eine Ausnahme von dieser Maßnahme gewährt wird.
Ausnahmen von Reisebeschränkungen
Auf der Grundlage des Regierungsbeschlusses Nr. 198 der Tschechischen Republik vom 12. März 2020 hat der Innenminister die folgenden Ausnahmen festgelegt:
Das in Punkt I genannte Einreiseverbot in das Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik gilt nicht für:
- internationale Fracht: LKW-Fahrer, Busfahrer, Transportflugzeugbesatzungen, Fahrer, Zugbesatzungen und Chauffeurmeister, Schiffskapitäne und Besatzungsmitglieder, Besatzungen des Kommunikationsmanagers,
- Mitglieder der Mission nach dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen, Mitglieder des Konsularpostens nach dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen und Beamte internationaler Organisationen, einschließlich ihrer Familienangehörigen,
- Mitglieder von Rettungsdiensten wie Feuerwehr, Rettungsdienst und Bergrettungsdienst,
- Personen, die nachweislich regelmäßig Binnengrenzen überschreiten, insbesondere Grenzgänger, die innerhalb von 50 km Entfernung von der Landesgrenze arbeiten;
- Bürger Deutschlands und Österreichs, die regelmäßig Binnengrenzen überschreiten, insbesondere Grenzgänger, die innerhalb von 50 km Entfernung von der Landesgrenze arbeiten. Musterzertifikat für Grenzgänger,
- Experten im Kampf gegen Epidemien, humanitäre und medizinische Hilfe
- Mitglieder des Europäischen Parlaments.
Weitere grundsätzliche Auswirkungen haben auch die außerordentliche Maßnahme - Auferlegung einer Quarantäne für nahestehende Personen vom 08.03.2020 und die Außerordentliche Maßnahme – Quarantänemaßnahme für die tschechischen Staatsbürger nach der Rückkehr aus Italien vom 06.03.2020, durch die allen Personen, die nach dem 07.03.2020 aus Italien zurückgekehrt sind und jenen Personen, die Kontakt zu einem Patienten hatten, bei dem die Ansteckung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, das die Erkrankung COVID-19 verursacht, durch eine Laboruntersuchung bestätigt wurde, eine Quarantäne von einer Dauer von 14 Tagen auferlegt wird.
Neu sollten alle Personen, die nach dem 14. März 2020 aus Risikogebieten zurückkehren, 14 Tage in Quarantäne bleiben. Falls Sie eine solche Reise planen, dann müssen Sie bereit sein, nach der Rückkehr für 14 Tage in Quarantäne zu Hause zu bleiben.
Bewegung der Grenzgänger (Pendler)
Ab dem 18. März 2020 ist gemäß dem Beschluss der tschechischen Regierung Nr. 247 die Bewegung der grenzüberschreitenden Arbeitnehmer (Pendler) im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik nur auf die erforderlichen Bedürfnisse beschränkt, und die folgenden Ausnahmen zur freien Bewegung (siehe unser Artikel Krisenmaßnahmen und Ausnahmezustand in Tschechien) gelten nicht für diese Pendler:
(b) d. h. die notwendigen Reisen zu Familienangehörigen oder nahen Verwandten;
(d) d. h. die Reisen, die erforderlich sind, um die in Punkt (c) genannten Bedürfnisse und Dienstleistungen für eine andere Person zu erfüllen (z. B. Freiwilligenarbeit, Nachbarschaftshilfe);
(f) in Bezug auf den zweiten Teil des Urteils (Reisen zur Behandlung dringender offizieller Angelegenheiten, einschließlich Inhaftierung) notwendige Begleitpersonen von Verwandten und Verwandten);
(h) d.h. Aufenthalt in in der Natur oder im Park.
Ab dem 18. März 2020 müssen sich die Grenzgänger gemäß dem Regierungsbeschluss Nr. 247 auch einer Kontrolle der Anzeichen einer Infektionskrankheit unterziehen und, wenn Anzeichen einer Infektionskrankheit festgestellt werden, die notwendigen biologischen Probenahmen zu untergehen, um das Vorhandensein von COVID-19 beim Überqueren der Grenze der Tschechischen Republik festzustellen.
Ein- und Ausreiseverbot in Tschechien ab dem 16. März 0:00 Uhr
Die tschechische Regierung hat am 13. März 2020 durch den Beschluss vom 13. März 2020 Nr. 20 zur Annahme der Sofortmaßnahme, veröffentlicht in der tschechischen Gesetzessammlung unter Nr. 76/2020 ein Verbot zur Einreise aller Personenn nach Tschechien mit Ausnahme von Ausländern mit vorübergehendem oder dauerhaftem Aufenthalt erlassen. Die tschechischhe Regierung hat auch beschlossen, tschechischen Bürgern und Ausländern mit ständigem oder vorübergehendem Aufenthalt das Verlassen der Tschechischen Republik zu verbieten. Die Ausnahmen davon sind oben beschrieben.
Aktuelle Informationen zur Ausreise aus Tschechien nach Deutschland finden Sie auf der Webseite der Deutschen Botschaft in Prag
Falls Sie mehr Informationen benötigen, kommen Sie bitte jederzeit auf uns zu:
JUDr. Mojmír Ježek, Ph.D.
Managing Partner
ECOVIS ježek, advokátní kancelář s.r.o.
tschechische Rechtsanwaltskanzlei
t: +420 226 236 600
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ECOVIS ježek ist eine tschechische Rechtsanwaltskanzlei mit Sitz in Prag, die sich insbesondere auf das tschechische Handelsrecht und Immobilienrecht, die Prozessführung und das Banken- und Finanzrecht konzentriert. Mit ihrer umfassenden Bandbreite kompetent erbrachter Rechtsberatungsleistungen stellt sie eine attraktive, vollwertige Alternative für Mandanten der großen internationalen Kanzleien dar. Die langfristige erfolgreiche Zusammenarbeit mit führenden Rechtsberatungsunternehmen in den meisten europäischen Ländern und den USA (sowie weiteren Rechtsordnungen) bürgt dafür, dass die grenzübergreifende Dimension des jeweiligen Mandats stets eingehend berücksichtigt wird. Die tschechischen Rechtsanwälte von ECOVIS ježek weisen eine hervorragende Erfolgsbilanz bei der Erbringung von Beratungsleistungen an transnationale Konzerne, tschechische Großunternehmen, den Mittelstand sowie Freiberufler und Privatpersonen auf, die auf jahrelange, bei führenden Rechts- und Steuerberatungsunternehmen erworbene Erfahrung gründet. Weitere Auskünfte finden Sie unter nachstehendem Link: www.ecovislegal.cz/de..
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