Vergleich des Arbeitsverhältnisses und des Geschäftsführervertrages in Tschechien

Unterschiede zwischen dem Arbeitsverhältnis und dem Vertrag über die Wahrnehmung des Amts eines Mitglieds des statutarischen Organs

 
 


 

Vergleich des Arbeitsverhältnisses und des Geschäftsführervertrags in Tschechien

 
Das Arbeitsgesetzbuch und die damit zusammenhängenden arbeitsrechtlichen Vorschriften regeln im Einzelnen die Präferenzstellung und den Schutz des Arbeitnehmers, die durch den Abschluss eines Arbeitsvertrags oder einer anderen arbeitsrechtlichen Vereinbarung entsteht. Demgegenüber kann ein Geschäftsführervertrag in der Regel nicht im vollen Umfang den gleichen Schutz sicherstellen, den das Arbeitsgesetzbuch (und die weiteren Bestimmungen des tschechischen Rechts) gewähren. Es ist deshalb erforderlich, darauf aufmerksam zu machen, dass es nicht möglich ist, sämtliche Elemente des Schutzes des Arbeitnehmers, die durch das Arbeitsrecht geregelt sind, im vollen Umfang auch in einen Vertrag über die Wahrnehmung des Amts des Geschäftsführers / eines Vorstandsmitglieds (eines Mitglieds des statutarischen Organs) zu übertragen. Die Wahrnehmung des Amts des Mitglieds des statutarischen Organs stellt ein völlig abweichendes Rechtsverhältnis dar, das durch das Arbeitsgesetzbuch nicht geschützt wird.
 
Es ist auch zu betonen, dass im Falle der Änderung der Gesetzgebung im Bereich des Arbeitsrechts diese Änderungen auch auf die bestehenden Arbeitsverhältnisse Auswirkungen haben. Im Falle des Vertrags über die Wahrnehmung des Amts bedarf es einer Vereinbarung beider Parteien über jede Änderung von deren Bedingungen.
 
Die Wahrnehmung des Amts eines Mitglieds des statutarischen Organs stellt immer einen Gegenstand des Vertragsverhältnisses zwischen den Vertragsparteien dar und es ist deshalb nicht möglich, den gleichen Schutz des Geschäftsführers/des Vorstandsmitglieds sicherzustellen, der sich für die Arbeitnehmer aus den tschechischen arbeitsrechtlichen Vorschriften ergibt.
 
Die gleichzeitige Besetzung der Positionen bei einem Geschäftsführer/Vorstandsmitglied, d.h. Arbeitsverhältnis bei einem Geschäftsführer/Vorstandsmitglied ist aus langfristiger Sicht problematisch und kann nicht empfohlen werden. Für besonders problematisch für die Beurteilung dieses Verhältnisses kann das Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 09.12.2010, Geschäfts-Nr. 3 Ads 119/2010-58 gehalten werden, durch das die Teilnahme des Geschäftsführer an einer Krankenversicherung aufgrund des Arbeitsvertrags des Direktors nicht anerkannt wurde, der mit Verweis auf die ständige privatrechtliche Rechtsprechung für nichtig gehalten wurde.
 
Durch spätere Urteile wurden diese absoluten Schlussfolgerungen relativiert, aber auch nach dem Erlass des letzten Urteils des Obersten Gerichts vom 11.04.2018, Aktenzeichen 31 Cdo 4831/2017 gilt, dass es erforderlich ist, die Wahrnehmung des Amts des Geschäftsführers und ein eventuelles Arbeitsverhältnis mit Vorsicht zu behandeln und dass die Tätigkeit des Geschäftsführers nicht nach den arbeitsrechtlichen Regeln beurteilt werden kann. Insbesondere dann, wenn das Arbeitsverhältnis für die Position des Generaldirektors abgeschlossen wurde, kann die Vereinbarung eines Arbeitsverhältnisses beim Geschäftsführer entschieden nicht empfohlen werden.
 
"Ein Mitglied des statutarischen Organs der Handelskörperschaft und diese Handelskörperschaft können von der Regel in § 66 Abs. 2 erster Satz HGB (gemäß der auf ihr Verhältnis die Bestimmungen über Geschäftsbesorgungsvertrag angemessen anzuwenden sind) auch in der Weise abweichen, dass sie für ihr Verhältnis die Regelungen des Arbeitsgesetzbuches vereinbaren. Eine solche Vereinbarung (wenn es sich um die Ausübung von Tätigkeiten handelt, die in die Zuständigkeit des statutarischen Organs fallen) macht aus ihrem Verhältnis kein arbeitsrechtliches Verhältnis und es handelt sich auch Weiterhin um ein handelsrechtliches Verhältnis, auf das das Handelsgesetzbuch und außerdem – infolge einer Vertragsklausel – jene (in Frage kommenden) Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuches Anwendung finden, deren Anwendung zwingende Rechtsnormen zur Regelung (vor allem) der Position eines Mitglieds des statutarischen Organs einer Handelskörperschaft und seines Verhältnisses zur Handelskörperschaft nicht entgegenstehen. Die Streitigkeit aus dem Managervertrag, der zwischen einem Vorstandsmitglied der Aktiengesellschaft und dieser Aktiengesellschaft abgeschlossen wurde, dessen Gegenstand die Regelung des gegenseitigen Verhältnisses bei der Erfüllung von Tätigkeiten, die in die Zuständigkeit des Vorstands fallen, bildet, ist ein Streit zwischen der Handelsgesellschaft und dem Mitglied ihres statutarischen Organs, der die Wahrnehmung des Amts des statutarischen Organs betrifft, zu dessen Verhandlung und Entscheidung in erster Instanz die Kreisgerichte sachlich zuständig sind /§ 9 Abs. 3 Lit. h) ZPO, in dem bis zum 31. Dezember 2013 gültigen Wortlaut/."
 

Unterschied in der Schadenshaftung im Falle eines Arbeitnehmers und eines Geschäftsführers/Vorstandsmitglieds

 

Arbeitsvertrag

 
Bei einem Arbeitsvertrag ist immer strikt nach dem Arbeitsgesetzbuch vorzugehen, durch das die Sonderregeln zur Regelung der Schadenshaftung festgesetzt sind, sowohl seitens des Arbeitnehmers, als auch seitens des Arbeitgebers.
 
Im Falle der Haftung des Arbeitnehmers für den dem Arbeitgeber zugefügten Schaden ist für den Arbeitnehmer die Festsetzung der gesetzlichen Grenze für die Höhe des Schadensersatzes am wichtigsten, wenn der Schaden nicht absichtlich zugefügt wurde.
 
Beim Arbeitgeber besteht die Haftung für den Schaden, der dem Arbeitnehmer bei der Ausübung seiner Tätigkeit, infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit entstanden ist, aufgrund der verschuldensunabhängigen Haftung, was bedeutet, dass es nicht zu einer verschuldeten oder rechtswidrigen Handlung kommen muss. Es genügt, wenn der Arbeitnehmer einen Schaden bei der Erfüllung der Arbeitsaufgaben oder im direkten Zusammenhang damit erlitten hat. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer den tatsächlichen Schaden zu ersetzen.
 

Vertrag über die Wahrnehmung des Amts des Geschäftsführers/des Vorstandsmitglieds

 
Im Falle des Geschäftsführervertrags ist bei der Schadenshaftung gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch vorzugehen, durch das die Pflicht des Geschäftsführers festgesetzt wird mit „der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes“ vorzugehen. Der Geschäftsführer muss immer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vorgehen, d.h. loyal, aufgrund ausreichender Informationen und sorgfältig. Im Falle der Beurteilung der Frage, ob der Geschäftsführer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes gehandelt hat, ist die Sorgfalt zu berücksichtigen, mit der in einer ähnlichen Situation eine andere vernünftig denkende Person gehandelt hätte. Die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes umfasst auch die Fähigkeit darüber zu entscheiden, welche Fragen immer ein Fachmann in einem bestimmten Fach lösen soll. Die Verletzung dieser Pflicht kann Schadensersatzansprüche zur Folge haben und es ist wichtig, darauf hinzuweisen, dass der Geschäftsführer für sämtliche Schäden, die der Gesellschaft im Zusammenhang mit der Verletzung dieser Pflicht seinerseits entstanden sind, in voller Höhe haftet.
 
Bei der Entscheidung, ob es zu einer Verletzung des Grundsatzes der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes gekommen ist, hat die Beweislast der Geschäftsführer zu tragen, um zu beweisen, dass er in Übereinstimmung mit diesem Grundsatz gehandelt hat. Nur in jenen Fällen, wenn das Gesetz eine solche Situation für ungerecht hält, geht die Beweislast auf die Gesellschaft über.
 
Jede Vertragsregelung, die die Haftung des Geschäftsführers ausschließen oder beschränken würde, würde für nichtig gehalten.
 
In spezifischen Fällen kann der Geschäftsführer für die Erfüllung der Pflichten der Gesellschaft sogar unmittelbar verantwortlich sein (z.B. § 68 des Gesetzes über Handelskörperschaften).
 
Ein Nachteil der Position des Geschäftsführers kann insbesondere in der Tatsache bestehen, dass die Gesellschaft für jene Schäden, die dem Geschäftsführer an seinem Vermögen bei der Erfüllung der Aufgaben oder im direkten Zusammenhang damit entstanden sind, grundsätzlich nicht haftet. Die Lösung der Schadenshaftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft kann im Abschluss einer angemessenen kommerziellen Versicherung bestehen.
 

Unterschied in der Haftung für den Schaden infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit im Falle eines Arbeitsvertrags oder eines Vertrags über die Wahrnehmung des Amts

 

Arbeitsvertrag

 
Gemäß der gesetzlichen Regelung gilt das System der pflichtmäßigen gesetzlichen Versicherung der Haftung der Arbeitgeber bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten der Arbeitnehmer.
 
Die Schadenshaftung des Arbeitgebers wird nicht nur durch das Arbeitsgesetzbuch, sondern auch durch die Verordnung des Finanzministeriums Nr. 125/1993 Slg. geregelt, durch die die Bedingungen und gesetzliche Versicherungsbeiträge der Organisation für Schäden aus einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit festgesetzt sind.
 

Vertrag über die Wahrnehmung des Amts des Geschäftsführers/des Vorstandsmitglieds

 
Der Vertrag über die Wahrnehmung des Amts des Geschäftsführers sichert keinen solchen gesetzlichen Schutz zu, wie für einen Arbeitnehmer im Falle eines Schadens, eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit durch das Arbeitsgesetzbuch, bzw. durch Pflichtversicherung des Arbeitgebers gegeben ist. Eine mögliche Lösung wäre eine kommerzielle Versicherung.
 

Verbot der Beendigung des Vertragsverhältnisses in Sonderfällen

 

Arbeitsvertrag

 
Das Arbeitsgesetzbuch gewährt den Arbeitnehmern Schutz vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses in besonderen Fällen. Das Arbeitsgesetzbuch, das sich nur auf den Arbeitsvertrag bezieht, setzt dem Arbeitgeber in konkreten Fällen das Verbot einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitnehmer fest, zum Beispiel – bei einer Krankheit, Schwangerschaft, Wahrnehmung eines öffentlichen Amts usw. Ein Arbeitsvertrag kann außerdem nur aus gesetzlichen Gründen gekündigt werden.
 

Vertrag über die Wahrnehmung des Amts des Geschäftsführers/des Vorstandsmitglieds

 
Bei einem Geschäftsführervertrag wird kein ähnlicher Schutz festgesetzt. Der Geschäftsführer kann jederzeit abberufen werden, und zwar mit sofortiger Wirkung.
 

Abfindung im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses

 

Arbeitsvertrag

 
In gesetzlich vorgesehenen Fällen steht dem Arbeitnehmer bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Anspruch auf eine Abfindung in der im Arbeitsgesetzbuch geregelten Höhe zu. Demgegenüber gewährt die gesetzliche Regelung des Geschäftsführervertrags keinen entsprechenden Schutz, aber bei einer standardmäßigen Abfindung kann sie ähnlich wie bei einem Arbeitnehmer vertraglich geregelt werden.
 
Als ein Beispiel der Abfindung kann der Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus Gesundheitsgründen des Arbeitnehmers erwähnt werden, die im Zusammenhang mit der Ausübung der Tätigkeit entstanden sind. Für den Fall, dass der Arbeitnehmer aufgrund einer ärztlichen Bestätigung, die von einem Anbieter arbeitsmedizinischer Dienstleistungen ausgestellt wurde, nicht imstande ist, seine Arbeit aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit auszuüben, setzt das Arbeitsgesetzbuch eine Abfindung in Höhe des Zwölffachen des Durchschnittsverdienstes fest.
 

Vertrag über die Wahrnehmung des Amts des Geschäftsführers/des Vorstandsmitglieds

 
Wenn dem Geschäftsführer der gleiche Schutz gewährt werden sollte, dann müsste der Geschäftsführervertrag in der Weise angepasst werden, dass diesbezügliche Bestimmungen hinsichtlich der Abfindung gemäß dem Arbeitsgesetzbuch ergänzt werden.
 

Übersicht der weiteren Unterschiede zwischen dem Arbeitsverhältnis und dem Vertrag über die Wahrnehmung des Amts

 
Die oben angeführten Unterschiede stellen keine abschließende Aufzählung aller möglichen Unterschiede zwischen dem Arbeitsverhältnis und der Position des Geschäftsführers dar, es handelt sich vielmehr um die Beschreibung der Punkte, die nach unserer Auffassung am wichtigsten sind. Eine Gegenüberstellung der einzelnen Unterschiede kann der nachstehend angeführten Tabelle entnommen werden:
 

ProblematikArbeitsvertragGeschäftsführervertragMögliche Lösung
SchadenshaftungDas Arbeitsgesetzbuch setzt Sonderregeln fest, die die Haftung des Arbeitsnehmers für den dem Arbeitgeber entstandenen Schaden regeln und in einem erheblichen Maß einschränkt und gleichzeitig die Regeln zur Haftung des Arbeitgebers für den dem Arbeitnehmer entstandenen Schaden festsetzt.

Was die Schadenshaftung des Arbeitnehmers anbelangt, siehe z.B.:
§ 257 Abs. 2 des Arbeitsgesetzbuches

„(2) Die Höhe des begehrten Ersatzes des durch Fahrlässigkeit bewirkten Schadens darf bei jedem einzelnen Arbeitnehmer nicht die Summe überschreiten, die dem 4,5-Fachen seines durchschnittlichen monatlichen Verdienstes vor der Verletzung der Pflicht, durch die er den Schaden verursacht hat, entspricht. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn der Schaden absichtlich, in betrunkenem Zustand oder nach dem Missbrauch von anderen Suchtmitteln zugefügt wurde.“
§ 264
„Aus besonderen Gründen kann das Gericht die Höhe des Schadensersatzes angemessen reduzieren.”


Was die Haftung des Arbeitgebers anbelangt, siehe zum Beispiel:
§ 265

„(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer den Schaden zu ersetzen, der diesem bei der Erfüllung der Arbeitsaufgaben oder im direkten Zusammenhang mit der Verletzung der Rechtspflichten oder durch absichtlich sittenwidriges Verhalten entstanden ist.
(2) Der Arbeitgeber ist ebenso verpflichtet, dem Arbeitnehmer jenen Schaden zu ersetzen, der diesem durch die Verletzung der Rechtspflichten im Rahmen der Erfüllung der Arbeitsaufgaben des Arbeitgebers die im Namen des Arbeitgebers handelnden Arbeitnehmer zugefügt haben.
(3) Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, dem Arbeitnehmer den Schaden an einem Verkehrsmittel zu ersetzen, das der Arbeitnehmer bei der Erfüllung der Arbeitsaufgaben oder im direkten Zusammenhang damit ohne seine Zustimmung benutzt hat oder jenen Schaden, der am Werkzeug, an den Geräten und an den Gegenständen des Arbeitnehmers entsteht, die für die Ausübung der Arbeit erforderlich sind und die der Arbeitnehmer ohne die Zustimmung des Arbeitgebers verwendet hat.“
Das tschechische Bürgerliche Gesetzbuch verlangt, dass der Geschäftsführer immer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes handeln muss. Die Handlung mit „der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes“ bedeutet, auf eine solche Art vorzugehen, die (i) loyal ist, (ii) aufgrund ausreichender Informationen und (iii) sorgfältig. Im Falle der Beurteilung der Frage, ob der Geschäftsführer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes gehandelt hat, ist die Sorgfalt zu berücksichtigen, mit der in einer ähnlichen Situation eine andere vernünftig denkende Person auf der Position des Geschäftsführers gehandelt hätte. Die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes umfasst auch die Fähigkeit darüber zu entscheiden, welche Fragen immer ein Fachmann in einem bestimmten Fach lösen soll. Die Verletzung dieser Pflicht kann Schadensersatzansprüche zur Folge haben und es ist wichtig, darauf hinzuweisen, dass der Geschäftsführer für sämtliche Schäden, die der Gesellschaft im Zusammenhang mit der Verletzung dieser Pflicht seinerseits entstanden sind, in voller Höhe haftet. Sollte eine Streitigkeit hinsichtlich dessen entstehen, ob der Geschäftsführer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes gehandelt hat, hat die Beweislast immer der Geschäftsführer zu tragen, um seine ordentliche Handlung zu beweisen, wenn das Gesetz entscheidet, dass eine solche Situation ungerecht ist, in einem solchen Fall hat die Beweislast die Gesellschaft zu tragen. Jede Vertragsregelung, die die Haftung des Geschäftsführers ausschließen würde, würde für nichtig gehalten.

In konkreten Fällen kann der Geschäftsführer auch für die Erfüllung der Pflichten der Gesellschaft verantwortlich sein (§ 68 des Gesetzes über Handelskörperschaften).

Die Gesellschaft haftet grundsätzlich nicht für jene Schäden, die dem Geschäftsführer und am Vermögen des Geschäftsführers (Fahrzeug usw.) bei der Erfüllung der Arbeitsaufgaben oder im direkten Zusammenhang damit entstanden sind.
Kommerzielle Versicherung (Versicherung des Generaldirektors und der beauftragten Personen).
Haftung für Schäden, die infolge von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten entstanden sindIn der Tschechischen Republik existiert zurzeit eine gesetzlich vorgeschriebene Versicherung, über die Haftung des Arbeitgebers für Verluste infolge von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.

Die Haftung des Arbeitgebers für einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit ist eine verschuldensunabhängige Haftung und sie wird durch das Arbeitsgesetzbuch und die Verordnung des Finanzministeriums Nr. 125/1993 Slg. geregelt. Es genügt, dass der Arbeitnehmer eine Verletzung bei der Erfüllung seiner Arbeitsaufgaben oder im direkten Zusammenhang damit erlitten hat. Das bedeutet, dass kein Erfordernis für den Nachweis des Verschuldens oder der rechtwidrigen Handlung des Arbeitnehmers besteht. Der Arbeitgeber haftet für jene Verluste, die infolge eines Arbeitsunfalls entstanden sind, auch wenn er die gesetzliche Pflicht nicht verletzt hat.
Genauer gesagt, es geht eigentlich nicht um eine Versicherung, sondern vielmehr aus der Sicht der betriebenen Versicherungen um eine Operation, die an die vom Staat bestimmten Versicherungsanstalten vergeben wird, wie Česká pojišťovna und Kooperativa.
Kein Schutz als Pflichtversicherung, die nur den Arbeitnehmer schützt.Kommerzielle Versicherung (Versicherung des Generaldirektors und der beauftragten Personen).
Beendigung des Vertragsverhältnisses in gesonderten FällenDas Arbeitsgesetzbuch verbietet die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in konkreten Fällen (§ 53 des Arbeitsgesetzbuches): Krankheit, Schwangerschaft, Wahrnehmung eines öffentlichen Amts usw.Kein ähnlicher Schutz. Der Geschäftsführer kann jederzeit mit sofortiger Wirkung abberufen werden.Keine mögliche Lösung
Abfindung in konkreten FällenDas Arbeitsgesetzbuch setzt eine Abfindung in Höhe von 12 Monaten der Monatsvergütung im Falle des Erlöschens des Arbeitsverhältnisses fest, wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer ärztlichen Bestätigung, die vom Anbieter arbeitsmedizinischer Dienste erteilt wurde oder aufgrund der Entscheidung des zuständigen Verwaltungsamts, das die Überprüfung der ärztlichen Bestätigung vorgenommen hat, nicht imstande ist, seine gegenwärtige Tätigkeit aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit auszuüben.Kein ähnlicher Schutz.Der Geschäftsführervertrag müsste in der Weise geändert werden, dass die Sonderbestimmungen des tschechischen Arbeitsrechts berücksichtigt würden.
 
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