13.3.2017 ECOVIS ježek, tschechische Rechtsanwaltkanzlei zu den wichtigsten Änderungen im tschechischen Recht im Jahre 2017
Prag, 13.3.2017
Im Jahr 2017 traten die ersten Änderungen der großen privatrechtlichen Reform im tschechischen Recht vom Jahr 2014 in Kraft. Es ist zu erwarten, dass weitere Änderungen folgen, um einige kritisierte Mängel zu beheben, und aus diesem Grund ist es erforderlich, die Gesetzesänderungen zu verfolgen. Welche wichtigsten Änderungen warten auf die Unternehmer im Jahr 2017 und in den folgenden Jahren?
Arbeitnehmervertreter wieder in die Aufsichtsräte von Aktiengesellschaften
Die Pflicht, einen Arbeitsnehmervertreter im Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft zu benennen, wurde im Jahr 2014 aufgehoben. Nach drei Jahren wird diese Pflicht jedoch wieder in das tschechische Recht eingeführt, und zwar für Aktiengesellschaften mit mehr als 500 Arbeitnehmern. Die Aktiengesellschaften müssen spätestens bis zum 15.01.2019 ihre Satzung und die Zusammensetzung des Aufsichtsrats mit der wieder aufgenommenen Pflicht, im Aufsichtsrat ein Drittel der von den Arbeitnehmern gewählten Mitglieder zu haben, in Einklang bringen. Sollte die Gesellschaft dieser Pflicht nicht nachkommen und sollte sie nicht innerhalb einer Nachfrist nach Aufforderung des Registergerichts Abhilfe schaffen, kann das Gericht die Gesellschaft auch ohne Antrag aufheben und eine Liquidation der Gesellschaft anordnen.
Die Vollmacht bedarf nicht der Form einer notariellen Niederschrift
Das neue Bürgerliche Gesetzbuch verlangte, dass in jenen Fällen, in denen für eine Rechtshandlung die Form einer öffentlichen Urkunde erforderlich ist, auch die Vollmacht diese Form hat. In der Praxis hat sich durchgesetzt, dass diese gesetzlich festgesetzte Anforderung seitens der Gerichte nicht beachtet wird, und dass auch Vollmachten mit beglaubigten Unterschriften akzeptiert werden. Seit dem Jahr 2017 wurde diese Praxis legalisiert und es genügt weiterhin in denjenigen Fällen, in denen für die Rechtshandlung die Form einer öffentlichen Urkunde erforderlich ist, lediglich eine Vollmacht mit notariell beglaubigter Unterschrift.
Pflichtregistrierung von Treuhandfonds
Die Treuhandfonds finden allmählich ihren Platz in der tschechischen Praxis. Seit dem 01.01.2018 tritt die neue Rechtsregelung von Treuhandfonds in Kraft, die die Pflicht der Treuhandfonds zur Eintragung in ein öffentliches Register eingeführt hat. Der Treuhandfonds entsteht erst durch Eintragung in das zuständige Register. Wenn der Treuhandfonds jedoch durch letztwillige Verfügung errichtet wurde, entsteht er durch den Tod des Erblassers und erst danach erfolgt die Eintragung in das Register. In die Evidenz der Treuhandfonds wird nicht nur der Treuhandfonds, sondern auch weitere Angaben eingetragen, einschließlich der Bestimmung des Begünstigten eines zum privaten Zweck errichteten Treuhandfonds. Die Identität des Begünstigten wird nur in den nicht öffentlichen Teil der Evidenz eingetragen, die nur den gesetzlich festgelegten Behörden und Ämtern zur Verfügung steht. Bei einem Treuhandfonds, der vor dem 01.01.2017 entstanden ist, muss der Antrag zur Eintragung in die Evidenz der Treuhandfonds spätestens bis zum 30.06.2018 gestellt werden, ansonsten erlischt die Verwaltung des Treuhandfonds.
Ohne Vorkaufsrecht am Miteigentumsanteil an unbeweglichen Sachen bereits im Jahr 2017
Seit dem Jahr 2018 tritt wieder das gesetzliche Vorkaufsrecht der Miteigentümer an einer unbeweglichen Sache in Kraft. Das Vorkaufsrecht findet bei sämtlichen Übertragungen wieder Anwendung, mit Ausnahme der Übertragung des Anteils auf eine nahestehende Person. Die Miteigentümer können jedoch auf ihr Vorkaufsrecht wieder verzichten. Der Verzicht ist auch für den Rechtsnachfolger des Miteigentümers, der auf das Vorkaufsrecht verzichtet hat, wirksam (d. h. für den späteren Eigentümer des Anteils des ursprünglichen Miteigentümers). Die Information, dass der Miteigentümer auf sein Vorkaufsrecht verzichtet hat, wird in das Liegenschaftskataster eingetragen. Der drei Jahre seit dem Jahr 2014 bestehende Zustand, wobei Miteigentümer von Liegenschaften nicht beeinflussen können, wer ihr neuer Miteigentümer ist, besteht also nur noch bis Ende des Jahres 2017. Danach können die Miteigentümer einer Liegenschaft die Übertragung auf eine unerwünschte Person wieder verhindern, indem sie von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch machen. Übertragungen im Rahmen von nahestehenden Personen können sie aber auch weiterhin nicht beeinflussen.
Sicherheit für die Vermietung einer Wohnung und eines Hauses
Die Geldsicherheit, die zwischen dem Mieter und Vermieter im Zusammenhang mit der Vermietung einer Wohnung oder eines Hauses vereinbart werden kann, wurde vom höchstens Sechsfachen des Mietzinses auf das Dreifache herabgesetzt. In die maximale Höhe der Sicherheit werden die Anzahlungen für Dienstleistungen nicht eingerechnet. Die neue maximale Höhe der Sicherheit betrifft nur die nach dem 28.02.2017 abgeschlossenen Mietverträge, bzw. die nach diesem Tag vereinbarten Kautionen.
Aufhebung des Verbots der Aufrechnung gegenüber einer Forderung aus dem Lohn, dem Gehalt oder der Vergütung des Arbeitnehmers
Die Bestimmungen über die mögliche Aufrechnung gegenüber einer Forderung aus dem Lohn, dem Gehalt oder der Vergütung aus dem Vertrag über die Ausübung einer abhängigen Arbeit, die zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber eine ähnliche Verpflichtung begründet und über den Lohn- oder Gehaltsersatz in der Höhe, die eine Hälfte des Lohns oder des Gehalts überschreitet, wurde zum 28.02.2017 aufgehoben. Das bedeutet, dass jetzt keine Aufrechnung mehr in den arbeitsrechtlichen Verhältnissen vorgenommen werden kann. Auch weiterhin ist es möglich, dass die Abzüge nur aufgrund einer Vereinbarung über Lohnabzüge des Arbeitnehmers vorgenommen werden, allerdings ohne den festgesetzten Grenzwert bis zur Hälfte des Lohns.
Erweiterte strafrechtliche Verantwortung von Firmen und Notwendigkeit der Einführung von Compliance-Programmen
Die Novelle des Gesetzes über die strafrechtliche Verantwortung von juristischen Personen hat die Anzahl der Straftaten, die die Firmen begehen können, von ursprünglich 84 ungefähr auf 200 erweitert. Die Gesellschaften können jetzt z. B. auch wegen Verleumdung verfolgt werden. Prinzipiell gilt entgegen der ursprünglichen Rechtsregelung, dass die Gesellschaften wegen aller Straftaten verfolgt werden können, außer derjenigen, die ausdrücklich ausgeschlossen sind. Zusammen mit der breiteren Möglichkeit der Kriminalisierung des Verhaltens der Gesellschaften bringt die neue Rechtsregelung auch die Möglichkeit einer Entlastung, also die Möglichkeit einer Beendigung der Strafverfolgung, wenn die Firma nachweist, dass sie jegliche Anstrengungen unternommen hat, die für sie zumutbar sind, um die Begehung der rechtswidrigen Handlung zu verhindern. Für die Entlastung soll nicht ein bloßer ethischer Kodex genügen, es soll sich vielmehr um ein umfassendes Compliance-Programm handeln, das regelmäßige Schulungen für Arbeitnehmer, ein internes System der Mitteilung von rechtswidrigen Handlungen sowie weitere Kontrollmechanismen beinhaltet. Die bestehenden Strafen, die juristischen Personen auferlegt werden können, umfassen neben der eigenen Auflösung der juristischen Person, der Entziehung von Vermögensgegenständen, dem Tätigkeitsverbot, dem Verbot der Erfüllung öffentlicher Aufträge, dem Verbot der Teilnahme an einem Konzessionsverfahren oder an öffentlichen Ausschreibung, dem Verbot der Annahme von Zuschüssen und Subventionen und der Veröffentlichung des Urteils jetzt auch eine Schutzmaßnahme in Form der Entziehung eines Teils des Vermögens.
Grunderwerbssteuer
Seit Ende des Jahres 2016 ist Zahler der Grunderwerbssteuer ausschließlich der Erwerber des Eigentumsrechts an der unbeweglichen Sache und es ist nicht mehr möglich, zu vereinbaren, ob die Steuer der Verkäufer oder der Käufer zu zahlen hat. Auch die Haftung für die Nichterfüllung der Steuerpflicht durch die jeweils andere Vertragspartei wurde aufgehoben.
Neues Ordnungswidrigkeitengesetz
Ab dem 01.07.2017 vereinheitlicht das neue Ordnungswidrigkeitengesetz unter dem einheitlichen Begriff „Ordnungswidrigkeit" neben den bestehenden Ordnungswidrigkeiten von natürlichen Personen auch sonstige Verwaltungsdelikte von natürlichen Personen, juristischen Personen und Einzelunternehmern. Das Gesetz erhöht das Bußgeld erheblich und regelt neue Ordnungswidrigkeiten, wie zum Beispiel die Missachtung der Position einer Amtsperson bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse. Für die Beleidigung eines Beamten droht jetzt eine Strafe bis zu CZK 10.000. Für die Ordnungswidrigkeit haftet auch der Veranstalter, Anstifter oder Gehilfe des Täters und bei ernsthafteren Ordnungswidrigkeiten verlängert sich die Frist für die Erörterung von einem auf drei Jahre. Dem neuen Ordnungswidrigkeitengesetz wird auch weiterhin der bestehende Zustand zugrunde gelegt, d. h. die subjektive Verantwortung der natürlichen Person und die objektive Verantwortung der juristischen Person bleibt erhalten, wobei es möglich ist, sich beim Nachweis des Befreiungsgrunds aus dieser Verantwortung freizustellen, wobei gleichzeitig eine ganze Reihe von Instituten des Strafrechts übernommen wird und beide Regelungen sich dadurch ziemlich angleichen.
Änderungen im Arbeitsrecht
Es wird vorausgesetzt, dass im Sommer 2017 die große Novelle des Arbeitsgesetzbuches in Kraft tritt, die den Arbeitgebern mehr entgegenkommen, aber gleichzeitig auch die Arbeitnehmer schützen soll. Es wird zum Beispiel ein neues Institut des Top-leitenden Angestellten eingeführt. In diese Kategorie fallen jene Leute, die dem Leitungsorgan der Gesellschaft direkt unterstellt sind und weiters diejenigen, die direkt diesem Angestellten unterstellt sind. Eine weitere Bedingung ist die Erreichung des Vertragslohns mindestens in Höhe von CZK 75.000. Die maximale wöchentliche Arbeitszeit dieser Angestellten beträgt 48 Stunden, sie sind in der Arbeitszeitverteilung frei und sie haben auch keinen Anspruch auf Zulagen. Auch die normalen Arbeitnehmer können dann gemäß der Novelle ihre Urlaubsansprüche in die nächste Periode übertragen. Es wird auch die Zustellung von Schriftstücken vereinfacht. Postsendungen kann der Arbeitgeber bereits als die nächste Variante wählen, wenn es ihm nicht gelingen sollte, dem Arbeitnehmer zum Beispiel die Kündigung auf dem Arbeitsplatz zu übergeben. Eine Neuerung stellt dann die Heimarbeit (sog. Home Office oder Home Working) dar, wobei das Gesetz für die Arbeitgeber unter anderem die Pflicht einführt, den Arbeitnehmern jene Kosten zu erstatten, die ihnen im Zusammenhang mit der Heimarbeit entstehen.
Änderungen im Insolvenzrecht und schuldnerfreundliche Bedingungen
Ab dem 01.06.2017 soll es zu einer Vereinfachung der Arbeit der Insolvenzgerichte kommen und eine weitere Novelle des Insolvenzgesetzes setzt die Übertragung eines Teiles ihrer Agenda auf Insolvenzverwalter durch. Das Insolvenzgesetz soll jetzt die Empfänger von schikanösen Insolvenzanträgen besser schützen und die automatische Veröffentlichung aller Anträge wird nun aufgehoben. Die Gerichte können jetzt jeden verdächtigen Antrag vor der eigenen Veröffentlichung im Register vorläufig beurteilen und einen missbräuchlichen Antrag direkt ablehnen.
Für das Jahr 2017 ist eine weitere Novelle der Insolvenzen geplant, die eine leichter zugängliche Entschuldung auch für diejenigen ermöglichen soll, für die dies unter den gegenwärtigen Bedingungen unzugänglich ist und die in eine Schuldenfalle geraten sind, und zwar durch Zugänglichmachung des Instituts der Entschuldung für einen breiteren Kreis von ehrlichen Schuldnern bei der gleichzeitigen Einbeziehung dieser Schuldner in eine transparente Wirtschaftstätigkeit. Jetzt soll die Entschuldung in drei Kategorien aufgeteilt werden, je nachdem, wieviel der Schuldner bezahlen kann. Nach dem ersten Modell genügt es, wenn der Schuldner mehr als 50 Prozent der Forderungen innerhalb von drei Jahren bezahlt. Die zweite Variante ist gleich wie bisher, die Entschuldung endet also, wenn der Schuldner 30 Prozent der Forderungen innerhalb von fünf Jahren bezahlt hat. Die dritte Form verlängert den Entschuldungsprozess auf sieben Jahre und ermöglicht die Löschung der Schulden auch dann, wenn der Schuldner nicht einmal 30 Prozent der Forderungen bezahlt hat. Den neuen Entschuldungsprozess kann jeder ohne Rücksicht auf die Höhe der Schulden eingehen, unter der Bedingung, dass dadurch keine unehrliche Absicht verfolgt wird. Zum Beispiel, wenn die Schulden durch den Abschluss eines Darlehens entstanden sind und der Schuldner bereits im Voraus wusste, dass er das Darlehen nicht zurückzahlt. Diese vorgeschlagene Änderung wird häufig diskutiert und insbesondere unter den Gläubigern zeigt sich oft Kritik diese Änderung betreffend.
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