Einige Änderungen im Steuerrecht ab dem 01. Januar 2014

1. Angenommene unentgeltliche Einkünfte (Spenden)

Im Zusammenhang mit der Aufhebung der Erbschafts- und Schenkungssteuer bilden neu ab dem 01.01.2014 die unentgeltlichen Einkünfte den Gegenstand der Körperschafts- und Einkommenssteuer. Die durch Erbschaft gewonnen Einkünfte sind von der Einkommenssteuer befreit.

Unentgeltliche Einkünfte bilden bei juristischen Personen den Gegenstand der Steuer mit Ausnahme von gemeinnützigen Steuerzahlern, die von der Steuer befreit sind.

Ein gemeinnütziger Steuerzahler ist nicht verpflichtet, von dieser Befreiung Gebrauch zu machen; wenn er es tut, ist er verpflichtet, von der Steuerbemessungsgrundlage alle Kosten auszuschließen, die mit diesem unentgeltlichen Einkommen zusammenhängen.

Befreit sind des Weiteren unentgeltliche Einkünfte natürlicher Personen, die von einem Verwandten in direkter Linie und in Nebenlinie gemäß dem neuen Bürgerlichen Gesetzbuch erzielt wurden und des Weiteren unentgeltliche Einkünfte von einer Person, mit der der Steuerzahler mindestens ein Jahr vor dem Erlangen des unentgeltlichen Einkommens zusammen lebte.

Gelegentliche unentgeltliche Einkünfte (die von jedermann angenommen werden) sind bei natürlichen Personen bis zu einer Höhe von CZK 15.000 steuerbefreit.

 

2. Spenden, die von der Steuerbemessungsgrundlage abzugsfähig sind

Sollte der Steuerzahler unter den gesetzlich festgesetzten Bedingungen eine unentgeltliche Leistung (Spende) zu den festgesetzten Zwecken gewähren, erhöht sich der abzugsfähige Posten der Steuerbemessungsgrundlage von 5 % auf 10 % von der Steuerbemessungsgrundlage bei der Körperschaftssteuer und von 1 0% auf 15 % bei der Einkommenssteuer juristischer Personen.

 

3. Wertpapiere

Bei natürlichen Personen wurde die Zeit zwischen An- und Verkauf von Wertpapieren auf eine einheitliche Zeit von 3 Jahren für die Befreiung der Einkünfte festgelegt (früher 6 Monate oder 5 Jahre). Neu ist, dass die Einkünfte aus dem Verkauf von Wertpapieren nur dann steuerbefreit sind, wenn die Jahressumme insgesamt CZK 100.000 nicht überschreitet.

 

4. Quellensteuer von Einkünften aus abhängiger Tätigkeit

Ab dem 01. Januar 2014 findet die Quellensteuer nur bei den Einkünften aus Vereinbarungen über die Durchführung der Arbeit Anwendung, wenn die Summe bei einem Steuerzahler insgesamt einen Betrag in Höhe von CZK 10.000,-- pro Kalendermonat nicht überschreitet, für den Fall, dass der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber keine Steuererklärung unterzeichnet hat.

Der Weiteren ermöglicht das Gesetz dem Steueransässigen zum ersten Mal für den Veranlagungszeitraum des Jahres 2014 die Einkünfte aus der Vereinbarung über die Durchführung der Arbeit, die der Quellensteuer unterliegt, in die Gesamtsteuerbemessungsgrundlage in der Steuererklärung einzubeziehen. Nach Anrechnung der abgezogenen Steuer auf die Gesamtsteuer ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Bestätigung über die abgezogene Steuer auszustellen.

 

5. Besteuerung von Autorenhonoraren

Auf alle Autorenhonorare von einem Steuerzahler, die insgesamt eine Summe in Höhe von CZK 10.000 pro Monat nicht überschreiten, bezieht sich neu die Quellensteuer. Des Weiteren kann der Steueransässige seine Einkünfte aus Autorenhonoraren, die der Quellensteuer unterliegen, in die Gesamtsteuerbemessungsbasis in der Steuererklärung einbeziehen. Zur Anrechnung der abgezogenen Steuer ist der Steuerzahler verpflichtet, ihm eine Bestätigung über die abgezogene Steuer auszustellen.

 

6. Positionen, die das Wirtschaftsergebnis steigern

Die Auflistung dieser Positionen wurde erweitert. Es handelt sich z.B. um die Beträge, die bei einer Umstellung der Buchhaltungsmethode entstanden sind, den Wert des unentgeltlichen Einkommens, wenn es nicht in Erträgen verbucht ist und wenn es sich um kein Einkommen handelt, das von der Körperschaftssteuer befreit ist, Einkommen, das nicht den Gegenstand der Steuer bildet usw.

 

7. Grundstücke

Es kam zu einer Milderung der Grenze für die Steuerabsetzbarkeit der Kosten beim Verkauf von Grundstücken bei juristischen Personen. Steuerkorrekturen der Aufwendungen bei juristischen Personen werden weiterhin nur bei jenen Grundstücken vorgenommen, die durch die Einlage unter Einhaltung der gesetzlichen Bedingungen erworben wurden.

 

8. Kosten für Innovationen und Ausbildung

Die bestehenden abzugsfähigen Positionen für Forschung und Entwicklung wurden erhöht und es wurde der Abzug für die Förderung der fachlichen Ausbildung von Schülern und Studenten eingeführt.

 

9. Gelegentliche Einkunft

Die Höhe der Einkünfte aus gelegentlichen Tätigkeiten, die von der Einkommenssteuer befreit sind, wurde von CZK 20.000 auf CZK 30.000 für den Veranlagungszeitraum erhöht.

 

10. Besteuerung der gemeinnützigen Steuerzahler

Ab dem 01. Januar 2014 wurde das Institut des Steuerzahlers, der nicht zum Zweck der unternehmerischen Tätigkeit gegründet oder errichtet wurde, durch das Institut des gemeinnützigen Steuerzahlers ersetzt. Ein gemeinnütziger Steuerzahler kann unter Einhaltung der gesetzlich festgelegten Bedingungen auch weiterhin Steuerbegünstigungen in Form von steuerbefreiten Einkünften, zu denen neu die Einkünfte aus Sachleistungen einbezogen wurden und des Weiteren in Form von abzugsfähigen Positionen von der Steuerbemessungsbasis genießen.

Einkünfte in Form von Zinsen aus dem laufenden Konto bilden neu den Gegenstand der Quellensteuer. Das bezieht sich nicht auf gemeinnützige Steuerzahler, die in die Steuerbemessungsbasis alle Erträge und alle Kosten einbeziehen. Gleichzeitig setzt das Einkommenssteuergesetz negativ jene Steuerzahler fest, die keine gemeinnützigen Steuerzahler sind. Das gilt unter anderem für die Gemeinschaft der Eigentümer von Wohneinheiten.

 

11. Übertragung von Liegenschaften

Die Besteuerung der entgeltlichen Übertragung von unbeweglichen Sachen mit der Immobilienübertragungssteuer wurde durch die Immobilienerwerbssteuer ersetzt. Einige Prinzipien der ursprünglichen Regelung blieben erhalten, aber im Allgemeinen handelt es sich um eine neue Steuer und sie kann nicht mit der aufgehobenen Immobilienübertragungssteuer verwechselt werden. Der Steuerzahler ist der Verkäufer und der Käufer ist der Bürge. Im Kaufvertrag kann jedoch vereinbart werden, dass der Zahler der Immobilienerwerbssteuer der Käufer ist.

 

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JUDr. Mojmír Ježek, Ph.D.
Managing Partner

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