Apostille, Superlegalisation und Beglaubigung von ausländischen Dokumenten in der Tschechischen Republik

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Apostille, Superlegalisation und Beglaubigung  von ausländischen Dokumenten in der Tschechischen Republik

 

Bei der Einreichung eines ausländischen öffentlichen Dokuments bei einer tschechischen Behörde, einem tschechischen Gericht oder bei der Verwendung tschechischer Dokumente in Ihrem Land werden Sie in den meisten Fällen offizielle Übersetzungen in der oder aus der tschechischen Sprache benötigen, die über eine Apostille oder eine Superlegalisation verfügen. Dokumente mit Apostille oder Superlegalisation werden auch benötigt, damit diese von der jeweiligen Behörde akzeptiert werden (je nach Herkunftsland der Dokumente).

 

Unsere tschechische Anwaltskanzlei ist unter anderem auf Apostillen und Superlegalisationen betreffend Dokumente tschechischer Behörden spezialisiert. Wir können dafür Sorge tragen, dass ihre Dokumente, wie Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Universitätsdiplom und weitere Urkunden, international anerkannt werden.

 

1. Was ist eine Apostille und wann brauche ich sie?  

 

Eine Apostille ist eine Art besondere Beglaubigung eines Dokuments, die für die internationale Anerkennung von öffentlichen Dokumenten (wie Zeugnisse, Geburtsurkunden, Zertifikate, Auszüge aus den Registern, Vollmachten, Heiratsurkunden, Urkunden Gründungsurkunde, Strafregister, Urteile, Zertifikate und so weiter) erforderlich ist. Dies ist vor allem dann notwendig, wenn ein ausländisches Dokument in einem Land verwendet werden soll, das die Apostille-Konvention von 1961 ratifiziert hat. Zielsetzung dieser Konvention war die Vereinfachung von diplomatischen und konsularischen Anerkennungsverfahren. Somit müssen ausländische Dokumente ins Tschechische offiziell übersetzt werden und eine Apostille erhalten um in der Tschechischen Republik anerkannt zu werden.

 

2. Wo kann ich in der Tschechischen Republik eine Apostille erhalten?  

 

Jedes Land hat die zuständigen Behörden benannt, die eine Apostille ausstellen. Die Liste der verantwortlichen Behörden ist auf der Website der Apostille-Konvention, einschließlich einer Liste der Länder, die Vertragsparteien des Apostille-Übereinkommens sind, einsehbar (http://www.hcch.net). Die Behörde kann ein Ministerium, ein Gericht oder eine andere staatliche Einrichtung sein. Für tschechische Dokumente kann eine Apostille beim tschechischen Außenministerium oder beim tschechischen Justizministerium beantragt werden, je nachdem um welches Dokument es sich handelt

 

3. Wann brauche ich eine Superlegalisation eines Dokuments?

 

Dokumente aus Ländern, die nicht Vertragsparteien der Apostille-Konvention sind, müssen über eine sogenannte Superlegalisation verfügen, dies ist eine besondere diplomatische oder konsularische Authentifizierung, damit die Dokumente im Ausland behördlich anerkannt werden (zB. Dokumente aus Kanada, Pakistan, Vietnam, etc.). Vice versa benötigen tschechische Dokumente eine Superlegalisation um in den Nicht-Vertragsländern offiziell anerkannt zu werden.

 

4. Wo kann ich in der Tschechischen Republik eine Superlegalisation erhalten?

 

Eine Superlegalisation stellt eine übergeordnete Verifikation eines bereits behördlich überprüften und verifizierten Dokuments dar. Diese Verifikationskette beginnt mit der notariellen Beglaubigung. Diese muss weiters durch eine Behörde bestätigt werden und zuletzt erklärt die zuständige Botschaft oder das zuständige Konsulat das Dokument als superlegalisiert.

 

5. Dienstleistungen bezüglich Apostillen und Superlegalisationen für Privat- als auch für Geschäftskunden in Verbindung mit Wohn- oder Firmensitzverlegung.

 

Wir bieten exklusive Langzeit-Betreuung für unsere Privat- und Geschäftskunden an. Planen sie mit ihrem Unternehmen zu expandieren oder Mitarbeiter ins Ausland zu versenden? Unsere tschechische Anwaltskanzlei hilft ihnen mit den bürokratischen Herausforderungen.
 

Dokumente von tschechischen Behörden, die üblicherweise eine Apostille oder eine Superlegalisation benötigen:
 

Notariatsakte
- Beglaubigung einer Unterschrift
- Beglaubigte Kopien
- Auszüge aus dem Firmen bzw. Handelsregister sowie aus dem Grundbuch
- Strafregisterauszüge
 
Ein- und Ausfuhrzertifikate
 
Steuerdokumente
- Bestätigung des Steuersitzes
- Bestätigung der Steuermeldung
- Bestätigung der Schuldenlast
 
Ausbildungsbezogene Dokumente
- Universitätszeugnis
- Abschlusszeugnis einer Schule
- Studienplatzbestätigung
 
Registrierungsdokumente
- Geburtsurkunden
- Heiratsurkunden
- Sterbeurkunde
- Staatsbürgerschaftsnachweis
- Einbürgerungsurkunde

 

Üblicherweise erhalten sie durch uns eine Superlegalisation bzw. eine Apostille für ihr Dokument innerhalb von 5 Tagen. Eine Bevollmächtigung ist dafür nicht notwendig.

 

Der Preis für die Superlegalisation bzw. für die Apostille beträgt einschließlich der Verarbeitungsgebühren und der Übermittlung 55,00 €.

 

Kontaktvorlage

     

    Liste mit Staaten mit denen die tschechische Republik Abkommen eingegangen ist, durch welche für die Anerkennung von behördlichen Dokumenten keine Superlegalisation oder Apostille notwendig ist:

     
    Gewisse bilaterale Abkommen über eine gegenseitige Rechthilfe sorgen für eine Ausnahme davon, dass Dokumente zu ihrer Anerkennung über eine Superlegalisation oder eine Apostille verfügen müssen. Dies stellt eine Liste von Ländern dar mit denen die Tschechische Republik ein Abkommen eingegangen ist, wodurch entweder alle oder im speziellen genannte behördliche Dokumente von der Verpflichtung einer höheren Zertifizierung ausgenommen wurden:
     
    Afghanistan-CZ. Gesetz Nr. 44/1983 Slg.
    Albanien-CZ. Gesetz Nr. 97/1960 Slg.
    Algerien-CZ. Akte Nr. 17/1984 Slg.
    Belgien-CZ. Gesetz Nr. 59/1986 Slg. *
    Belarus-CZ. Gesetz Nr. 95/1983 Slg.
    Bosnien und Herzegowina-CZ. Akte Nr. 207/1964 Slg.
    Bulgarien-CZ. Gesetz Nr. 3/1978 Slg.
    Montenegro-CZ. Gesetz Nr. . 207/1964 Slg.
    Frankreich-CZ. Akte Nr. 83/1985 Slg.
    Georgien-CZ. Gesetz Nr. 95/1983 Slg., Apostille erforderlich
    Kroatien-CZ. Akte Nr. 207/1964 Slg.
    Italien-CZ. Gesetz Nr. 508/1990 Slg., Apostille erforderlich
    Jemen-CZ. Gesetz Nr. 76/1990 Slg. *
    Korea (Nordkorea) - CZ. Gesetz Nr. 93/1989 Slg.
    Kuba-CZ. Gesetz Nr. 80/1981 Slg.
    Zypern-CZ. Gesetz Nr. 96/1983 Slg.
    Kirgisistan-CZ. Gesetz Nr. 95/1983 Slg.
    Ungarn-CZ. Gesetz Nr. 63/1990 Slg.
    Mazedonien ( FYROM) - CZ. Gesetz Nr. 207/1964 Slg.
    Moldawien-CZ. Gesetz Nr. 95/1983 Slg.
    Mongolei-CZ. Gesetz Nr. 106/1978 Slg.
    Polen-CZ. Gesetz Nr. 42/1989 Slg.
    Portugal-CZ. Gesetz Nr. 22/1931 Slg.
    Österreich-CZ. Gesetz Nr. 9/1963 Slg.
    Rumänien-CZ. Gesetz Nr. 1/1996 Slg.
    Russische Föderation-CZ. Gesetz Nr. 95/1983 Slg.
    Griechenland-CZ. Gesetz Nr. 102/1983 Slg. *
    Slowakei-CZ. Gesetz Nr. 209/1993 Slg.
    Slowenien-CZ. Gesetz Nr. 207/1964 Slg.
    Serbien-CZ. Gesetz Nr. 207/1964 Slg.
    Syrien-CZ. Gesetz Nr. 8/1986 Slg.
    Spanien-CZ. Gesetz Nr. 6/1989 Slg.
    Schweiz-CZ. Gesetz Nr. 9/1928 Slg.
    Tunesien-CZ. Gesetz Nr. 40/1981 Slg.**
    Ukraine-CZ. Gesetz Nr. 123/2002 Slg.
    Usbekistan-CZ. Gesetz Nr. 133/2003 Slg.
    Vietnam-CZ. Gesetz Nr. 98/1984 Slg.

    * - Die Ausnahme von der Pflicht einer Superlegalisation ist gem. den bilateralen Verträgen nur für Dokumente gültig die vom Gericht beantragt werden;
    ** - Die Ausnahme von der Pflicht einer Superlegalisation ist gem. den bilateralen Verträgen nur für Dokumente gültig die im Zuge internationaler juristischer Zusammenarbeit verwendet werden..
     

    Liste von Ländern in welchen eine Apostille bei tschechischen Dokumenten ausreichend ist:

     
    Albanien • Andorra • Antigua und Barbuda • Argentinien • Armenien • Australien • Aserbaidschan * Bahamas • Barbados • Belgien • Belize • Belarus • Bosnien und Herzegowina • Botswana • Brasilien - Apostille von 14.8.2016 • Brunei Darussalam • Bulgarien • Cook Islands • Montenegro • China-nur Hong Kong und Macau • Dänemark • Dominica • Dominikanische Republik-Apostille von 30.08.2009 • Ecuador • Estland • Fidschi • Finnland • Frankreich o + Fr. Polynesien, Guadeloupe, Fr. Guyana, Komoren, Martinique, Neukaledonien, Réunion, Saint Pierre und Miquelon, Wallis und Futuna • Grenada-seit dem 7. April 2002 (zuvor Großbritannien) • Georgien * Honduras • Kroatien • Indien • Irland • Island • Italien • Israel • Japan • Südafrika • Kap Verde • Kasachstan • Kolumbien • Republik Korea • Costa Rica • Zypern • Kirgisistan • Lesotho • Liberia • Liechtenstein * Litauen • Lettland • Luxemburg • Mazedonien • Malawi • Malta • Marshallinseln • Mauritius • Mexiko • Moldawien * Monaco • Mongolei - Dezember 2009 * Namibia * Deutschland * Niue * Niederlande + Niederländische Antillen, Aruba • Norwegen • Neuseeland • Oman • Panama • Peru • Philippinen • Polen • Portugal • Österreich • Rumänien • Russland • Griechenland • Salvador • Samoa • San Marino • Seychellen * Ungarn • Slowenien • Vereinigte Staaten o + Amerikanisch-Samoa, Guam, nördliche Marianen, Puerto Rico, Jungferninseln der Vereinigten Staaten • Serbien • Suriname • St. Lucia • Saint Kitts und Nevis • Saint Tome und Príncipe-aus. April 2012) • Vereinigtes Königreich (+Jersey, der Bailiwick von Guernsey), Isle of Man, Anguilla, Bermuda, Britisches Antarktis Territorium, British Jungfrauen-Inseln, British Solomon Islands, Cayman-Inseln, Falkland Inseln, Gibraltar, Montserrat, St. Helena, Südgeorgien und die südlichen Sandwichinseln • Vanuatu • Venezuela.
     

    Für weitere Informationen kontaktieren Sie bitte:

    ECOVIS ježek, advokátní kancelář s.r.o.
    Betlémské nám. 6
    110 00 Prag 1
    e-mail: office@ecovislegal.cz
    www.ecovislegal.cz

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