Geschäftstätigkeiten in der Tschechischen Republik 2020

Czech Republic Doing Business 2020

 

LEITFADEN FÜR GESCHÄFTSTÄTIGKEITEN IN DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK IM JAHR 2020

ECOVIS Geschäftstätigkeiten in der Tschechischen Republik 2020

EINIGE FAKTEN ÜBER DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK

Die Tschechische Republik ist ein mitteleuropäischer Staat, der im Westen an Deutschland, im Süden an Österreich, im Osten an die Slowakei und im Nordosten an Polen angrenzt.

Das politische System ist eine parlamentarische, republikanische Demokratie die in einem Mehrparteiensystem organisiert ist. Der Premierminister ist an der Spitze der Regierung und der Präsident, der mit beschränkten exekutiven Befugnissen ausgestattet ist, bildet formell das Staatsoberhaupt. In seiner Stellung als demokratischer Staat, ist die Tschechische Republik Mitglied von internationalen Organisationen wie der UNO, der NATO, der EU und vielen mehr.

Die Hauptwirtschaftszweige der Tschechischen Republik sind die Automobilindustrie, die chemische Industrie, die Lebensmittelindustrie, die Metallverarbeitungsindustrie und die Bauindustrie. Die Wirtschaftspolitik des Landes ist grundsätzlich beständig und vorhersehbar. Eine starke und unabhängige Zentralbank (die Tschechische Nationalbank) konnte eine außergewöhnliche Stabilität der tschechischen Währung seit 1991 sicherstellen. Die tschechische Krone ist frei konvertierbar.

Die Tschechische Republik hat mehrere Verträge zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen. Es gibt keine Beschränkungen bezüglich der Gewinnausschüttung oder Gewinnübertragung von tschechischen Subunternehmen an deren ausländische Muttergesellschaften.

Eine offene Investitionskultur war der Schlüssel zum Erfolg der tschechischen Wirtschaft. Die Beurteilungen mehrerer internationaler Rating-Agenturen und die frühe Mitgliedschaft in der OECD unterstreichen das starke wirtschaftliche Fundament der tschechischen Republik.

 

Investitionsrisikobewertungen der Tschechischen Republik:

Standard & Poor´s: AA-
Moody´s analytics: Aa3
Fitch Ratings: AA-

Quelle: Tschechische Nationalbank, 2020

Wichtige ökonomische Kennzahlen der Tschechischen Republik:

Indikator 2014 2015 2016 2017 2018 2019* 2020*
BIP Wachstum (konstante Preise, %) 2.7 5.3 2.5 4.4 3.0 2.5 2.0
Staatsverschuldung (% BIP) 42.2 40.0 36.8 34.7 32.6 31.2 30.6
Durchschnittliche Inflationsrate (%) 0.4 0.3 0.7 2.5 2.1 2.8 2.6
Arbeitslosenrate (durchschn., %) 6.1 5.1 4.0 2.9 2.2 2.0 2.2
Durchschnittliches monatliches Einkommen (CZK-brutto) 25,768 26,591 27,764 29,638 31,868 34,116 36,057
Wechselkurs – CZK/EUR (durchschnittlich) 27.5 27.3 27.0 26.3 25.6 25.7 25.5

Quelle: makroökonomische Prognose des Finanzministeriums, November 2019
*Prognose

Lebensqualität

Die Tschechische Republik ist auf Platz 22 von 63 Ländern im globalen Index der Lebensqualität und sichert sich den höchsten Platz unter den mitteleuropäischen und osteuropäischen Ländern.

Bildungssystem

Die Tschechische Republik vereint ein hohes Niveau von Allgemeinbildung mit einem starken wissenschaftlichen und technischen Fokus. Seit Generationen hat das tschechische Bildungssystem dafür Sorge getragen, dass dort, wo übliche Lösungsansätze versagen, neue, innovative Herangehensweisen gebildet werden.

Die allgemeine Schulpflicht geht vom 6. bis zum 15. Lebensjahr. (Grundschule und Realschule). Nach Neun Jahren können Schüler zwischen drei Arten von weiterführender Schuldbildung wählen: berufsausbildende Schulen, weiterführende Schulen und Gymnasien. Studien werden von Colleges (3-4 jährige Bachelor-Studiengänge) als auch von Universitäten (Bachelor-, Master- als auch Doktorats-Studiengänge).

 

Arbeitsmarkt

Der Arbeitsmarkt in der Tschechischen Republik als auch die Wirtschafts- und Industriezweige, sind sehr regional geprägt. Die niedrigste Arbeitslosenrate, das größte Stellenangebot und die höchsten Durchschnittseinkommen sind üblicherweise in den Regionen um Prag und Böhmen zu finden. Die niedrigsten Werte weisen die Regionen Ústí nad Labem und Mähren-Schlesien auf.

Allgemeine Sozial- und Gesundheitsabgaben

Abgaben für Maximale Bemessungsgrundlage p.J. Arbeitnehmer Arbeitgeber Selbstständige
Pensionsversicherung CZK 1,569,552 (durchschn. EUR 61,119) 6.5% 21.5% 28%
Krankenversicherung Entf. 2.3% 1.4% (freiwillig)
Arbeitslosenversicherung Entf. 1.2% 1.2%
Gesundheitsvorsorge Entf. 4.5% 9% 13.5%
GESAMT: 11% 34% 44.1%

Die Einkommenssteuer beträgt 15%. Bei Gehältern über CZK 1.569.552 wird die Einkommenssteuer um weitere 7% erhöht.

Die beschriebenen Steuersätze basieren auf dem tschechischen Steuergesetz vom 01.01.2018 und können sich durch allfällige Doppelbesteuerungsabkommen eventuell anders verhalten. Das momentane Besteuerungssystem wurde 1993 eingeführt und ist durch die wachsenden Entwicklungen der Wirtschaft des Landes vermehrt Anpassungen unterworfen.

Mindestvorauszahlungen an die tschechische Sozialkassa für Selbstständige im Jahr 2020

Die Vorauszahlungen für die tschechische Sozialversicherung betrugen im Jahr 2019 mindestens CZK 2.388.Fuer das Jahr 2020 wurden diese Vorauszahlungen um CZK 156 auf CZK 2.544 angehoben. Der neu-festgesetzte Betrag muss spätestens ab dem Monat geleistet werden, in dem die Steuererklärung für das Jahr 2019 eingereicht wird.

Mindestvorauszahlungen an die tschechische Gesundheitskassa für Selbstständige im Jahr 2020

Die Vorauszahlungen an die tschechische Gesundheitskassa betrugen im Jahr 2019 mindestens CZK 2.208. Für das Jahr 2020 wurden diese Vorauszahlungen um CZK 144 auf CZK 2.352 angehoben. Anders als die Vorzahlung an die Sozialkasse müssen die erhöhten Zahlungen an die Gesundheitskasse bereits ab Jänner 2020 gleitstet werden.

Das Steuersystem in der Tschechischen Republik

Einkommenssteuer bei Unternehmen und natürlichen Personen

Personen die in der Tschechischen Republik ihren Steuersitz haben sind mit ihrem gesamten Welteinkommen der Steuerpflicht unterworfen. Personen die ihren Steuersitz in einem anderen Land haben sind lediglich mit dem Einkommen der tschechischen Steuerpflicht unterworfen, das diese aus tschechischen Quellen beziehen.

Ein Steuersitz liegt dann vor, wenn die Person ihren Wohnsitz in der Tschechischen Republik hat (dies liegt dann vor, wenn die Person an einer tschechischen Adresse gemeldet ist und Umstände es nahe legen, dass sie den Wohnsitz nicht bloß vorübergehend nutzen will) oder wenn die Person ihren üblichen Aufenthalt in der Tschechischen Republik hat (dies liegt dann vor, wenn die Person zumindest 183 Tage, innerhalb eines Kalenderjahres, in der Tschechischen Republik aufhältig war).

Eine juristische Person hat dann ihren Steuersitz in der Tschechischen Republik, wenn ihr Firmensitz oder der Sitz der Geschäftsführung in der Tschechischen Republik gemeldet ist.

Die Mindestrate der Körperschaftssteuer beträgt 19%. Für tschechische Investmentfonds gilt eine Körperschaftssteuer von 5% und tschechische Pensionsfonds sind grundsätzlich körperschaftssteuerbefreit.

Gewisse Arten von Einkommen wie Dividenden, Zinsen und Förderungen sind einer speziellen Quellsteuer unterworfen. Diese Steuer rangiert im Bereich zwischen 5% und 35%, abhängig von der Einkommensart. Weiters kann die Quellsteuer durch ein vorhandenes Doppelbesteuerungsabkommen reduziert werden. Mitte 2018 hatte die Tschechische Republik mit mehr als 80 Ländern ein solches Abkommen. Die Regelungen des Abkommens werden automatisch angewendet und bedürfen keiner weiteren Meldung oder Bestätigung durch die tschechische Steuerbehörde.

Erlittene Verluste können über bis zu 5 aufeinanderfolgende Steuerperioden fortgeschrieben werden und es obliegt der steuerpflichtigen Person, wann diese Verluste innerhalb des Fortschreibungszeitraums gegen steuerbare Gewinne aufgerechnet werden. Unternehmen, denen Steuererleichterungen zuerkannt wurden, müssen alle Verluste aufrechnen, bevor sie von den Erleichterungen Gebrauch machen.

Grundsätzlich ist der Steuerzahler dazu verpflichtet eine Steuererklärung, innerhalb von den 3 Folgemonaten des Endes der letzten Steuerperiode, einzureichen. Für juristische Personen, die einen geprüften Jahresabschluss einreichen müssen oder deren Steuererklärung von einem eingetragenen Steuerberater unterzeichnet und eingereicht wird verlängert, sich die Frist auf 6 Monate.

Buchführung in der Tschechischen Republik

Das tschechische Buchführungssystem beruht auf der doppelten Buchführung und ist Großteils deckungsgleich mit den Buchführungsstandards der IFRS (International Financial Reporting Standards) jedoch mit kleinen Unterschieden bezüglich Leasing und der Abschreibung von Anlagevermögen.

Mit 01.01.2016 wurde eine neue Einteilung von Unternehmen eingeführt:

Unternehmen Nettoumsatz (CZK) Nettovermögen (CZK) Arbeitnehmer
Kleinst 18 Millionen 9 Millionen Bis zu 10 2 von 3
Klein 200 Millionen 100 Millionen Bis zu 50 2 von 3
Mittel 1 000 Millionen 500 Millionen Bis zu 250 2 von 3
Groß über 1 000 Millionen über 500 Millionen über 250

 

Verpflichtende Wirtschaftsprüfung

Eine Wirtschaftsprüfung ist bei großen und mittleren Unternehmen verpflichtend. Kleine Unternehmen können durch gewisse Kriterien ebenfalls in diese Pflicht fallen.

- Rechtsform einer Aktiengesellschaft
- Die Erfüllung von zumindest einer der folgenden Voraussetzungen zum Bilanzstichtag der aktuellen Rechnungslegungsperiode
 Nettovermögen zumindest CZK 40 Millionen
 Nettoumsatz zumindest CZK 80 Millionen
 Zumindest 50 Arbeitnehmer

Kleinunternehmen anderer Rechtsformen fallen ebenfalls unter die Prüfungspflicht, wenn zumindest 2 der oben angeführten 3 Unterkategorien, zum aktuellen Bilanzstichtag, in der aktuellen und der vorhergehenden Rechnungslegungsperiode erfüllt sind. Unternehmen die börsennotierte Wertpapiere (zB. Aktien oder Anleihen) ausgegeben haben, sind bei ihrer Buchführung zur Einhaltung der IFRS-Vorschriften verpflichtet. Unabhängig von den IFRS-Vorschriften, müssen jedoch bei der Erstellung der tschechischen Steuererklärung die tschechischen Rechnungslegungsgrundsätze beachtete werden.

 

1. Welche Geschäftstätigkeiten sind 2020 in der Tschechischen Republik erlaubt?*

*englischsprachiger Artikel

Tschechische oder ausländische natürliche Personen können in der Tschechischen Republik Geschäftstätigkeiten aufnehmen, wenn sie sich an die tschechischen Gesetze halten. Die Voraussetzung ist grundsätzlich eine tschechische Gewerbeberechtigung, die durch das Gewerberecht geregelt wird, oder eine andere Genehmigung, abhängig von der Tätigkeit die aufgenommen werden soll. Eine Ausnahme von dieser Regelung gilt für Unternehmer aus anderen EU-Staaten, für den Fall, dass diese bloß zeitlich begrenzte Dienstleistungen, genehmigt durch eine Gewerbeberechtigung des jeweiligen Mitgliedsstaates, in der Tschechischen Republik ausüben (Dienstleistungsfreiheit gem. Art. 56 ff AEUV).

Natürliche Personen als Unternehmer

Ein Unternehmer ist gem. dem tschechischen Recht eine Person, die entweder eine Tätigkeit aufgrund einer Gewerbeberechtigung oder aufgrund einer anderen, besonderen Lizenz ausübt oder eine landwirtschaftliche Tätigkeiten ausübt und gem. besonderer Regelungen als solche gemeldet ist.

Bürger andere Länder können Geschäftstätigkeiten unter denselben Bedingungen wie tschechische Staatsbürger aufnehmen, es sei denn, durch Gesetze wird anderes bestimmt. Unter diesem Gesichtspunkt wird der Begriff „Fremder“ für natürliche Personen verwendet, die ihren dauerhaften Aufenthalt außerhalb der Tschechischen Republik haben. Somit ist der dauerhafte Aufenthalt und nicht die Staatsbürgerschaft entscheidend. Visa sind in bestimmten Fällen notwendig.

 

Aufnahme einer Geschäftstätigkeit mit einer Gewerbeberechtigung

Gem. dem Gewerberecht (Gesetz Nr. 455/1991 Slg.) ist eine gewerbliche Tätigkeit eine solche Tätigkeit, die dauerhaft, selbstständig, unter eigenem Namen, auf eigenes Risiko, mit der Absicht Gewinn zu erzielen und unter den Voraussetzungen die das Gewerberecht bestimmt, ausgeübt wird. Die verschiedenen Tätigkeiten die einer Gewerbeberechtigung bedürfen sind in den Annexen 1-4 des Gewerberechts aufgelistet.
Das Gewerberecht unterscheidet zwischen zwei Arten von gewerblichen Taetigkeiten. Meldepflichtigen Tätigkeiten, dies sind üblicherweise solche, bei denen die Gewerbeberechtigung in dem Zeitpunkt entsteht, in dem die geforderten Voraussetzungen erfüllt sind und die Gewerbebehörde in Kenntnis gesetzt wurde. Genehmigungspflichtige Tätigkeiten verlangen hingegen die förmliche Genehmigung des Gewerbes durch die Behörde, die Verständigung für sich genommen reicht also nicht aus. Meldepflichtige Gewerbe können weiters in freie Gewerbe, reglementierte Gewerbe und in Fachgewerbe unterteilt werden. Jede natürliche Person, die einem Gewerbe nachgehen will, muss die allgemeinen Voraussetzungen erfüllen. Sie muss zumindest 18 Jahre alt sein, über Geschäftsfähigkeit und Zuverlässigkeit verfügen. Im Fall von reglementieren, genehmigungspflichtigen oder Fachgewerben müssen neben den allgemeinen Voraussetzungen weitere besondere Voraussetzungen erfüllt werden. Können diese besonderen Voraussetzungen nicht vom zukünftigen Gewerbetreibenden erfüllt werden, so hat dieser einen Mittelsmann oder einen Vertreter zu bestimmen, der die allgemeinen als auch die besonderen Voraussetzungen erfüllt. Der Zugriff auf das Gewerberegister ist kostenlos und online unter www.rzp.cz möglich.

Geschäftstätigkeiten unter Verwendung einer besonderen Lizenz

Die Gewerbe, die eine besondere Lizenz benötigen sind in Sektion 3 des tschechischen Gewerberechts angeführt. Dies sind vor allem Dienstleistungen die eine besondere Ausbildung verlangen (zB. Ärzte, Anwalte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Zahnärzte usw.). Welche Voraussetzungen für die einzelnen Tätigkeiten im speziellen gefordert sind wird durch eigene gesetzliche Regelungen bestimmt.

Landwirtschaftliche Tätigkeiten

Die dritte Kategorie von Unternehmern sind natürliche Personen die landwirtschaftlich tätig sind und gem. dem Landwirtschaftsgesetz (Gesetz Nr. 252/1997 Slg.) zu einer besonderen Meldung verpflichtet sind.
Landwirtschaftliche Tätigkeiten beinhalten auch Waldarbeiten und die Gewässerwirtschaft. Ein landwirtschaftlicher Unternehmer ist jede Person die landwirtschaftliche Tätigkeiten gewerbsmäßig ausübt und bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Diese verlangen das vollendete 18. Lebensjahr, die Geschäftsfähigkeit und die tschechische oder eine andere EU-Staatsbürgerschaft. Personen mit einer anderen Staatsbürgerschaft müssen ihren dauerhaften Aufenthalt in der Tschechischen Republik haben und zertifizierte Grundkenntnisse der tschechischen Sprache vorweisen können.

Juristische Personen als Unternehmer

Das tschechische Gesellschaftsrecht kennt die folgenden Formen von juristischen Personen

·                 Gesellschaften mit beschränkter Haftung
·                 Aktiengesellschaften
·                 Allgemeine Personengesellschaften
·                 Kommanditgesellschaften
·                 Genossenschaften
·                 Societas Europaea (SE - europäische Aktiengesellschaft)
·                 Europäische Wirtschaftliche Interessensvereinigung (EWIV – europäische Genossenschaft)

Das tschechische Zivilrecht kennt auch andere Formen von juristischen Personen wie Trusts und Verbände welche ebenfalls als Unternehmer agieren können aber dies nicht ihre Haupttätigkeit darstellt.

Eine juristische Person unter tschechischem Recht ist eine solche, die ihren eingetragenen Hauptsitz in Tschechien hat. Unternehmerisch tätige Gesellschaften werden in einem zweistufigen Verfahren errichtet. Der erste Schritt ist die die formelle Einrichtung der Gesellschaft und der zweite Schritt ist die tatsächliche Etablierung der Gesellschaft als eine geschäftsfähige, juristische Person durch Eintragung in das Handelsregister bzw. Firmenbuch. Die Einsicht in das Register ist gebührenfrei und online unter www.justice.cz möglich.

Die Zweigniederlassung

Eine Zweigniederlassung ist nur eine Organisationseinheit der Gesellschaft und wird nicht als eigenständige geschäftsfähige Person angesehen. Die Zweigniederlassung existiert in rechtlicher Abhängigkeit von der Hauptgesellschaft auch wenn sie eine eigene Geschäftsführung hat und eigene Konten führt. Die Zweigniederlassung muss ins Handelsregister bzw. Firmenbuch eigetragen werden und die Hauptgesellschaft muss einen Geschäftsführer bestimmen, der im Auftrag der Hauptgesellschaft handelt. Dies betrifft nur Handlungen die die Zweigniederlassung betreffen.
Im Fall der Aufnahme einer Gewerbstätigkeit in der Tschechischen Republik ist es wichtig dafür Sorge zu tragen, dass die dafür benötigte Gewerbeberechtigung oder besondere Lizenz erlangt und, dass die Gesellschaft in das Handelsregister bzw. Firmenbuch eingetragen wurde.

2. Die notwendigen Schritte um im Jahr 2020 eine Gewerbeberechtigung in der Tschechischen Republik zu erlangen

Dies stellt eine kurze Beschreibung der rechtlichen Schritte dar, die vollzogen werden müssen um im Jahr 2020 in der Tschechische Republik eine Gewerbeberechtigung zu erhalten.

Das Gewerberecht (Gesetz Nr. 455/1991 Slg.) unterscheidet zwischen zwei Arten von gewerblichen Tätigkeiten. Meldepflichtige Tätigkeiten, dies sind üblicherweise solche, bei denen die Gewerbeberechtigung in dem Zeitpunkt entsteht, in dem die geforderten Voraussetzungen erfüllt sind und die Gewerbebehörde in Kenntnis gesetzt wurde. Genehmigungspflichtige Tätigkeiten verlangen hingegen die förmliche Genehmigung des Gewerbes durch die Behörde, die Verständigung für sich genommen reicht also nicht aus. Meldepflichtige Gewerbe können weiteres in freie Gewerbe, reglementierte Gewerbe und in Fachgewerbe unterteilt werden.

Meldepflichtige Tätigkeiten sind dadurch gekennzeichnet, dass die Gewerbeberechtigung in dem Moment entsteht, in dem die Tätigkeit der Behörde gemeldet wird. Die Ausstellung der Gewerbeberechtigung in schriftlicher Form hat keinen konstitutiven Charakter.

Um eine Gewerbeberechtigung bei genehmigungspflichtigen Tätigkeiten zu erhalten, ist es notwendig, die entsprechende berufliche Eignung und in gewissen Fällen weitere Voraussetzungen nachzuweisen. Tätigkeiten die einer Genehmigung bedürfen sind unter anderem das Betreiben eines Reisebüros, Speditionstätigkeiten oder das Anbieten von Überwachungs- und Sicherheitsleistungen.

Personen die lediglich an dem Erwerb einer Gewerbeberechtigung für meldepflichtige Tätigkeiten interessiert sind, können diese wie oben beschrieben durch einfache Meldung erhalten. Personen die an einer genehmigungspflichtigen Tätigkeit interessiert sind, müssen ihr Ansuchen auf Bewilligung bei einer lokalen Stelle der Gewerbebehörde oder, auf elektronischem Wege, über die Onlineapplikation des Gewerberegisters einbringen. Die einfache Anmeldung einer Tätigkeit als auch das Ansuchen auf Genehmigung werden in Form von standardisierten Formularen übermittelt. Diese Formulare sind bei jeder Zweigstelle der Gewerbebehörde als auch, zumeist kostenlos, online über die Website des Ministeriums für Handel und Industrie für natürliche Personen unter http://www.mpo.cz/dokument77388.html sowie für Gesellschaften unter http://www.mpo.cz/dokument77394.html erhältlich.

Allgemeine Voraussetzungen um eine Gewerbstätigkeit aufnehmen zu können

Die allgemeinen Voraussetzungen für natürliche Personen um gewerblich tätig werden zu können sind: die Vollendung des 18. Lebensjahres, die volle Geschäftsfähigkeit und ein einwandfreier Leumund. Gem. dem Gesetz liegt ein einwandfreier Leumund dann vor, wenn die betreffende Person nicht rechtskräftig wegen einer vorsätzlichen Straftat, die in Verbindung mit Geschäftstätigkeiten oder mit der angestrebten Gewerbeausübung verurteilt wurde.

Fachliche Qualifikation

Im Falle eines Fachgewerbes oder eines genehmigungspflichtigen Gewerbes muss der Berechtigungswerber neben den allgemeinen Voraussetzungen in seiner Gewerbemeldung oder dem Ansuchen um Genehmigung auch Dokumente beifügen die seine oder die seines gewählten Vertreters oder Mittelsmanns, fachlichen Voraussetzungen für die jeweilige Tätigkeit bestätigen. Im letzteren Fall muss auch eine unterschriebene Erklärung beigefügt werden mit der sich der Vertreter oder Mittelsmann mit der Ernennung einverstanden erklärt. Dokumente in Fremdsprachen müssen durch einen beglaubigten Übersetzer (eine Liste ist verfügbar unter http://datalot.justice.cz/justice/repznatl.nsf/$$SearchForm?OpenForm)in die Tschechische Sprache übersetzt werden. Eine Ausnahme davon gilt für Dokumente, die von EU-Staatsbürgern oder von juristischen Personen die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in einem EU-Mitgliedsstaat haben, vorausgesetzt es gibt keine Bedenken bezüglich der Richtigkeit der einfachen Übersetzungen.

Andere Bestimmungen und Regelungen

Weiters muss der Anmeldung einer Tätigkeit auch ein Dokument, dass die rechtliche Grundlage für die Benutzung der Geschäftsräumlichkeiten darlegt sowie eine Zahlungsbestätigung der Einbringungsgebühr in der Höhe von CZK 1.000 (EUR 40) beigelegt werden. Werden mehrere Gewerbe gleichzeitig angemeldet, so ist diese Gebühr nur einmal einzubringen. Eine ausländische natürliche Person, ausgenommen EU-Bürger und Staatsbürger von Mitgliedstaaten des europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweiz, muss darüber hinaus auch eine Bestätigung eines gültigen VISAs, das zu einem Aufenthalt von mehr als 90 Tagen berechtigt, oder eines Daueraufenthaltstitels beilegen. Eine ausländische natürliche Person muss weiters einen Auszug des Strafregisters, der durch ein Gericht oder einer anderen staatliche Behörde ausgestellt wurde, von dessen Staat der Gewerbewerber ein Staatsbürger ist, beifügen. Der Auszug darf nicht älter als 3 Monate sein.
Das Gewerbebüro ist verpflichtet den Eintrag in das Gewerberegister innerhalb der nächsten 5 Werktage durchzuführen und dem Gewerbewerber eine Benachrichtigung zukommen zu lassen, dass dieser die erforderten Kriterien gem. den Gewerbevorschriften für das jeweilige Gewerbe erfüllt. Im Falle, dass eine Genehmigung des Antrags erforderlich ist, entscheidet das Gewerbebuero innerhalb von 30 Tagen nach Einlagen des Genehmigungsansuchens, vorausgesetzt, dass alle erforderten Kriterien erfüllt sind. Im Anschluss an die erfolgte Genehmigung, wird innerhalb von 5 Werktagen die Eintragung in das Gewerberegister durchgeführt und eine Benachrichtigung darüber dem Unternehmer übermittelt.

3. Geschäftstätigkeiten in der Tschechischen Republik ohne Gewerbeberechtigung

 

Das tschechische Gewerberecht

In der Tschechischen Republik ist es möglich, auch ohne eine Gewerbeberechtigung als Unternehmer tätig zu werden. Der Umfang dieser Tätigkeiten ist jedoch durch das tschechische Gesetz Nr. 455/1991 Slg., zugehörig zum tschechischen Gewerberecht, beschränkt.

Liste von Tätigkeiten die in der Tschechischen Republik nicht als Gewerbe angesehen werden

In der Sektion 3 des Tschechischen Gewerberechts findet sich eine Liste von Tätigkeiten die keine Gewerbe im Sinne des Gesetzes darstellen. Absatz 1 dieser Sektion beschreibt folgende 5 Tätigkeiten:

a) die Ausübung einer Tätigkeit, die dem Staat oder einer anderen dafür bestimmten juristischen Person vorbehalten ist.

b) Die Verwendung des Ausflusses von intellektueller Kreativität, der durch besondere Gesetze oder den Urheber geschützt wird.

c) die gemeinschaftliche Verwaltung von Urheberrechten und Markenrechten, die besonderen gesetzlichen Bestimmungen unterliegt

d) Die Restaurierung von Denkmälern und Teile dieser, die unter die feine oder angewandte Kunst fällt

e) Die Durchführung von archäologischen Forschungen

Sämtliche genannten Tätigkeiten sind durch andere Gesetze und Verordnungen geregelt (Insbesondere Tätigkeiten im Zusammenhang mit Urheberrechten –Gesetz Nr. 121/2000 Slg. des tschechischen Urheberrechts)

Geschäftstätigkeiten die in der Tschechischen Republik in den Anwendungsbereich besonderer gesetzlicher Bestimmungen fallen.

Einige Beispiele für gewerbliche Tätigkeiten die in der Tschechischen Republik durch besondere Bestimmungen näher geregelt werden:

a) Ärzte, Zahnärzte und Apotheker, Sanitäter bei der Erbringung von Gesundheitsdiensten und Naturheiler,
b)Veterinärchirurgen, andere Tierärzte, einschließlich der Tierkörperverwertung und Personen, die berufliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Viehzucht ausüben,
c) Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte und Gerichtsvollzieher,
d) Experten und Dolmetscher,
e) Wirtschaftsprüfer und Steuerberater,
f) Lagerarbeiter,
g) Mediatoren und Schiedsrichter bei Tarifstreitigkeiten und Schiedsrichter bei Eigentumsstreitigkeiten,
h) offiziell zugelassene Vermesser,
i) autorisierte Architekten und im Bauwesen tätige autorisierte Ingenieure, die als freiberufliche Architekten und freiberufliche Ingenieure tätig sind,
j) befugte Inspektoren, die ihre Tätigkeit als freien Beruf ausüben;
k) Verkehrssicherheitsprüfer,
l) Mediatoren, die gemäß dem Mediationsgesetz registriert sind.

Weiters stellen die die folgenden Tätigkeiten kein Gewerbe im Sinne des tschechischen Gesetzes dar.

a) Bankgeschäfte, Anbieter von Zahlungsdiensten, Ausgabe von E-Geld, Betrieb von Zahlungssystemen mit unwiderruflicher Abwicklung, Geldwechselaktivitäten, Versicherungsaktivitäten, Sicherheitsfonds, Versicherungsmakler oder akkreditierte Personen gemäß dem Gesetz über die Verteilung von Versicherungen und Rückversicherungen, Pensionsfonds, Pensionsunternehmen, Spar- und Kreditgesellschaften, Rohstoffmärkte, Organisatoren regulierter Märkte, Wertpapierhändler und ihre gebundenen Vertreter sowie die Tätigkeiten von Personen, die an der Verwaltung eines Investmentfonds beteiligt sind, sowie die Tätigkeiten von Personen, die die Abwicklung von Wertpapieren gewährleisten; die Tätigkeiten von Personen, die Anweisungen oder Anlageberatungsaktivitäten in Bezug auf Anlageinstrumente unter den in einem Sondergesetz festgelegten Bedingungen annehmen und erteilen, und ihre gebundenen Vertreter sowie die Tätigkeiten von Ratingagenturen, die Tätigkeiten von Anbietern von Berichtsdienstleistungen und die Tätigkeiten von akkreditierten Personen gemäß dem Gesetz über Kapitalmarktunternehmen, Bereitstellung und Vermittlung von Verbraucherkrediten und die Tätigkeit von akkreditierten Personen gemäß dem Gesetz über Verbraucherkredite.
b) Glücksspielbetriebe,
c) Bergbau und andere Aktivitäten unter Verwendung von Bergbautechniken,
d) die Erzeugung von Elektrizität, die Erzeugung von Gas, die Übertragung von Elektrizität, die Übertragung von Gas, die Verteilung von Elektrizität, die Verteilung von Gas, die Speicherung von Gas, der Handel mit Elektrizität, der Handel mit Gas, die Erzeugung von Wärme und die Verteilung von Wärme, die einer Lizenz nach spezifischer Gesetzgebung unterliegen
e) Landwirtschaft, einschließlich des Verkaufs von unverarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen zur Verarbeitung oder zum Weiterverkauf derselben, mit Ausnahme der professionellen Pflanzengesundheitspflege;
f) Verkauf von unverarbeiteten pflanzlichen und tierischen Produkten aus dem eigenen Anbau und der eigenen Zucht von natürlichen Personen in kleinem Maßstab;
g) Schifffahrt und Fischerei,
h) den Betrieb von Eisenbahnen und Schienenverkehr,
i) die Durchführung von Kommunikationsaktivitäten gemäß den spezifischen Rechtsvorschriften,
j) Forschung, Herstellung und Vertrieb von Arzneimitteln,
k) den Umgang mit Suchtmitteln, Produkten, die diese enthalten, und bestimmten Stoffen, die nach einem bestimmten Gesetz zur Herstellung oder Verarbeitung von Suchtmitteln verwendet werden;
l) die Tätigkeit von befugten oder akkreditierten Personen und benannten Personen im Bereich staatlicher Prüfungen,
m) Außenhandel mit militärischem Material,
n) die Durchführung von Arbeitsaufsichten,
o) Rundfunk- und Fernsehsendungen,
p) das Angebot oder die Erbringung von Dienstleistungen zur direkten Befriedigung sexueller Bedürfnisse;
r) die Vermittlung von Arbeitsplätzen,
s) den Betrieb von technischen Inspektionszentren,
t) Bildung und Ausbildung in Schulen, Vorschulen und Bildungseinrichtungen, die im Register der Schulen und Bildungseinrichtungen aufgeführt sind, Ausbildung in Bachelor-, Master- und Doktorats-Studien sowie Programme für lebenslanges Lernen gemäß den spezifischen Rechtsvorschriften;
u) den Umgang mit hochgefährlichen Stoffen,
v) den Betrieb von Flughäfen, den Betrieb von gewerblichen Luftverkehrs- und Luftfahrtarbeiten, die Erbringung von Luftverkehrsdiensten, die Tätigkeit von Piloten und die Bereitstellung von Berufsausbildungen im Bereich des Schutzes der Zivilluftfahrt vor illegalen Handlungen;
x) die Aktivitäten von Organisationen, die nach spezifischen Rechtsvorschriften gegründet wurden und gemäß dem Zweck durchgeführt wurden, für den sie gegründet wurden;
y) Kinderschutz durch juristische und natürliche Personen, sofern diese nach spezifischen Rechtsvorschriften zum Schutz von Kindern befugt sind;
z) die Erkundung und Förderung von Bodenschätzen aus und unter dem Meeresboden und dem Meeresboden außerhalb der staatlichen Gebietsgrenzen;
aa) den Betrieb von Friedhöfen,
ab) die Aktivitäten von zugelassenen Verpackungsunternehmen gemäß den spezifischen Rechtsvorschriften,
ac) den Umgang mit risikoreichen und riskanten biologischen Arbeitsstoffen und Toxinen;
ad) den Betrieb von zoologischen Gärten gemäß einer vom Umweltministerium erteilten Genehmigung,
ae) Archivierung,
af) die Erbringung sozialer Dienstleistungen in Übereinstimmung mit spezifischen Rechtsvorschriften,
ag) die Tätigkeiten befugter Personen, die berechtigt sind, die berufliche Kompetenz zu überprüfen, die erforderlich ist, um eine Bescheinigung über eine berufliche Qualifikation nach einem bestimmten Gesetz zu erhalten;
ah) die Vermietung von Immobilien, Wohn- und Nichtwohngebäuden,
ai) Erbringung von Gesundheitsdiensten,
aj) die Durchführung professioneller Aktivitäten im Bereich der Pflanzengesundheitspflege gemäß den spezifischen Rechtsvorschriften,
ak) Betrieb von Postdiensten gemäß einer besonderen gesetzlichen Regelung.

Einschlägige Vorschriften aus anderen tschechischen Gesetzen

Alle Tätigkeiten die in der Sektion 3 des tschechischen Gewerberechts angeführt sind, welche keine gewerblichen Tätigkeiten darstellen, werden durch andere gesetzliche Bestimmungen geregelt. Dies bedeutet, dass man für diese Tätigkeiten zwar keine Gewerbeberechtigung benötigt, es aber sehr wohl gesetzliche Rahmenbedingungen gibt, die einzuhalten sind. Diese anderen Rahmenbedingungen können sehr oft andere Pflichten der Person bestimmen, die die Tätigkeit aufnimmt. Beispielsweise schreibt das tschechische Urheberrecht vor, dass der Gemeinschaftsmanager um eine dementsprechende Autorisierung beim Kulturministerium ansuchen muss. Ein weiteres Beispiel stellt die Tätigkeit unter Absatz 3 lit.e) - Landwirtschaft, einschließlich des Verkaufs von unverarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen zur Verarbeitung oder zum Weiterverkauf derselben, mit Ausnahme der professionellen Pflanzengesundheitspflege – dar. Auch in diesem Fall ist kein Gewerbeschein notwendig aber gem. dem tschechischen Gesetz Nr. 252/1997, über Landwirtschaft, Sektion 2f, besteht die Pflicht zur Registrierung, dass der Landwirt alle Voraussetzungen für die Tätigkeit, auf die in Sektion 2e Bezug genommen werden, erfüllt.

4. Gründung einer tschechischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Jahr 2020

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist die gängigste Gesellschaftsform in der Tschechischen Republik.

Wie wird eine solche Gesellschaft gegründet?

Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird durch einer Gründungsurkunde, welche von allen Gründungsmitgliedern, oder dem einzelnen, falls dieser der einzige Gründer ist, unterschrieben wird, eingerichtet. In beiden Fällen ist es wichtig zu beachten, dass dies durch eine, von einem tschechischen Notar, beglaubigter Urkunde erfolgen muss. Die Notariatsgebühr beträgt üblicherweise nicht mehr als CZK 5.000 (EUR 180) und hängt vom in die Gesellschaft eingebrachten Kapital ab. Im Fall einer einfachen Gründungsurkunde, die nur den Minimalanforderungen des Zivilrechts und der Gesellschaftsordnung entspricht und, dass alle Einbringungen des Stammkapitals in Geldeinlagen erfolgen sowie die Anmeldung ins Firmenbuch/Handelsregister durch einen Notar vorgenommen wird, wurde die Notariatsgebühr auf CZK 2.000 (EUR 75) reduziert.
Der Gründungsvertrag muss die grundsätzlichen Informationen über die Gesellschaft anführen (dies ist unter anderem der Name, der angemeldete Firmensitz, die Identifikationsdaten der Gründungsmitglieder, die Verteilung der Gesellschaftsanteile auf die einzelnen Gesellschafter sowie damit verbundene besondere Rechte und Pflichten, eine Auflistung der Geschäftstätigkeiten der Gesellschaft, die Anzahl der Führungspersonen und wie diese die Gesellschaft nach außen vertreten, die Höhe des Stammkapitals, die jeweilige Beteiligung am Stammkapital der einzelnen Gesellschafter, Identifikationsdaten der Führungspersonen sowie des ernannten Beitragsverwalters).
Der Name der Gesellschafft darf nicht zu einer Verwechslung mit einer bereits eingetragenen Gesellschaft führen. Dies ist der Grund warum der angedachte Firmenname bereits im Voraus über die Website www.justice.cz geprüft werden sollte. Sollte der angedachte Firmenname den Namen einer lebenden natürlichen Person enthalten, so ist um das Einverständnis dieser Person anzusuchen.

Zuerkennung der Gewerbeberechtigung

Ist der Gesellschaftsvertrag aufgesetzt, so muss um eine Gewerbeberechtigung beim Gewerbebüro angesucht werden, es sei denn die Tätigkeiten der Gesellschaft beinhalten nur die Verwaltung des eigenen Vermögens oder die Vermietung von Immobilien (Wohn- oder Nicht-Wohneinrichtungen). Die Bearbeitungsgebühr, die für die Beantragung der Gewerbeberechtigung fällig wird, beträgt CZK 1.000 (EUR 40).

Gesellschaftsanteile

Der Gründungsvertrag kann unter anderem die Aufteilung der Gesellschaftsanteile regeln die von den Gesellschaftern gehalten werden. Weiters kann der Gesellschaftsanteil durch einen Anteilsschein repräsentiert werden, das als Namenspapier ausgegeben wird. Die Gesellschafter der Gesellschaft mit beschränkter Haftung können mehr als einen Gesellschaftsanteil der Gesellschaft halten.

Stammkapital und Beiträge zum Stammkapital

Die Mindesthöhe des Stammkapitals beträgt für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung CZK 1, jedoch wird empfohlen, dass die Gesellschafter ein höheres Stammkapital als die Mindestanforderung aufbringen.

Der Beitrag eines Gesellschafters zum Stammkapital erfolgt entweder in Geld oder in einer anderen Form, wobei alle Beträge durch den Beitragsverwalter (üblicherweise einer der Gesellschafter) administriert werden. Beiträge in Geld werden auf einem eigens für diesen Zweck eingerichteten Bankkonto hinterlegt. Die Beiträge die in anderer Form eingebracht werden (Immobilien, Einrichtungsgegenstände usw.) müssen von einem offiziell eingetragenen Sachverständiger beurteilt werden, der von den Gesellschaftern zu wählen ist. Bevor die Eintragung in das Firmenbuch/ Handelsregister beantragt werden kann, muss jeder Beitrag der in nicht-monetärer Form vereinbart wurde, in voller Höhe geleistet werden. Beitrage in Geld müssen zumindest in einer Höhe von jeweils 30% geleistet werden.

 

Eintrag der Gesellschaft in das Firmenbuch/Handelsregister

Der Antragt auf Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch/ Handelsregister muss entweder von allen Gesellschaftern, in der vorgegebenen Form und mit den offiziell beglaubigten Unterschriften dieser, oder aber auch durch einen Notar, der die Gesellschaft in das Firmenbuch/ Handelsregister direkt eintragen kann. Der Antrag muss an das zuständige Gericht, anhängig vom gemeldeten Sitz der Gesellschaft, innerhalb von 6 Monaten ab dem Gründungszeitpunkt einlagen. Nach Verstreichen dieser Frist wird die Gesellschaftsgründung als zurückgezogen betrachtet. Der Gründungsvertrag kann auch eine andere Frist festsetzten.
Die Gerichtsgebühr für die Eintragung beträgt CZK 6.000. Die Gebühr wird auf CZK 2.700 (EUR 100) reduziert wenn, die Registrierung durch einen Notar erfolgt. Erfolgt die Registrierung durch einen Notar, entspricht die Gründungsurkunde nur den Minimalanforderungen des Zivilrechts und der Gesellschaftsordnung und wurden alle Einbringungen des Stammkapitals in Geldeinlagen geleistet, so entfällt die Gerichtsgebühr.

 

Unabhängig davon, ob der Antrag von den Gesellschafter oder von einem Notar eingebracht wird, müssen die nachfolgenden Dokumente üblicherweise dem Antrag beigelegt sein:

 eine notarielle Beglaubigung der Gründungsurkunde
 eine Gewerbeberechtigung oder eine etwaige Lizenz für eine andere Tätigkeit
 eine Bescheinigung der Rechtsgrundlage für die Benutzung der Einrichtungen der Gesellschaft (dies kann eine schriftliche Einverständniserklärung des Besitzers sein) die nicht älter als 3 Monate ist und deren Unterschriften beglaubigt wurden sowie die Entscheidung der Gesellschaft über deren Meldeadresse.
 ein Dokument, das die Erfüllung aller Pflichten bezüglich der Beiträge der einzelnen Gesellschafter zum Stammkapital bescheinigt. Diese Pflichterfüllung kann durch eine Stellungnahme des Beitragsverwalters und einer Bestätigung der Bank, die das eigens dafür eingerichtete Konto der Gesellschaft führt, nachgewiesen werden.
 Dokumente, die ein Beleg dafür sind, dass die Personen, die als Mitglieder der Organe der Gesellschaft angeführt sind, die entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Diese müssen zumindest 18 Jahre alt und geschäftsfähig sein, einen einwandfreien Leumund aufweisen und es dürfen keine Hindernisse bezüglich der Ausübung der geplanten Tätigkeiten durch gesetzliche Bestimmungen des Gewerberechts oder anderen Regelungen vorliegen.
 Die Einverständniserklärung derer Person, deren Name im Firmenbuch/ Handelsregister eingetragen wird.

Die benötigten Formulare um eine Gesellschaft in das Firmenbuch/ Handelsregister eintragen zu können, werden in tschechischer Sprache, auf der Website des tschechischen Justizministeriums, unter https://or.justice.cz/ias/iform/index.html?0zu Verfügung gestellt. Die Dokumente, die dem Justizministerium übermittelt werden, müssen in tschechischer Sprache vorliegen. Ausländische Dokumente oder Urkunden müssen über eine zertifizierte Übersetzung verfügen, es sei denn, das Dokument oder die Urkunde ist in einer der offiziellen Sprachen der EU. In diesem Fall reicht eine einfache Übersetzung aus. Für bestimmte ausländische Urkunden (wie zB. das Leumundszeugnis) ist eine besondere Art der höheren Authentifizierung notwendig. Dies sind üblicherweise Apostillen oder sogenannte Superlegalisationen, abhängig davon welches Land das betreffende Dokument ausgestellt hat und ob dieses die Hager-Apostillen-Konvention ratifiziert hat.

Die gesetzlich vorgeschriebene Frist für die Eintragung der Gesellschaft beträgt 5 Tage ab Einlangen des Ansuchens. Wird die Gesellschaft innerhalb dieser Frist vom Gericht nicht registriert oder verlangt dieses weitere Dokumente von der Gesellschaft, wird die Gesellschaft als registriert betrachtet.

Um ein Ansuchen auf Eintragung einer Gesellschaft bei dem zuständigen Gericht einzubringen ist eine anwaltliche Vertretung gesetzlich nicht verpflichtend. Dennoch, in Anbetracht des besonderen Formalaufwands, empfehlen wir die professionelle Unterstützung von einem Anwalt.

Der Zeitaufwand um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung in der Tschechischen Republik zu gründen beträgt durchschnittlich 19 Tage, aber auch eine Gründung innerhalb weniger Tage ist umsetzbar.

 


5. Gründung einer tschechischen Aktiengesellschaft im Jahr 2020

Die Aktiengesellschaft ist die zweit-beliebteste Gesellschaftsform in der Tschechischen Republik.

Wie wird eine solche Gesellschaft gegründet?

Die Aktiengesellschaft wird durch zumindest einen Gründer auf Grundlage des Gesellschaftsvertrages, in Form einer notariellen Beglaubigung durch einen tschechischen Notar und unterschrieben von allen Gründern, gebildet.

Die Notariatsgebühr beträgt in den meisten Fällen nicht mehr als CZK 16.000 (EUR 580) und ist abhängig von der Höhe des eingebrachten Grundkapitals.

Der Gesellschaftsvertrag muss die grundlegenden Informationen der Aktiengesellschaft enthalten. Dies sind unter anderem der Name der Firma, die Meldeadresse, eine Angabe der Geschäftstätigkeiten der Gesellschaft, die Anzahl der Aktien und deren Nominalwert, nähere Angaben zu den Aktien und ob es sich dabei um Namens- oder Inhaberaktien handelt, die Höhe des Grundkapitals, die Stimmrechte die an eine Aktie geknüpft sind, die Gesamtanzahl an Stimmen in der Gesellschaft und eine Kostenschätzung der Gesellschaftsgründung.

Der Name der Gesellschafft darf nicht zu einer Verwechslung mit einer bereits eingetragenen Gesellschaft führen. Dies ist der Grund warum der angedachte Firmenname bereits im Voraus über die Website www.justice.cz geprüft werden sollte. Sollte der angedachte Firmenname den Namen einer lebenden natürlichen Person enthalten, so ist um das Einverständnis dieser Person anzusuchen.

 

Zuerkennung der Gewerbeberechtigung

Ist der Gesellschaftsvertrag aufgesetzt, so muss um eine Gewerbeberechtigung beim Gewerbebuero angesucht werden, es sei denn die Tätigkeiten der Gesellschaft beinhalten nur die Verwaltung des eigenen Vermögens, die Vermietung von Immobilien (Wohn- oder Nicht-Wohneinrichtungen). Die Bearbeitungsgebühr, die für die Beantragung der Gewerbeberechtigung fällig wird, beträgt CZK 1.000 (EUR 40).

Die Unternehmensführung

Die Gründer können bei der Unternehmensführung zwischen einem dualistischen und einem monistischen Modell wählen. Wird das dualistische Modell gewählt, richtet die Gesellschaft einen Vorstand als auch einen Aufsichtsrat ein. Der Vorstand ist verantwortlich für die Leitung der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft. Der Aufsichtsrat überwacht diese Leitungstätigkeit des Vorstandes.

Im Falle des monistischen Modells verfügt die Gesellschaft lediglich über einen Verwaltungsrat, der die grundsätzliche Richtung der Geschäftsführung vorgibt und diese überwacht. Der Verwaltungsrat wählt einen satzungsgemäßen Geschäftsführer der für die Leitung der wirtschaftlichen Tätigkeiten der Gesellschaft verantwortlich ist. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats kann gleichzeitig der gewählte Geschäftsführer sein.

Sowohl der Vorsitzende des Verwaltungsrats als auch der gewählte Geschäftsführer sind monokratische Organe.

 

Aktien

Eine Aktiengesellschaft kann über zwei Arten von Aktien verfügen. Stammaktien, dies sind solche, die mit keinen besonderen Rechten verbunden sind und Vorzugsaktien, diese geben dem Inhaber besondere Rechte wie beispielsweise einen anderen Dividendenanspruch oder eine besondere Stimmstärke. Quotenaktien sind solche Aktien, die auf einen bestimmten Quotenwert des Gesamtkapitals der Gesellschaft lauten.

Grundkapital und Beiträge zum Grundkapital

The minimum amount of the registered capital of the joint-stock company is CZK 2,000,000 (EUR 73,000).

Die Mindesthöhe des Grundkapitals beträgt für eine tschechische Aktiengesellschaft CZK 2.000.000 (EUR 73.000).
Der Beitrag eines Gesellschafters zum Grundkapital erfolgt entweder in Geld oder in einer anderen Form, wobei alle Beträge durch den Beitragsverwalter (üblicherweise einer der Gesellschafter) administriert werden. Beiträge in Geld werden auf einem eigens für diesen Zweck eingerichteten Bankkonto hinterlegt. Die Beiträge die in anderer Form eingebracht werden (Immobilien, Einrichtungsgegenstände usw.) müssen von einem offiziell eingetragenen Sachverständiger beurteilt werden, der von den Gesellschaftern zu wählen ist. Bevor die Eintragung in das Firmenbuch/ Handelsregister beantragt werden kann, muss jeder Beitrag der in nicht-monetärer Form vereinbart wurde, in voller Höhe geleistet werden. Beitrage in Geld müssen zumindest in einer Höhe von jeweils 30% geleistet werden.

 

Eintrag der Gesellschaft in das Firmenbuch/Handelsregister

Der Antragt auf Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch/ Handelsregister muss entweder von allen Gesellschaftern, in der vorgegebenen Form und mit den offiziell beglaubigten Unterschriften dieser, oder aber auch durch einen Notar, der die Gesellschaft in das Firmenbuch/ Handelsregister direkt eintragen kann. Der Antrag muss an das zuständige Gericht, anhängig vom gemeldeten Sitz der Gesellschaft, innerhalb von 6 Monaten ab dem Gründungszeitpunkt einlagen. Nach Verstreichen dieser Frist wird die Gesellschaftsgründung als zurückgezogen betrachtet. Der Gründungsvertrag kann auch eine andere Frist festsetzten.
Die Gerichtsgebühr für die Eintragung beträgt CZK 12.000 (EUR 450). Die Gebühr wird auf CZK 8.000 (EUR 300) reduziert wenn, die Registrierung durch einen Notar erfolgt.

Unabhängig davon, ob der Antrag durch die Gesellschafter oder durch einen Notar eingebracht wird, müssen die nachfolgenden Dokumente üblicherweise dem Antrag beigelegt sein:

 eine notarielle Beglaubigung des Gesellschaftsvertrags
 eine Gewerbeberechtigung oder eine etwaige Lizenz für eine andere Tätigkeit
 eine Bescheinigung der Rechtsgrundlage für die Benutzung der Einrichtungen der Gesellschaft (dies kann eine schriftliche Einverständniserklärung des Besitzers sein) die nicht älter als 3 Monate ist und deren Unterschriften beglaubigt wurden sowie die Entscheidung der Gesellschaft über deren Meldeadresse.
 ein Dokument, das die Erfüllung aller Pflichten bezüglich der Beiträge der einzelnen Gesellschafter zum Grundkapital bescheinigt. Diese Pflichterfüllung kann durch eine Stellungnahme des Beitragsverwalters und einer Bestätigung der Bank, die das eigens dafür eingerichtete Konto der Gesellschaft führt, nachgewiesen werden.
 Dokumente, die ein Beleg dafür sind, dass die Personen, die als Mitglieder der Organe der Gesellschaft angeführt sind, die entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Diese müssen zumindest 18 Jahre alt und geschäftsfähig sein, einen einwandfreien Leumund aufweisen und es dürfen keine Hindernisse bezüglich der Ausübung der geplanten Tätigkeiten durch gesetzliche Bestimmungen des Gewerberechts oder anderen Regelungen vorliegen.
 Die Einverständniserklärung derer Person, deren Name im Firmenbuch/ Handelsregister eingetragen wird.
 Die Entscheidungen über die Bestelllungen des Vorsitzenden des Vorstandes, des Vorsitzenden des Aufsichtsrates, des Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder des satzungsgemäßen Geschäftsführer.

Die benötigten Formulare um eine Gesellschaft in das Firmenbuch/ Handelsregister eintragen zu können, werden in tschechischer Sprache, auf der Website des tschechischen Justizministeriums, unter https://or.justice.cz/ias/iform/index.html?0, zu Verfügung gestellt. Die Dokumente, die dem Justizministerium übermittelt werden, müssen in tschechischer Sprache vorliegen. Ausländische Dokumente oder Urkunden müssen über eine zertifizierte Übersetzung verfügen, es sei denn, das Dokument oder die Urkunde ist in einer der offiziellen Sprachen der EU. In diesem Fall reicht eine einfache Übersetzung aus. Für bestimmte ausländische Urkunden (wie zB. das Leumundszeugnis) ist eine besondere Art der höheren Authentifizierung notwendig. Dies sind üblicherweise Apostillen oder sogenannte Superlegalisationen, abhängig davon welches Land das betreffende Dokument ausgestellt hat und ob dieses die Hager-Apostillen-Konvention ratifiziert hat.

Die gesetzlich vorgeschriebene Frist für die Eintragung der Gesellschaft beträgt 5 Tage ab Einlangen des Ansuchens. Wird die Gesellschaft innerhalb dieser Frist vom Gericht nicht registriert oder verlangt dieses weitere Dokumente von der Gesellschaft, wird die Gesellschaft als registriert betrachtet. Ein Notar kann eine Gesellschaft nahezu unverzüglich in das Register eintragen lassen.

Um ein Ansuchen auf Eintragung einer Gesellschaft bei dem zuständigen Gericht einzubringen ist eine anwaltliche Vertretung gesetzlich nicht verpflichtend. Dennoch, in Anbetracht des besonderen Formalaufwands, empfehlen wir die professionelle Unterstützung von einem Anwalt.

 

6. Gesetzliche Rahmenbedingungen betreffend die Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten in der Tschechischen Republik im Jahr 2020*

*englischsprachiger Artikel

Das erneuerte tschechische Zivilrecht regelt Verträge betreffend die Vermietungen von Räumlichkeiten zu Geschäftszwecken selbst dann, wenn diese Verträge vor der Novelle des Zivilrechts begründet wurden. Verglichen mit den Vermietungen von Räumlichkeiten zu privaten Zwecken, sind in diesem Fall die Verträge bestimmten Auflagen unterworfen. Vermieter, Immobilienentwickler und Mieter, die Räumlichkeiten zu Geschäftszwecken vermieten, sollten diese unbedingt beachten.

Voraussetzungen eines Miet- bzw. Pachtvertrages.

Die zwingenden Voraussetzungen eines Miet- bzw. Pachtvertrages ist eine einfache Vereinbarung betreffend das Objekt und die Höhe der Miet- bzw. Pachtzahlung. Der Grund der Vermietung muss nicht mehr angegeben werden. Wenn jedoch das Miet- bzw. Pachtobjekt nicht überwiegend für die Ausübung von Geschäftstätigkeiten verwendet wird, werden keine besonderen Bestimmungen einschlägig. Darüber hinaus muss auch keine Nutzungsgenehmigung vorliegen damit der Vertrag in Rechtskraft erwächst.

Die Bestimmungen über den Miet- bzw. Pachtvertrag im tschechischen Zivilrecht sind nicht zwingend. Somit können die Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen ihr e Rechte und Pflichten entsprechend ihrer Bedürfnisse gestalten. Ein bereits in Kraft getretener Miet- bzw. Pachtvertrag muss aufgrund der Rechtsnovelle weder neu-verhandelt noch neu-verschriftlicht werden. In der Praxis wird dies jedoch oft angewandt um so die Anwendung von neuen Regelungen der tschechischen Zivilrechtsnovelle auf den Vertrag auszuschließen.

 

Beendigung eines Miet- bzw. Pachtvertrages zu Geschäftszwecken

Unless the contracting parties agree otherwise, the notice period for a lease with an indefinite term is six months, and three months for a fixed term lease. The notice on a fixed term contract must state the reason for terminating the lease, otherwise the notice is not valid.

Haben die Vertragsparteien keine anderslautenden Bestimmungen in ihren Vertrag aufgenommen, so gilt für unbefristete Miet- bzw. Pachtverträge eine Kündigungsfrist von 6 Monaten und für befristete Miet- bzw. Pachtverträge eine Kündigungsfrist von 3 Monaten. Das Kündigungsschreiben eines unbefristeten Miet- bzw. Pachtvertrag muss zwingend die Gründe der Beendigung anführen, ansonsten hat dieses keine Wirkung.
Im Falle von keinen anderslautenden Vereinbarungen haben Mieter bzw. Pächter das Recht einen befristeten Vertrag vor Ablauf der Frist aufzulösen wenn, (i) diese die Befugnis zur Ausübung der entsprechenden Tätigkeit verloren haben, zu derer die Geschäftsräumlichkeit vorgesehen war, (ii) die Geschäftsräumlichkeit aufgrund, dem Mieter bzw. Pächter nicht zurechenbaren Umständen, die Eignung als Geschäftsräumlichkeit für die entsprechende Tätigkeit verliert und der Vermieter keine Alternativen anbietet, (iii) der Vermieter eine grobe Verletzung seiner Pflichten in Bezug auf den Mieter bzw. Pächter verantwortete, oder (iv) die Umstände sich seit der Vertragsschließung in einem solchen Ausmaß verändert haben, dass es unvertretbar wäre den Mieter bzw. Pächter weiterhin an den Vertrag zu binden.
Der Vermieter hat das Recht einen befristeten Vertrag vor Ablauf der Frist aufzulösen wenn, (i) die Immobilie, in der sich die Geschäftsräumlichkeiten befinden, in einem solchen Ausmaß zerstört oder umgebaut wird, dass eine Ausübung der entsprechenden Geschäftstätigkeit nicht weiter möglich ist, unter der Voraussetzung, dass der Vermieter dies weder vorhersah noch vorhersehen hätte können zum Vertragsabschlusszeitpunkt, (ii) der Mieter bzw. Pächter eine grobe Verletzung seiner Pflichten in Bezug auf den Vermieter verantwortete ( zB. mit den vereinbarten Zahlungen über einen Monat in den Rückstand gerät), (iii) der Mieter wegen eines vorsätzlichen Verbrechens rechtskräftig verurteilt wird, das sich gegen den Vermieter, gegen einem Mitglied seiner Familie oder gegen eine Person bezieht die in der Immobilie, in der sich die Geschäftsräumlichkeiten befinden, wohnhaft ist oder gegen das Eigentum einer anderen Person bezieht, dass in der betreffenden Immobilie befindlich ist, (iv) die Räumlichkeiten aus Gründen des öffentlichen Interesses geräumt werden müssen oder (v) eine andere ähnlich schwerwiegende Begründung vorliegt.
Der Miet-bzw. Pachtvertrag geht auf den neuen Eigentümer über falls die Geschäftsräumlichkeiten in der Zwischenzeit verkauft werden. Hatte der neue Eigentümer gutgläubig angenommen, eine Räumlichkeit ohne darauf lastenden Mietvertrag zu kaufen, so ist ihm gestattet, den Vertrag mit einer Frist von 3 Monaten aufzulösen nachdem er bemerkt hat oder bemerken hätte müssen, dass die Räumlichkeit vermietet ist und wer der Mieter ist.
Gegen eine Vertragsauflösung können Einwände geltend gemacht werden. Diese Einwände müssen in schriftlicher Form und innerhalb einer Frist von einem Monat, ab Kenntnisnahme der Vertragsauflösung, eingebracht werden. Wird die Vertragsauflösung nicht innerhalb von einem Monat von der verantwortlichen Partei zurückgezogen, kann die Partei, die die Einwände geltend macht, das Gericht um Prüfung der Auflösung innerhalb weiterer 2 Monate ersuchen. Räumt ein Mieter oder Pächter jedoch nach der Kenntnisnahme der Kündigung die Räumlichkeiten, so wird dies als Einwilligung betrachtet und die Auflösung des Vertrags ist rechtens.
Unter besonderen Umständen, kann ein Miet- oder Pachtvertrag auch ohne Einhaltung der Kündigungsfrist aufgelöst werden. Vom Vermieter im Fall von bestimmten, besonders schwerwiegenden Vertragsverletzungen durch den Mieter oder Pächter, vom Mieter oder Pächter in dem Falle, dass der Vermieter unzureichenden Schutz gegenüber einer dritten Partei gewährt, die Ansprüche auf Eigentum, andere dinglichen Rechte oder Ansprüche auf Räumung oder Überlassung der betroffenen Räumlichkeit stellt. Nichts desto trotz muss auch in diesem Fall die Vertragsverletzung in der Kündigung angeführt werden und es muss zuvor dem Vermieter eine Gelegenheit auf Wiedergutmachung gegeben werden.

 

Rechtliche Bestimmungen bezüglich der Kennzeichnung von Geschäftsräumlichkeiten

Der Mieter ist berechtigt, die Immobilie, in der sich der Mietgegenstand befindet, in angemessenem Umfang mit verschiedenen Beschilderungen auszustatten, sofern der Vermieter seine Zustimmung gegeben hat. Der Vermieter kann sein Einverständnis nur aufgrund dringlicher Bedenken verweigern. Ersucht der Mieter schriftlich um ein solches Einverständnis und der Vermieter gibt innerhalb eines Monates darauf keine Antwort, so wird dies als Einwilligung auf das Ersuchen betrachtet. Es muss jedoch beachtet werden, dass die fehlende Einholung des Einverständnisses des Vermieters eine schwerwiegende Vertragsverletzung durch den Mieter bzw. Pächter darstellt.

 

Ausgleichszahlungen für die Übernahme eines Kundenstamms

Ein völlig neues Rechtsinstrument ist die Ausgleichszahlung für die Übernahme eines Kundenstamms. Ein Kundenstamm im Sinne dieser Regelung ist eine Gruppe von regelmäßigen Kunden des Mieters oder Pächters, vorausgesetzt, dass diese Kundengruppe durch den Mieter oder Pächter selbst geschaffen wurde. Der Mieter hat Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, wenn der Vermieter den Vertrag betreffend die Geschäftsräumlichkeit auflöst und gleichzeitig der Vermieter selbst oder ein nachfolgender Mieter diesen Kundenstamm übernimmt. Dies setzt jedoch voraus, dass der Miet- bzw. Pachtvertrag nicht aufgrund einer schwerwiegenden Verletzung von Pflichten des Mieters oder Pächters aufgelöst wurde.

7. Die wichtigsten rechtlichen Veränderungen für 2020 im tschechischen Recht für Unternehmer*

*englischsprachiger Artikel

In den letzten Jahren haben sich einige rechtliche Veränderungen aufgetan die besonders für Unternehmer von Bedeutung sind. Dies betrifft unter anderem Bauträger, das Register der wirtschaftlichen Eigentümer juristischer Personen und die Vereinheitlichung der elektronischen Identifizierung.

DSGVO – Datenschutzgrundverordnung

In gleicher Weise wie in den anderen EU-Mitgliedsländern trat auch in der Tschechischen Republik die sogenannte Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) mit 25.05.2018 in Kraft. Durch sie plante die EU den Schutz der personenbezogenen Daten innerhalb der EU zu stärken, zu vereinheitlichen und weiters auch den Transfer von personsbezogenen Daten von EU-Bürgern in Drittländer zu regulieren. Für Nicht-EU-Entitäten die Daten von EU-Bürgern verarbeiten stellt die DSGVO einem Maßstab dar, durch den sie in Übereinstimmung mit den nationalen Regelungen der Mitgliedsstaaten agieren können. In der ersten Hälfte des Jahres 2019 wurde eine neue Regelung zum Schutz von persönlichen Daten in die Rechtsordnung der tschechischen Republik übernommen, die das momentan gültige Gesetz Nr. 101/2000 verdrängte und bestimmte Rechte und Pflichte, die sich aus der DSGVO ergeben, näher ausführt.
Als neue Daten werden ausdrücklich auch die IP-Adresse als auch Cookies genannt. Weiters wurde das Recht auf Übertragbarkeit von Daten geschafft. Durch dieses können Personen eine Kopie ihrer persönlichen Daten von einem der Datenverarbeitungsanbieter verlangen und sämtliche dieser Daten auf einen anderen Anbieter übertragen. Ebenfalls wird Personen auch das Recht auf Vergessen-werden (right-to-be-forgotten) eingeräumt. Durch dieses können Personen die endgültige Löschung von persönlichen Daten auf Suchmaschinen verlangen. Diese Rechte erwachsen in Verbindung mit erweiterten Pflichten von Internetunternehmen.

Solche Unternehmen müssen, neben anderen Verpflichtungen, innerhalb von 72 Stunden nach Feststellung eines Datenlecks, der Datenschutzbehörde, und in bestimmten Fällen auch dem Kunden, Bericht erstatten. Eine andere Verpflichtung des Internetunternehmens stellt es dar, die Gesamtmenge an verarbeiteten Daten zu minimieren. Dies soll durch die endgültige Löschung von sämtlichen persönlichen Daten sichergestellt werden, die nicht weiter benötigt werden oder deren Verarbeitung die Einwilligung des Kunden nicht einschließt. Die DSGVO führt auch den Datenschutzbeauftragten als verpflichtend zu besetzende Stelle ein. In manchen Mitgliedsstaaten war diese Position schon bekannt aber in der Tschechischen Republik stellte sie ein völlig neues Konzept dar.

 

Das Register wirtschaftlicher Eigentümer von juristischen Personen

Seit dem 01.01.2018 wird eine Aufzeichnung der wirtschaftlichen Eigentümer von juristischen Personen in der Tschechischen Republik geführt. Als wirtschaftlicher Eigentümer wird eine natürliche Person angesehen, die entweder auf direkten oder rechtlichen Wege faktischen Einfluss auf eine juristische Person ausüben kann, wobei für bestimmte juristische Personen näher ausführende Regelungen gelten können. Die oben erwähnten Aufzeichnungen werden beim Gericht der Registrierung verwahrt, welches die Namen, die Wohnanschriften, die Geburtsdaten, die Nationalitäten und Umstände die die betreffende Person als wirtschaftlichen Eigentümer qualifiziert (sei es die Stimmberechtigung, den Anteil am Vermögen der juristischen Person oder anderes) anführt. Das Ansuchen um Eintragung der wirtschaftlichen Eigentümer muss von der juristischen Person selbst eingebracht werden. Diese ist auch verpflichtet die interne Liste der wirtschaftlichen Eigentumsverhältnisse unabhängig von den öffentlichen Aufzeichnungen zu führen. Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer ist nicht öffentlich einsehbar aber es wird einem relativen großen Kreis an Personen und Behörden der Zugriff gewährt.

Das gesetzliche Vorkaufsrecht in Verbindung mit Liegenschaften

Seit 2018 ist das gesetzliche Vorkaufsrecht des Miteigentümers einer Liegenschaft wieder wirksam. Die Regelung ist auf sämtliche Vermögensübertragungen anzuwenden außer auf jene an eine nahestehende Person (in diesem Sinne einen Verwandten). Zu beachten ist, dass das Vorverkaufsrecht nur auf Angelegenheiten von Liegenschaften anzuwenden ist. Aber auch hier sind die Miteigentümer berechtigt auf ihr Vorkaufsrecht zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat auch Auswirkungen auf den Rechtsnachfolger des verzichtenden Miteigentümers. Im Falle, dass ein Miteigentümer auf sein Vorkaufsrecht verzichtet, wird diese Information in das Grundbuch eingetragen. In der dreijährigen Periode zwischen 2014 und dem Ende von 2018 hatte der Miteigentümer einer Liegenschaft kein Mitspracherecht am Verkaufsvorhaben des anderen Miteigentümers. Seit 2018 kann daher der betroffene Miteigentümer einen Verkauf an eine unwillkommene Person (außer im Falle eines Verkaufs an eine nahestehende Person) verhindern, indem er sein Vorkaufsrecht ausübt.

Gesetzesnovelle des tschechischen Baugesetzes

Seit 01.01.2018 ist eine Gesetzesnovelle des tschechischen Baugesetzes in Kraft die, neben anderen Auswirkungen, vor allem das Bauverfahren beschleunigt und modernisiert. Die Verfahren der Flächennutzung und des Baus an sich können dadurch, in mehr Situationen als je zuvor, zu einem koordinierten Verfahren zusammengeführt werden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung wird ebenfalls im Zuge dieses gemeinsamen Verfahrens durchgeführt und das verbindliche Urteil der zuständigen Behörde wird in weiterer folge ausgefolgt. Für den Bauträger ist jedoch diese Zusammenlegung des Verfahrens nur optional. Es kann somit nach wie vor im Sinne des alten Systems in getrennten Verfahren vorgegangen werden.

Entschädigungszahlungen bei Verletzung der Wettbewerbsregelungen

Das neue tschechische Gesetz bezüglich Entschädigungszahlungen bei Wettbewerbsverletzungen, welches die Umsetzung der EU-Richtlinie von 2014 darstellt, regelt die Wiedergutmachung von Schäden die Aufgrund einer Einschränkung des Wettbewerbs eintreten. Dies schließt eine verlängerte Frist der Geltendmachung des Anspruches ein, die nun 5 Jahre beträgt und mit der Kenntnisnahme des Schadens durch den Anspruchsträgers, frühestens jedoch mit dem Zeitpunkt mit dem die Wettbewerbsbeschränkung aufgehoben wurde, zu laufen beginnt. Das Gesetz erleichtert es der geschädigten Partei ihren Anspruch geltend zu machen in dem es ihr erlaubt Zugriff auf sämtliche Beweismittel zu verlangen, die der beschuldigten Partei vor der Einleitung des Verfahrens vorliegen. Wird ein solches Verlangen verweigert, kann das Gericht darauf eine Strafzahlung in einer Höhe von bis zu CZK 10 Millionen, oder 1% des Nettoumsatzes, der letzten Bilanzperiode, gegen die Partei die gegen die oben angeführte Mitwirkungspflicht verstößt, oder das Erlangen von Beweismittel erheblich behindert oder unmöglich macht. Obwohl dieser Anspruch auf Zugriff von Beweismittel auch die Akten des Kartellamtes einschließt, ist er deutlich eingeschränkt in Bezug auf Selbstanzeigen von Parteien, die im Zuge der sogenannten Nachsichtsregelung eingebracht wurden. Der entstandene Schaden ist in voller Höhe wiedergutzumachen, da das Gesetz darauf abzielt, die Situation der verletzte Partei so anzupassen, als wäre es nie zu einer Verletzung der Wettbewerbsregeln gekommen. Somit schließt die Entschädigungszahlung sowohl Ausgleichszahlungen für tatsächliche Schäden als auch für entstandene Gewinn- und Umsatzeinbußen ein. Dies darf jedoch nicht zu einer Überkompensation führen.

Vereinheitlichung der elektronischen Identifizierung

Das Gesetz über die Vereinheitlichung der elektronischen Identifizierung, das seit 01.07.2018 in Kraft ist, garantiert einen einfachen, sicheren und staatlich vorgegebenen Weg wie die elektronische Identifikation von Usern im Internet abläuft. Parallel dazu wird auch die Verwendung von behördlichen Dienstleistungen im Internet vereinfacht und zugänglicher gemacht. Das Gesetz steht in direktem Zusammenhang mit der EU-Verordnung „eIDAS“, die ebenfalls die elektronische Identifikation und Verarbeitung vertraulicher Daten im Zuge von Internettransaktionen regelt. Durch das oben angeführte Gesetz ist es möglich, die Identität einer Person elektronisch, unabhängig von deren Aufenthalt, sicherzustellen.

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an:

JUDr. Mojmír Ježek, Ph.D.

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